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+Artikel 11 2 |
Artikel 11 2(2) Verpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen, der vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion zu ernennen ist, über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung verfügt und für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an den Verpflichteten, auch in Bezug auf die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen, zuständig ist und als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden dient. Der Geldwäschebeauftragte ist ebenfalls dafür zuständig, der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 69 Absatz 6 verdächtige Transaktionen zu melden. Werden die Geschäftsleitung oder wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder im Rahmen von Rechtsakten der Union überprüft, schließt dies auch die Geldwäschebeauftragten ein, um sicherzustellen, dass diese die genannten Anforderungen einhalten. Wenn die Größe des Verpflichteten und das geringe Risiko seiner Geschäftstätigkeit dies rechtfertigt, kann ein Verpflichteter, der einer Gruppe angehört, zum Geldwäschebeauftragten eine Person ernennen, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt. Der Geldwäschebeauftragte kann erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion abberufen werden. Der Verpflichtete unterrichtet den Aufseher über die Abberufung des Geldwäschebeauftragten und gibt an, ob die Entscheidung mit der Wahrnehmung der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben in Zusammenhang steht. Der Geldwäschebeauftragte kann dem Aufseher auf eigene Initiative oder auf Anfrage Informationen über die Abberufung zur Verfügung stellen. Der Aufseher kann diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sowie gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verwenden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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