+Artikel 12
---+Article 12 (a)
---+Article 12 (b)

Artikel 12

Artikel 12

Der im Gründungsvertrag genannte Sitz muß in der Gemeinschaft gelegen sein.

Als Sitz ist zu bestimmen

a) entweder der Ort, an dem die Vereinigung ihre Hauptverwaltung hat,

b) oder der Ort, an dem eines der Mitglieder der Vereinigung seine Hauptverwaltung hat oder, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, seine Haupttätigkeit ausübt, sofern die Vereinigung dort tatsächlich eine Tätigkeit ausübt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Article 12 (a)

where the grouping has its central administration,

or

Article 12 (b)

where one of the members of the grouping has its central administration or, in the case of a natural person, his principal activity, provided that the grouping carries on an activity there.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung