+Artikel 67 1

Artikel 67 1

(1)   Juristische Personen, die außerhalb der Union gegründet sind, und Trustees von Express Trusts oder Personen, die bei einer ähnlichen Rechtsvereinbarung eine entsprechende Position innehaben, die außerhalb der Union verwaltet werden oder außerhalb der Union ansässig oder niedergelassen sind, übermitteln dem Zentralregister die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 62, wenn sie

a)

eine Geschäftsbeziehung mit einem Verpflichteten aufnehmen;

b)

direkt oder über Vermittler Immobilien in der Union erwerben;

c)

im Zusammenhang mit einer gelegentlichen Transaktion direkt oder über Vermittler von einer in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben f und j genannten, Handel treibenden Person eines der folgenden Güter erwerben:

i)

Kraftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;

ii)

Wasserfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;

iii)

Luftfahrzeuge für nichtgewerbliche Zwecke zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;

d)

von einem öffentlichen Auftraggeber in der Union einen öffentlichen Auftrag über Güter, Dienstleistungen oder Konzessionen erhalten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung