+Artikel 4 1
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Artikel 4 1
(1) In der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister wird festgelegt, welche IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, für eine Unterauftragsvergabe infrage kommen und unter welchen Bedingungen. In diesem Vertrag wird festgelegt,
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a)
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dass der IKT-Drittdienstleister für die Erbringung der von den Unterauftragnehmern erbrachten Dienstleistungen verantwortlich ist;
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b)
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dass der IKT-Drittdienstleister verpflichtet ist, alle an Unterauftragnehmer vergebenen IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen, zu überwachen, um sicherzustellen, dass seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzunternehmen jederzeit erfüllt werden;
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c)
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welche Überwachungs- und Berichtspflichten der IKT-Drittdienstleister gegenüber dem Finanzunternehmen in Bezug auf Unterauftragnehmer hat, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen;
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d)
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dass der IKT-Drittdienstleister alle Risiken zu bewerten hat, die mit dem Standort der derzeitigen oder potenziellen Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen oder wesentlicher Teile davon erbringen, und ihres Mutterunternehmens sowie mit dem Standort, von dem aus die betreffende IKT-Dienstleistung erbracht wird, verbunden sind;
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e)
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an welchem Ort die Daten vom Unterauftragnehmer gegebenenfalls verarbeitet oder gespeichert werden;
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f)
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dass der IKT-Drittdienstleister in seinem Vertrag mit seinen Unterauftragnehmern die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten dieses Unterauftragnehmers gegenüber dem IKT-Drittdienstleister und, sofern vereinbart, gegenüber dem Finanzunternehmen festzulegen hat;
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g)
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dass der IKT-Drittdienstleister die Kontinuität der IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, entlang der gesamten Kette von Unterauftragnehmern sicherstellen muss, wenn ein IKT-Unterauftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;
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h)
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dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem IKT-Drittdienstleister und seinen Unterauftragnehmern die in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Anforderungen an Geschäftsfortführungspläne enthält und die von den IKT-Unterauftragnehmern in Bezug auf diese Pläne zu erfüllende Dienstleistungsgüte vorschreibt;
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i)
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dass die vertragliche Vereinbarung zwischen dem IKT-Drittdienstleister und seinen Unterauftragnehmern die IKT-Sicherheitsstandards und alle zusätzlichen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 vorschreibt;
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j)
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dass der Unterauftragnehmer dem Finanzunternehmen und den relevanten zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden dieselben Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte wie die in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten gewähren muss;
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k)
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dass der IKT-Drittdienstleister dem Finanzunternehmen jede wesentliche Änderung der Unterauftragsvereinbarungen zu melden hat;
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l)
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dass das Finanzunternehmen das Recht hat, den Vertrag mit dem IKT-Drittdienstleister zu kündigen, wenn die in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung oder die in Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 beschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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