(6) Wenn Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Fälle mit erhöhtem Risiko, auch als Ergebnis der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen sektorspezifischen Risikobewertungen, ermitteln, können sie von den Verpflichteten außer in den von Abschnitt 2 dieses Kapitels abgedeckten Fällen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen verlangen und diese Maßnahmen gegebenenfalls präzisieren. Erlegen die Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten auf, setzen sie die Kommission und die AMLA binnen eines Monats nach der Einführung dieser verstärkten Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung über die Entscheidung zu deren Einführung in Kenntnis und fügen eine Begründung bei, aus der hervorgeht, welche Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu dieser Entscheidung geführt haben.
Wenn die von den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 ermittelten Risiken von außerhalb der Union stammen und das Finanzsystem der EU beeinträchtigen können, zieht die AMLA auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative eine Aktualisierung der nach Artikel 32 herausgegebenen Leitlinien in Betracht.