+Artikel 75 4
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Artikel 75 4
(4) Für den Informationsaustausch im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch gelten die folgenden Bedingungen:
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a)
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Verpflichtete führen Aufzeichnungen über jeden Informationsaustausch im Rahmen der Partnerschaft;
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b)
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Verpflichtete dürfen sich nicht ausschließlich auf die im Rahmen der Partnerschaft erhaltenen Informationen verlassen, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
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c)
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Verpflichtete ziehen keine Rückschlüsse oder treffen keine Entscheidungen, die sich auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder die Ausführung der gelegentlichen Transaktionen für den Kunden auswirken, auf der Grundlage der Informationen, die sie von anderen Teilnehmern der Partnerschaft für den Informationsaustausch erhalten haben, ohne diese Informationen bewertet zu haben. Alle im Rahmen der Partnerschaft erhaltenen Informationen, die bei einer Bewertung verwendet werden, die zu einer Entscheidung über die Verweigerung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung oder die Ausführung einer gelegentlichen Transaktion führt, werden in die gemäß Artikel 21 Absatz 3 geführten Aufzeichnungen aufgenommen, und diese Aufzeichnungen enthalten einen Verweis darauf, dass die Informationen von einer Partnerschaft für den Informationsaustausch stammen;
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d)
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Verpflichtete führen ihre eigene Bewertung von Transaktionen mit Kundenbeteiligung durch, um zu bewerten, welche Transaktionen möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen oder Erträge aus kriminellen Tätigkeiten umfassen;
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e)
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Verpflichtete ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Pseudonymisierung, um ein Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit zu gewährleisten, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Umfang der ausgetauschten Informationen steht;
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f)
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der Informationsaustausch darf nur in Bezug auf Kunden erfolgen,
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i)
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deren Verhaltensweise oder Transaktionstätigkeiten mit einem höheren Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden sind, das anhand der gemäß den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durchgeführten Risikobewertung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene ermittelt wurde;
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ii)
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die sich in einer der in den Artikeln 29, 30, 31 und 36 bis 46 dieser Verordnung aufgeführten Situationen befinden; oder
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iii)
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für die die Verpflichteten zusätzliche Informationen einholen müssen, um festzustellen, ob sie mit einem höheren Risiko der Geldwäsche, damit zusammenhängender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung verbunden sind;
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g)
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Informationen, die durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz, Technologien des maschinellen Lernens oder Algorithmen generiert werden, dürfen nur weitergegeben werden, wenn diese Prozesse einer angemessenen menschlichen Aufsicht unterliegen;
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h)
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vor der Verarbeitung personenbezogener Daten wird eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt;
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i)
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die zuständigen Behörden, die Mitglieder der Partnerschaft für den Informationsaustausch sind, dürfen Informationen nur insoweit einholen, bereitstellen und austauschen, als dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist;
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j)
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beteiligen sich die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch, so dürfen sie personenbezogene Daten und operative Informationen nur im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) und den geltenden Bestimmungen des nationalen Strafprozessrechts, einschließlich erforderlichenfalls einer vorherigen richterlichen Genehmigung oder etwaiger sonstiger nationaler Verfahrensgarantien, einholen, bereitstellen oder austauschen;
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k)
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der Austausch von Informationen über verdächtige Transaktionen gemäß Absatz 3 Buchstabe g des vorliegenden Artikels erfolgt nur, wenn die zentrale Meldestelle, der die Meldung verdächtiger Transaktionen gemäß den Artikeln 69 und 70 übermittelt wurde, einer solchen Offenlegung zugestimmt hat.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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