+Artikel 76 5
|
Artikel 76 5
(5) Verpflichtete können Entscheidungen treffen, die sich aus automatisierten Verfahren, einschließlich Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679, oder aus Verfahren ergeben, bei denen Systeme der KI im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates (45) zur Anwendung kommen, sofern
|
a)
|
die von solchen Systemen verarbeiteten Daten auf Daten beschränkt sind, die gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung erlangt wurden;
|
|
b)
|
alle Entscheidungen in Bezug auf die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, die Verweigerung der Aufnahme derselben oder die Unterhaltung derselben, auf die Ausführung einer gelegentlichen Transaktion für einen Kunden oder die Verweigerung der Ausführung derselben oder auf die Ausweitung oder Einschränkung des Umfangs der gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung angewandten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden einem sinnvollen menschlichen Eingreifen unterliegen, um die Richtigkeit und Angemessenheit dieser Entscheidungen sicherzustellen, und
|
|
c)
|
der Kunde eine Erklärung zu der vom Verpflichteten getroffenen Entscheidung erhalten und diese Entscheidung anfechten kann, außer in Verbindung mit einer Meldung gemäß Artikel 69 der vorliegenden Verordnung.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|