+Artikel 64 1

Artikel 64 1

(1)   Im Fall einer Rechtsvereinbarung, die in einem Mitgliedstaat verwaltet wird oder deren Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist, holen Trustees und Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, folgende Informationen in Bezug auf die Rechtsvereinbarung ein und halten diese vor:

a)

grundlegende Informationen über die Rechtsvereinbarung;

b)

angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 62;

c)

wenn juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen Parteien der Rechtsvereinbarung sind, grundlegende Informationen und Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in Bezug auf diese juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen;

d)

Informationen über alle Vertreter mit der Befugnis, im Namen der Rechtsvereinbarung zu handeln oder etwaige Maßnahmen in Bezug auf diese zu ergreifen, und über die Verpflichteten, mit denen der Trustee oder die Person, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehat, eine Geschäftsbeziehung im Namen der Rechtsvereinbarung aufnehmen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sind nach Beendigung der Beteiligung des Trustees oder der Person in entsprechender Position am Express Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung fünf Jahre lang aufzubewahren.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung