+KAPITEL II Weitere Elemente der Systeme, Protokolle und Tools zur Minimierung der Auswirkungen von IKT-Risiken
---+Artikel 33 Zugangskontrolle
---+Artikel 34 IKT-Betriebssicherheit
---+Artikel 35 Daten-, System- und Netzwerksicherheit
---+Artikel 36 IKT-Sicherheitstests
------+Article 36 1.
------+Article 36 2.
------+Article 36 3.
---+Artikel 37 Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
---+Artikel 38 IKT-Projekt- und -Änderungsmanagement
------+Article 38 1.
------+Article 38 2.
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KAPITEL II Weitere Elemente der Systeme, Protokolle und Tools zur Minimierung der Auswirkungen von IKT-Risiken
KAPITEL II Weitere Elemente der Systeme, Protokolle und Tools zur Minimierung der Auswirkungen von IKT-Risiken
1. Übersicht
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Regulierung |
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Artikel 33 Zugangskontrolle
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Artikel 33
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen erarbeiten, dokumentieren und implementieren Verfahren für die Kontrolle des logischen und physischen Zugangs und setzen diese Verfahren durch, überwachen sie und überprüfen sie regelmäßig. Diese Verfahren umfassen die folgenden Elemente der Kontrolle des logischen und physischen Zugangs:
a)
Verwaltung der Rechte auf Zugang zu Informationsassets, IKT-Assets und den durch sie unterstützten Funktionen sowie zu kritischen Betriebsstandorten des Finanzunternehmens nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ („Need-to-know“), nach dem Grundsatz der Nutzungsnotwendigkeit („Need-to-use“) und nach dem Grundsatz der minimalen Berechtigung („Least privileges“), auch für den Fern- und Notfallzugang;
b)
Zurechenbarkeit der Nutzer, die sicherstellt, dass die Nutzer, die Handlungen in den IKT-Systemen vorgenommen haben, identifiziert werden können;
c)
Kontoverwaltungsverfahren für die Gewährung, Veränderung oder Entziehung von Zugangsrechten für Nutzerkonten und generische Konten, insbesondere auch für generische Administratorkonten;
d)
Authentifizierungsmethoden, die der in Artikel 30 Absatz 1 genannten Klassifizierung und dem Gesamtrisikoprofil der IKT-Assets angemessen sind und auf führenden Praktiken beruhen;
e)
regelmäßige Überprüfung der Zugangsrechte und Entziehung nicht mehr benötigter Zugangsrechte.
Für die Zwecke von Buchstabe c weist das Finanzunternehmen den privilegierten Zugang, den Notfallzugang und den Administratorzugang bei allen IKT-Systemen nach dem Grundsatz der Nutzungsnotwendigkeit oder ad hoc zu und protokolliert den Zugang nach Maßgabe von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f in einer Log-Datei.
Für die Zwecke von Buchstabe d wenden die Finanzunternehmen starke Authentifizierungsmethoden an, die sich auf führende Praktiken für den Fernzugriff auf das Netz der Finanzunternehmen, für den privilegierten Zugang und für den Zugang zu IKT-Assets zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen stützen, die öffentlich verfügbar sind.
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Artikel 34 IKT-Betriebssicherheit
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Artikel 34
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen müssen im Rahmen ihrer Systeme, Protokolle und Tools sowie bei allen IKT-Assets
a)
den Lebenszyklus aller IKT-Assets überwachen und managen;
b)
überwachen, ob die IKT-Assets von IKT-Drittdienstleistern der Finanzunternehmen unterstützt werden, sofern anwendbar;
c)
die Kapazitätsanforderungen ihrer IKT-Assets und Maßnahmen ermitteln, um die Verfügbarkeit und Effizienz der IKT-Systeme zu wahren und zu verbessern und IKT-Kapazitätsengpässen vorzubeugen, bevor sie auftreten;
d)
eine automatisierte Schwachstellensuche sowie Bewertungen der IKT-Assets durchführen, die der in Artikel 30 Absatz 1 genannten Klassifizierung und dem Gesamtrisikoprofil des betreffenden IKT-Assets angemessen sind, und Patches zur Behebung ermittelter Schwachstellen installieren;
e)
die mit veralteten oder nicht unterstützten IKT-Assets oder mit IKT-Altsystemen verbundenen Risiken managen;
f)
Vorfälle im Zusammenhang mit der logischen und physischen Zugangskontrolle, dem IKT-Betrieb, einschließlich System- und Netzwerkverkehr, sowie dem IKT-Änderungsmanagement protokollieren;
g)
Maßnahmen ermitteln und umsetzen, um Informationen über anomale Aktivitäten und anomales Verhalten bei kritischen oder wichtigen IKT-Vorgängen zu überwachen und zu analysieren;
h)
Maßnahmen zur Überwachung relevanter und aktueller Informationen über Cyberbedrohungen umsetzen;
i)
Maßnahmen zur Erkennung etwaiger Informationslecks, Schadcodes und anderer Sicherheitsbedrohungen sowie öffentlich bekannter Schwachstellen in Software und Hardware umsetzen und die Verfügbarkeit entsprechender neuer Sicherheitsupdates prüfen.
Für die Zwecke von Buchstabe f stimmen die Finanzunternehmen den Detaillierungsgrad der Protokolle auf deren Zweck und auf die Nutzung des IKT-Assets ab, der diese Protokolle produziert.
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Artikel 35 Daten-, System- und Netzwerksicherheit
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Artikel 35
Daten-, System- und Netzwerksicherheit
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen entwickeln und implementieren im Rahmen ihrer Systeme, Protokolle und Tools Schutzvorrichtungen, die die Sicherheit der Netzwerke gegen Eindringen und den Missbrauch von Daten gewährleisten und die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten wahren. Insbesondere tragen die Finanzunternehmen unter Berücksichtigung der in Artikel 30 Absatz 1 genannten Klassifizierung für alles Folgende Sorge:
a)
Ermittlung und Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Daten, die gerade verwendet oder übermittelt werden, sowie von Daten, die gespeichert sind;
b)
Ermittlung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen für die Nutzung von Software, Datenträgern, Systemen und Endgeräten, die Daten des Finanzunternehmens übertragen und speichern;
c)
Ermittlung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung unbefugter Verbindungen mit dem Netz des Finanzunternehmens und zur Sicherung des Netzverkehrs zwischen den internen Netzwerken des Finanzunternehmens und dem Internet und anderen externen Verbindungen;
d)
Ermittlung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Daten bei Netzwerkübertragungen;
e)
ein Verfahren zur sicheren Löschung von Daten in den Räumlichkeiten oder von extern gespeicherten Daten, die das Finanzunternehmen nicht mehr erheben oder speichern muss;
f)
ein Verfahren zur sicheren Entsorgung oder Außerbetriebnahme von Datenspeichern in den Räumlichkeiten oder von extern gelagerten Datenspeichern, die vertrauliche Informationen enthalten;
g)
Ermittlung und Umsetzung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Telearbeit und die Nutzung privater Endgeräte die Fähigkeit des Finanzunternehmens, seine kritischen Tätigkeiten angemessen, rechtzeitig und sicher auszuführen, nicht beeinträchtigen.
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Artikel 36 IKT-Sicherheitstests
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Artikel 37 Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
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Artikel 37
Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen konzipieren und implementieren, sofern angemessen, ein Verfahren für die Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen entsprechend einem risikobasierten Ansatz. Dieses Verfahren muss
a)
sicherstellen, dass die funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen, insbesondere auch die Anforderungen an die Informationssicherheit, von der betreffenden Unternehmensfunktion klar spezifiziert und genehmigt werden, bevor IKT-Systeme beschafft oder entwickelt werden;
b)
sicherstellen, dass IKT-Systeme vor ihrer erstmaligen Nutzung und vor der Einführung von Änderungen an der Produktionsumgebung getestet und genehmigt werden;
c)
Maßnahmen zur Minderung des Risikos einer unbeabsichtigten Veränderung oder einer vorsätzlichen Manipulation der IKT-Systeme während der Entwicklung und Implementierung in der Produktionsumgebung vorsehen.
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Artikel 38 IKT-Projekt- und -Änderungsmanagement
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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