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+Artikel 12 ---+Article 12 (a) ---+Article 12 (b) |
Artikel 12Artikel 12 Der im Gründungsvertrag genannte Sitz muß in der Gemeinschaft gelegen sein. Als Sitz ist zu bestimmen a) entweder der Ort, an dem die Vereinigung ihre Hauptverwaltung hat, b) oder der Ort, an dem eines der Mitglieder der Vereinigung seine Hauptverwaltung hat oder, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, seine Haupttätigkeit ausübt, sofern die Vereinigung dort tatsächlich eine Tätigkeit ausübt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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