+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Zur Bestimmung der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorfalls berücksichtigen die Finanzunternehmen, ohne Einrechnung von finanziellen Wiedereinziehungen, die folgenden Arten von direkten und indirekten Kosten und Verlusten, die ihnen infolge des Vorfalls entstanden sind:

a)

enteignete Mittel oder finanzielle Vermögenswerte, für die sie haften, einschließlich gestohlener Vermögenswerte;

b)

Kosten für die Ersetzung oder Verlegung von Software, Hardware oder Infrastruktur;

c)

Personalkosten, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Verlegung von Personal, der Einstellung zusätzlichen Personals, der Vergütung von Überstunden und der Wiederherstellung verloren gegangener oder beeinträchtigter Kompetenzen;

d)

Gebühren wegen Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen;

e)

Kosten für Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen an Kunden;

f)

Verluste wegen entgangener Einnahmen;

g)

Kosten für die interne und externe Kommunikation;

h)

Beratungskosten, einschließlich Kosten für Rechtsberatung, forensische Dienstleistungen und Behebungsdienstleistungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung