+VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
------+Artikel 2 Anwendungsbereich
---------+Article 2 1.
---------+Article 2 2.
---------+Article 2 3.
---------+Article 2 4.
---------+Article 2 5.
---------+Article 2 6.
---------+Article 2 7.
---------+Article 2 8.
---------+Article 2 9.
---------+Article 2 10.
---------+Article 2 11.
---------+Article 2 12.
---------+Article 2 13.
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 4 KI-Kompetenz
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
------+Artikel 4a Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen
---------+Article 4a 1.
---------+Article 4a 2.
---+KAPITEL II VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
------+Artikel 5 Verbotene Praktiken im KI-Bereich
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 1a.
---------+Artikel 5 1b.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
---------+Article 5 5.
---------+Article 5 6.
---------+Article 5 7.
---------+Article 5 8.
---+KAPITEL III HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
------+ABSCHNITT 1 Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme
---------+Artikel 6 Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme
------------+Article 6 1.
------------+Article 6 1a.
------------+Article 6 1b.
------------+Article 6 1c.
------------+Article 6 2.
------------+Article 6 3.
------------+Article 6 4.
------------+Article 6 5.
------------+Article 6 6.
------------+Article 6 7.
------------+Article 6 8.
---------+Artikel 7 Änderungen des Anhangs III
------------+Article 7 1.
------------+Article 7 2.
------------+Article 7 3.
------+ABSCHNITT 2 Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
---------+Artikel 8 Einhaltung der Anforderungen
------------+Article 8 1.
------------+Article 8 2.
---------+Artikel 9 Risikomanagementsystem
------------+Article 9 1.
------------+Article 9 2.
------------+Article 9 3.
------------+Article 9 4.
------------+Article 9 5.
------------+Article 9 6.
------------+Article 9 7.
------------+Article 9 8.
------------+Article 9 9.
------------+Article 9 10.
---------+Artikel 10 Daten und Daten-Governance
------------+Article 10 1.
------------+Article 10 2.
------------+Article 10 3.
------------+Article 10 4.
------------+Article 10 6.
---------+Artikel 11 Technische Dokumentation
------------+Article 11 1.
------------+Article 11 2.
------------+Article 11 3.
---------+Artikel 12 Aufzeichnungspflichten
------------+Article 12 1.
------------+Article 12 2.
------------+Article 12 3.
---------+Artikel 13 Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber
------------+Article 13 1.
------------+Article 13 2.
------------+Article 13 3.
---------+Artikel 14 Menschliche Aufsicht
------------+Article 14 1.
------------+Article 14 2.
------------+Article 14 3.
------------+Article 14 4.
------------+Article 14 5.
---------+Artikel 15 Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit
------------+Article 15 1.
------------+Article 15 2.
------------+Article 15 3.
------------+Article 15 4.
------------+Article 15 5.
------+ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
---------+Artikel 16 Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
---------+Artikel 17 Qualitätsmanagementsystem
------------+Article 17 1.
------------+Article 17 2.
------------+Article 17 3.
------------+Article 17 4.
---------+Artikel 18 Aufbewahrung der Dokumentation
------------+Article 18 1.
------------+Article 18 2.
------------+Article 18 3.
---------+Artikel 19 Automatisch erzeugte Protokolle
------------+Article 19 1.
------------+Article 19 2.
---------+Artikel 20 Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht
------------+Article 20 1.
------------+Article 20 2.
---------+Artikel 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
------------+Article 21 1.
------------+Article 21 2.
------------+Article 21 3.
---------+Artikel 22 Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
------------+Article 22 1.
------------+Article 22 2.
------------+Article 22 3.
------------+Article 22 4.
---------+Artikel 23 Pflichten der Einführer
------------+Article 23 1.
------------+Article 23 2.
------------+Article 23 3.
------------+Article 23 4.
------------+Article 23 5.
------------+Article 23 6.
------------+Article 23 7.
---------+Artikel 24 Pflichten der Händler
------------+Article 24 1.
------------+Article 24 2.
------------+Article 24 3.
------------+Article 24 4.
------------+Article 24 5.
------------+Article 24 6.
---------+Artikel 25 Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette
------------+Article 25 1.
------------+Article 25 2.
------------+Article 25 3.
------------+Article 25 4.
------------+Article 25 5.
---------+Artikel 26 Pflichten der Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen
------------+Article 26 1.
------------+Article 26 2.
------------+Article 26 3.
------------+Article 26 4.
------------+Article 26 5.
------------+Article 26 6.
------------+Article 26 7.
------------+Article 26 8.
------------+Article 26 9.
------------+Article 26 10.
------------+Article 26 11.
------------+Article 26 12.
---------+Artikel 27 Grundrechte-Folgenabschätzung für Hochrisiko-KI-Systeme
------------+Article 27 1.
------------+Article 27 2.
------------+Article 27 3.
------------+Article 27 4.
------------+Article 27 5.
------+ABSCHNITT 4 Notifizierende Behörden und notifizierte Stellen
---------+Artikel 28 Notifizierende Behörden
------------+Article 28 1.
------------+Article 28 2.
------------+Article 28 3.
------------+Article 28 4.
------------+Article 28 5.
------------+Article 28 6.
------------+Article 28 7.
------------+Article 28 8.
------------+Article 28 9.
---------+Artikel 29 Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung
------------+Article 29 1.
------------+Article 29 2.
------------+Article 29 3.
------------+Article 29 4.
---------+Artikel 30 Notifizierungsverfahren
------------+Article 30 1.
------------+Article 30 2.
------------+Article 30 3.
------------+Article 30 4.
------------+Article 30 5.
---------+Artikel 31 Anforderungen an notifizierte Stellen
------------+Article 31 1.
------------+Article 31 2.
------------+Article 31 3.
------------+Article 31 4.
------------+Article 31 5.
------------+Article 31 6.
------------+Article 31 7.
------------+Article 31 8.
------------+Article 31 9.
------------+Article 31 10.
------------+Article 31 11.
------------+Article 31 12.
---------+Artikel 32 Vermutung der Konformität mit den Anforderungen an notifizierte Stellen
---------+Artikel 33 Zweigstellen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
------------+Article 33 1.
------------+Article 33 2.
------------+Article 33 3.
------------+Article 33 4.
---------+Artikel 34 Operative Pflichten der notifizierten Stellen
------------+Article 34 1.
------------+Article 34 2.
------------+Article 34 3.
---------+Artikel 35 Identifizierungsnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
------------+Article 35 1.
------------+Article 35 2.
---------+Artikel 36 Änderungen der Notifizierungen
------------+Article 36 1.
------------+Article 36 2.
------------+Article 36 3.
------------+Article 36 4.
------------+Article 36 5.
------------+Article 36 6.
------------+Article 36 7.
------------+Article 36 8.
------------+Article 36 9.
---------+Artikel 37 Anfechtungen der Kompetenz notifizierter Stellen
------------+Article 37 1.
------------+Article 37 2.
------------+Article 37 3.
------------+Article 37 4.
---------+Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen
------------+Article 38 1.
------------+Article 38 2.
------------+Article 38 3.
---------+Artikel 39 Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern
------+ABSCHNITT 5 Normen, Konformitätsbewertung, Bescheinigungen, Registrierung
---------+Artikel 40 Harmonisierte Normen und Normungsdokumente
------------+Article 40 1.
------------+Article 40 2.
------------+Article 40 3.
---------+Artikel 41 Gemeinsame Spezifikationen
------------+Article 41 1.
------------+Article 41 2.
------------+Article 41 3.
------------+Article 41 4.
------------+Article 41 5.
------------+Article 41 6.
---------+Artikel 42 Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen
------------+Article 42 1.
------------+Article 42 2.
------------+Article 42 3.
---------+Artikel 43 Konformitätsbewertung
------------+Article 43 1.
------------+Article 43 2.
------------+Article 43 3.
------------+Article 43 4.
------------+Article 43 5.
------------+Article 43 6.
---------+Artikel 44 Bescheinigungen
------------+Article 44 1.
------------+Article 44 2.
------------+Article 44 3.
---------+Artikel 45 Informationspflichten der notifizierten Stellen
------------+Article 45 1.
------------+Article 45 2.
------------+Article 45 3.
------------+Article 45 4.
---------+Artikel 46 Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren
------------+Article 46 1.
------------+Article 46 2.
------------+Article 46 3.
------------+Article 46 4.
------------+Article 46 5.
------------+Article 46 6.
------------+Article 46 7.
---------+Artikel 47 EU-Konformitätserklärung
------------+Article 47 1.
------------+Article 47 2.
------------+Article 47 3.
------------+Article 47 4.
------------+Article 47 5.
---------+Artikel 48 CE-Kennzeichnung
------------+Article 48 1.
------------+Article 48 2.
------------+Article 48 3.
------------+Article 48 4.
------------+Article 48 5.
---------+Artikel 49 Registrierung
------------+Article 49 1.
------------+Article 49 2.
------------+Article 49 3.
------------+Article 49 4.
------------+Article 49 5.
---+KAPITEL IV TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
------+Artikel 50 Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme
---------+Article 50 1.
---------+Article 50 2.
---------+Article 50 3.
---------+Article 50 4.
---------+Article 50 5.
---------+Article 50 6.
---------+Article 50 7.
---+KAPITEL V KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
------+ABSCHNITT 1 Einstufungsvorschriften
---------+Artikel 51 Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
------------+Article 51 1.
------------+Article 51 2.
------------+Article 51 3.
---------+Artikel 52 Verfahren
------------+Article 52 1.
------------+Article 52 2.
------------+Article 52 3.
------------+Article 52 4.
------------+Article 52 5.
------------+Article 52 6.
------+ABSCHNITT 2 Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
---------+Artikel 53 Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
------------+Article 53 1.
------------+Article 53 2.
------------+Article 53 3.
------------+Article 53 4.
------------+Article 53 5.
------------+Article 53 6.
------------+Article 53 7.
---------+Artikel 54 Bevollmächtigte der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
------------+Article 54 1.
------------+Article 54 2.
------------+Article 54 3.
------------+Article 54 4.
------------+Article 54 5.
------------+Article 54 6.
------+ABSCHNITT 3 Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
---------+Artikel 55 Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko
------------+Article 55 1.
------------+Article 55 2.
------------+Article 55 3.
------+ABSCHNITT 4 Praxisleitfäden
---------+Artikel 56 Praxisleitfäden
------------+Article 56 1.
------------+Article 56 2.
------------+Article 56 3.
------------+Article 56 4.
------------+Article 56 5.
------------+Article 56 6.
------------+Article 56 7.
------------+Article 56 8.
------------+Article 56 9.
---+KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
------+Artikel 57 KI-Reallabore
---------+Article 57 1.
---------+Article 57 2.
---------+Article 57 3.
---------+Article 57 3a.
---------+Article 57 4.
---------+Article 57 5.
---------+Article 57 6.
---------+Article 57 7.
---------+Article 57 8.
---------+Article 57 9.
---------+Article 57 10.
---------+Article 57 11.
---------+Article 57 12.
---------+Article 57 13.
---------+Article 57 14.
---------+Article 57 15.
---------+Article 57 16.
---------+Article 57 17.
------+Artikel 58 Detaillierte Regelungen für KI-Reallabore und deren Funktionsweise
---------+Article 58 1.
---------+Article 58 2.
---------+Article 58 3.
---------+Article 58 4.
------+Artikel 59 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung bestimmter KI-Systeme im öffentlichen Interesse im KI-Reallabor
---------+Article 59 1.
---------+Article 59 2.
---------+Article 59 3.
------+Artikel 60 Tests von Hochrisiko-KI-Systemen unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
---------+Article 60 1.
---------+Article 60 2.
---------+Article 60 3.
---------+Article 60 4.
---------+Article 60 5.
---------+Article 60 6.
---------+Article 60 7.
---------+Article 60 8.
---------+Article 60 9.
------+Artikel 60a Tests von Hochrisiko-KI-Systemen, die unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
---------+Article 60a 1.
---------+Article 60a 2.
---------+Article 60a 3.
---------+Article 60a 4.
---------+Article 60a 5.
---------+Article 60a 6.
------+Artikel 61 Informierte Einwilligung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen außerhalb von KI-Reallaboren
---------+Article 61 1.
---------+Article 61 2.
------+Artikel 62 Maßnahmen für Anbieter und Betreiber, insbesondere KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen
---------+Article 62 1.
---------+Article 62 2.
---------+Article 62 3.
------+Artikel 63 Ausnahmen für bestimmte Akteure
---------+Article 63 1.
---------+Article 63 2.
---+KAPITEL VII GOVERNANCE
------+ABSCHNITT 1 Governance auf Unionsebene
---------+Artikel 64 Büro für Künstliche Intelligenz
------------+Article 64 1.
------------+Article 64 2.
------------+Article 64 3.
---------+Artikel 65 Einrichtung und Struktur des Europäischen Gremiums für Künstliche Intelligenz
------------+Article 65 1.
------------+Article 65 2.
------------+Article 65 3.
------------+Article 65 4.
------------+Article 65 5.
------------+Article 65 6.
------------+Article 65 7.
------------+Article 65 8.
---------+Artikel 66 Aufgaben des KI-Gremiums
---------+Artikel 67 Beratungsforum
------------+Article 67 1.
------------+Article 67 2.
------------+Article 67 3.
------------+Article 67 4.
------------+Article 67 5.
------------+Article 67 6.
------------+Article 67 7.
------------+Article 67 8.
------------+Article 67 9.
------------+Article 67 10.
---------+Artikel 68 Wissenschaftliches Gremium unabhängiger Sachverständiger
------------+Article 68 1.
------------+Article 68 2.
------------+Article 68 3.
------------+Article 68 4.
------------+Article 68 5.
---------+Artikel 69 Zugang zum Pool von Sachverständigen durch die Mitgliedstaaten
------------+Article 69 1.
------------+Article 69 2.
------------+Article 69 3.
------+ABSCHNITT 2 Zuständige nationale Behörden
---------+Artikel 70 Benennung von zuständigen nationalen Behörden und zentrale Anlaufstelle
------------+Article 70 1.
------------+Article 70 2.
------------+Article 70 3.
------------+Article 70 4.
------------+Article 70 5.
------------+Article 70 6.
------------+Article 70 7.
------------+Article 70 8.
------------+Article 70 9.
---+KAPITEL VIII EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
------+Artikel 71 EU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme
---------+Article 71 1.
---------+Article 71 2.
---------+Article 71 3.
---------+Article 71 4.
---------+Article 71 5.
---------+Article 71 6.
---+KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
------+ABSCHNITT 1 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
---------+Artikel 72 Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme
------------+Article 72 1.
------------+Article 72 2.
------------+Article 72 3.
------------+Article 72 4.
------+ABSCHNITT 2 Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
---------+Artikel 73 Meldung schwerwiegender Vorfälle
------------+Article 73 1.
------------+Article 73 2.
------------+Article 73 3.
------------+Article 73 4.
------------+Article 73 5.
------------+Article 73 6.
------------+Article 73 7.
------------+Article 73 8.
------------+Article 73 9.
------------+Article 73 10.
------------+Article 73 11.
------+ABSCHNITT 3 Durchsetzung
---------+Artikel 74 Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen auf dem Unionsmarkt
------------+Article 74 1.
------------+Article 74 2.
------------+Article 74 3.
------------+Article 74 4.
------------+Article 74 5.
------------+Article 74 6.
------------+Article 74 7.
------------+Article 74 8.
------------+Article 74 9.
------------+Article 74 10.
------------+Article 74 11.
------------+Article 74 12.
------------+Article 74 13.
------------+Article 74 14.
---------+Artikel 75 Marktüberwachung und Kontrolle von KI-Systemen sowie Amtshilfe
------------+Article 75 1.
------------+Article 75 1a.
------------+Article 75 1b.
------------+Article 75 1c.
------------+Article 75 1d.
------------+Article 75 1e.
------------+Article 75 2.
------------+Article 75 2a.
------------+Article 75 3.
---------+Artikel 75a Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des Büros für Künstliche Intelligenz
------------+Article 75a 1.
------------+Article 75a 2.
------------+Article 75a 3.
------------+Article 75a 4.
------------+Article 75a 5.
------------+Article 75a 6.
------------+Article 75a 7.
------------+Article 75a 8.
---------+Artikel 75b Verpflichtungszusagen
---------+Artikel 75c Verstöße, Geldbußen und Zwangsgelder
------------+Article 75c 1.
------------+Article 75c 2.
------------+Article 75c 3.
------------+Article 75c 4.
------------+Article 75c 5.
------------+Article 75c 6.
------------+Article 75c 7.
------------+Article 75c 8.
------------+Article 75c 9.
---------+Artikel 75d Schutzvorkehrungen und weitere Spezifizierung
------------+Article 75d 1.
------------+Article 75d 2.
------------+Article 75d 3.
------------+Article 75d 4.
---------+Artikel 76 Beaufsichtigung von Tests unter Realbedingungen durch Marktüberwachungsbehörden
------------+Article 76 1.
------------+Article 76 2.
------------+Article 76 3.
------------+Article 76 4.
------------+Article 76 5.
---------+Artikel 77 Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden und Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
------------+Article 77 1.
------------+Article 77 1a.
------------+Article 77 1b.
------------+Article 77 2.
------------+Article 77 3.
------------+Article 77 4.
---------+Artikel 78 Vertraulichkeit
------------+Article 78 1.
------------+Article 78 2.
------------+Article 78 3.
------------+Article 78 4.
------------+Article 78 5.
---------+Artikel 79 Verfahren auf nationaler Ebene für den Umgang mit KI-Systemen, die ein Risiko bergen
------------+Article 79 1.
------------+Article 79 2.
------------+Article 79 3.
------------+Article 79 4.
------------+Article 79 5.
------------+Article 79 6.
------------+Article 79 7.
------------+Article 79 8.
------------+Article 79 9.
---------+Artikel 80 Verfahren für den Umgang mit KI-Systemen, die vom Anbieter gemäß Anhang III als nicht hochriskant eingestuft werden
------------+Article 80 1.
------------+Article 80 2.
------------+Article 80 3.
------------+Article 80 4.
------------+Article 80 5.
------------+Article 80 6.
------------+Article 80 7.
------------+Article 80 8.
---------+Artikel 81 Schutzklauselverfahren der Union
------------+Article 81 1.
------------+Article 81 2.
------------+Article 81 3.
---------+Artikel 82 Konforme KI-Systeme, die ein Risiko bergen
------------+Article 82 1.
------------+Article 82 2.
------------+Article 82 3.
------------+Article 82 4.
------------+Article 82 5.
---------+Artikel 83 Formale Nichtkonformität
------------+Article 83 1.
------------+Article 83 2.
---------+Artikel 84 Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI
------------+Article 84 1.
------------+Article 84 2.
------+ABSCHNITT 4 Rechtsbehelfe
---------+Artikel 85 Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde
---------+Artikel 86 Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall
------------+Article 86 1.
------------+Article 86 2.
------------+Article 86 3.
---------+Artikel 87 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
------+ABSCHNITT 5 Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
---------+Artikel 88 Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
------------+Article 88 1.
------------+Article 88 2.
---------+Artikel 89 Überwachungsmaßnahmen
------------+Article 89 1.
------------+Article 89 2.
---------+Artikel 90 Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
------------+Article 90 1.
------------+Article 90 2.
------------+Article 90 3.
---------+Artikel 91 Befugnis zur Anforderung von Dokumentation und Informationen
------------+Article 91 1.
------------+Article 91 2.
------------+Article 91 3.
------------+Article 91 4.
------------+Article 91 5.
---------+Artikel 92 Befugnis zur Durchführung von Bewertungen
------------+Article 92 1.
------------+Article 92 2.
------------+Article 92 3.
------------+Article 92 4.
------------+Article 92 5.
------------+Article 92 6.
------------+Article 92 7.
---------+Artikel 93 Befugnis zur Aufforderung zu Maßnahmen
------------+Article 93 1.
------------+Article 93 2.
------------+Article 93 3.
---------+Artikel 94 Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
---+KAPITEL X VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
------+Artikel 95 Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung bestimmter Anforderungen
---------+Article 95 1.
---------+Article 95 2.
---------+Article 95 3.
---------+Article 95 4.
------+Artikel 96 Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung
---------+Article 96 1.
---------+Article 96 2.
---+KAPITEL XI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
------+Artikel 97 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 97 1.
---------+Article 97 2.
---------+Article 97 3.
---------+Article 97 4.
---------+Article 97 5.
---------+Article 97 6.
------+Artikel 98 Ausschussverfahren
---------+Article 98 1.
---------+Article 98 2.
---+KAPITEL XII SANKTIONEN
------+Artikel 99 Sanktionen
---------+Article 99 1.
---------+Article 99 2.
---------+Article 99 3.
---------+Article 99 4.
---------+Article 99 5.
---------+Article 99 6.
---------+Article 99 6a.
---------+Article 99 7.
---------+Article 99 8.
---------+Article 99 9.
---------+Article 99 10.
---------+Article 99 11.
------+Artikel 100 Verhängung von Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union
---------+Article 100 1.
---------+Article 100 2.
---------+Article 100 3.
---------+Article 100 4.
---------+Article 100 5.
---------+Article 100 6.
---------+Article 100 7.
------+Artikel 101 Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
---------+Article 101 1.
---------+Article 101 2.
---------+Article 101 3.
---------+Article 101 4.
---------+Article 101 5.
---------+Article 101 6.
---+KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 102 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
------+Artikel 103 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
------+Artikel 104 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
------+Artikel 105 Änderung der Richtlinie 2014/90/EU
------+Artikel 106 Änderung der Richtlinie (EU) 2016/797
------+Artikel 107 Änderung der Verordnung (EU) 2018/858
------+Artikel 108 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139
------+Artikel 109 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
------+Artikel 110 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
------+Artikel 111 Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
---------+Article 111 1.
---------+Article 111 2.
---------+Article 111 3.
---------+Article 111 4.
------+Artikel 112 Bewertung und Überprüfung
---------+Article 112 1.
---------+Article 112 2.
---------+Article 112 3.
---------+Article 112 4.
---------+Article 112 5.
---------+Article 112 6.
---------+Article 112 7.
---------+Article 112 8.
---------+Article 112 9.
---------+Article 112 10.
---------+Article 112 11.
---------+Article 112 12.
---------+Article 112 13.
------+Artikel 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
---+ANHANG I Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
---+ANHANG II Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii
---+ANHANG III Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2
---+ANHANG IV Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1
---+ANHANG V EU-Konformitätserklärung
---+ANHANG VI Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle
---+ANHANG VII Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation
---+ANHANG VIII Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
---+ANHANG IX Bezüglich Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 bei der Registrierung von in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellende Informationen
---+ANHANG X
---+ANHANG XI Technische Dokumentation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
---+ANHANG XII Transparenzinformationen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck für nachgelagerte Anbieter, die das Modell in ihr KI-System integrieren
---+ANHANG XIII Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko gemäß Artikel 51
---+ANHANG XIV
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English -
European Union -
VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2024
zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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KAPITEL II VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
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KAPITEL II VERBOTENE PRAKTIKEN IM KI-BEREICH
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KAPITEL III HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
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KAPITEL III HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
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KAPITEL IV TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
|
KAPITEL IV TRANSPARENZPFLICHTEN FÜR ANBIETER UND BETREIBER BESTIMMTER KI-SYSTEME
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KAPITEL V KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
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KAPITEL V KI-MODELLE MIT ALLGEMEINEM VERWENDUNGSZWECK
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KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
|
KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR INNOVATIONSFÖRDERUNG
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KAPITEL VII GOVERNANCE
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KAPITEL VII GOVERNANCE
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KAPITEL VIII EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
|
KAPITEL VIII EU-DATENBANK FÜR HOCHRISIKO-KI-SYSTEME
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KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
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KAPITEL IX BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG
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KAPITEL X VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
|
KAPITEL X VERHALTENSKODIZES UND LEITLINIEN
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KAPITEL XI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
|
KAPITEL XI BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
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KAPITEL XII SANKTIONEN
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KAPITEL XII SANKTIONEN
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KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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KAPITEL XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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ANHANG I Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
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ANHANG I
Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
Abschnitt A — Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auf der Grundlage des neuen Rechtsrahmens
▼M1 —————
▼B
2. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1)
3. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90)
4. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251)
5. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309)
6. Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62)
7. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164)
8. Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1)
9. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)
10. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)
11. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)
12. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176)
Abschnitt B — Liste anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
13. Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72)
14. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
15. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1)
16. Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146)
17. Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44)
18. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)
19. Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1)
20. Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), insoweit die Konstruktion, Herstellung und Vermarktung von Luftfahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge sowie deren Motoren, Propeller, Teile und Ausrüstung zur Fernsteuerung betroffen sind
▼M1
21. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj).
▼B
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ANHANG II Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii
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ANHANG II
Liste der Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii
Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii:
—
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
—
illegaler Handel mit Drogen oder psychotropen Stoffen,
—
illegaler Handel mit Waffen, Munition oder Sprengstoffen,
—
Mord, schwere Körperverletzung,
—
illegaler Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe,
—
illegaler Handel mit nuklearen oder radioaktiven Substanzen,
—
Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme,
—
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
—
Flugzeug- oder Schiffsentführung,
—
organisierter oder bewaffneter Raub,
—
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, die an einer oder mehreren der oben genannten Straftaten beteiligt ist.
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ANHANG III Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2
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ANHANG III
Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2
Als Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 2 gelten die in folgenden Bereichen aufgeführten KI-Systeme:
1.
Biometrie, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist:
a)
biometrische Fernidentifizierungssysteme.
Dazu gehören nicht KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Verifizierung, deren einziger Zweck darin besteht, zu bestätigen, dass eine bestimmte natürliche Person die Person ist, für die sie sich ausgibt, verwendet werden sollen;
b)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die biometrische Kategorisierung nach sensiblen oder geschützten Attributen oder Merkmalen auf der Grundlage von Rückschlüssen auf diese Attribute oder Merkmale verwendet werden sollen;
c)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Emotionserkennung verwendet werden sollen.
2.
Kritische Infrastruktur: KI-Systeme, die bestimmungsgemäß als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs kritischer digitaler Infrastruktur, des Straßenverkehrs oder der Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung verwendet werden sollen
3.
Allgemeine und berufliche Bildung
a)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Feststellung des Zugangs oder der Zulassung oder zur Zuweisung natürlicher Personen zu Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen;
b)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Lernergebnissen verwendet werden sollen, einschließlich des Falles, dass diese Ergebnisse dazu dienen, den Lernprozess natürlicher Personen in Einrichtungen oder Programmen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu steuern;
c)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zum Zweck der Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus, das eine Person im Rahmen von oder innerhalb von Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung erhalten wird oder zu denen sie Zugang erhalten wird, verwendet werden sollen;
d)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Überwachung und Erkennung von verbotenem Verhalten von Schülern bei Prüfungen im Rahmen von oder innerhalb von Einrichtungen aller Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwendet werden sollen.
4.
Beschäftigung, Personalmanagement und Zugang zur Selbstständigkeit
a)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen verwendet werden sollen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten oder zu filtern und Bewerber zu bewerten;
b)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Beschäftigungsverhältnissen verwendet werden soll.
5.
Zugänglichkeit und Inanspruchnahme grundlegender privater und grundlegender öffentlicher Dienste und Leistungen:
a)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden oder im Namen von Behörden verwendet werden sollen, um zu beurteilen, ob natürliche Personen Anspruch auf grundlegende öffentliche Unterstützungsleistungen und -dienste, einschließlich Gesundheitsdiensten, haben und ob solche Leistungen und Dienste zu gewähren, einzuschränken, zu widerrufen oder zurückzufordern sind;
b)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die zur Aufdeckung von Finanzbetrug verwendet werden;
c)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Risikobewertung und Preisbildung in Bezug auf natürliche Personen im Fall von Lebens- und Krankenversicherungen verwendet werden sollen;
d)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß zur Bewertung und Klassifizierung von Notrufen von natürlichen Personen oder für die Entsendung oder Priorisierung des Einsatzes von Not- und Rettungsdiensten, einschließlich Polizei, Feuerwehr und medizinischer Nothilfe, sowie für Systeme für die Triage von Patienten bei der Notfallversorgung verwendet werden sollen.
6.
Strafverfolgung, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist:
a)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen zur Bewertung des Risikos einer natürlichen Person, zum Opfer von Straftaten zu werden, verwendet werden sollen;
b)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden als Lügendetektoren oder ähnliche Instrumente verwendet werden sollen;
c)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung der Verlässlichkeit von Beweismitteln im Zuge der Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen;
d)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Bewertung des Risikos, dass eine natürliche Person eine Straftat begeht oder erneut begeht, nicht nur auf der Grundlage der Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder zur Bewertung persönlicher Merkmale und Eigenschaften oder vergangenen kriminellen Verhaltens von natürlichen Personen oder Gruppen verwendet werden sollen;
e)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von Strafverfolgungsbehörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden zur Erstellung von Profilen natürlicher Personen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 im Zuge der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten verwendet werden sollen.
7.
Migration, Asyl und Grenzkontrolle, soweit ihr Einsatz nach einschlägigem Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen ist:
a)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden oder in deren Namen oder Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union als Lügendetektoren verwendet werden sollen oder ähnliche Instrumente;
b)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Bewertung eines Risikos verwendet werden sollen, einschließlich eines Sicherheitsrisikos, eines Risikos der irregulären Einwanderung oder eines Gesundheitsrisikos, das von einer natürlichen Person ausgeht, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen beabsichtigt oder eingereist ist;
c)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von zuständigen Behörden oder in deren Namen oder von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verwendet werden sollen, um zuständige Behörden bei der Prüfung von Asyl- und Visumanträgen sowie Aufenthaltstiteln und damit verbundenen Beschwerden im Hinblick auf die Feststellung der Berechtigung der den Antrag stellenden natürlichen Personen, einschließlich damit zusammenhängender Bewertungen der Verlässlichkeit von Beweismitteln, zu unterstützen;
d)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von oder im Namen der zuständigen Behörden oder Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, im Zusammenhang mit Migration, Asyl oder Grenzkontrolle zum Zwecke der Aufdeckung, Anerkennung oder Identifizierung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme der Überprüfung von Reisedokumenten.
8.
Rechtspflege und demokratische Prozesse
a)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von einer oder im Namen einer Justizbehörde verwendet werden sollen, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen, oder die auf ähnliche Weise für die alternative Streitbeilegung genutzt werden sollen;
b)
KI-Systeme, die bestimmungsgemäß verwendet werden sollen, um das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder das Wahlverhalten natürlicher Personen bei der Ausübung ihres Wahlrechts bei einer Wahl oder einem Referendum zu beeinflussen. Dazu gehören nicht KI-Systeme, deren Ausgaben natürliche Personen nicht direkt ausgesetzt sind, wie Instrumente zur Organisation, Optimierung oder Strukturierung politischer Kampagnen in administrativer oder logistischer Hinsicht.
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ANHANG IV Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1
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ANHANG IV
Technische Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1
Die in Artikel 11 Absatz 1 genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit sie für das betreffende KI-System von Belang sind:
1.
Allgemeine Beschreibung des KI-Systems, darunter
a)
Zweckbestimmung, Name des Anbieters und Version des Systems mit Angaben dazu, in welcher Beziehung sie zu vorherigen Versionen steht;
b)
gegebenenfalls Interaktion oder Verwendung des KI-Systems mit Hardware oder Software, einschließlich anderer KI-Systeme, die nicht Teil des KI-Systems selbst sind;
c)
Versionen der betreffenden Software oder Firmware und etwaige Anforderungen in Bezug auf Aktualisierungen der Versionen;
d)
Beschreibung aller Formen, in denen das KI-System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, zum Beispiel in Hardware eingebettete Softwarepakete, Herunterladen oder API;
e)
Beschreibung der Hardware, auf der das KI-System betrieben werden soll;
f)
falls das KI-System Bestandteil von Produkten ist: Fotografien oder Abbildungen, die äußere Merkmale, die Kennzeichnungen und den inneren Aufbau dieser Produkte zeigen;
g)
eine grundlegende Beschreibung der Benutzerschnittstelle, die dem Betreiber zur Verfügung gestellt wird;
h)
Betriebsanleitungen für den Betreiber und gegebenenfalls eine grundlegende Beschreibung der dem Betreiber zur Verfügung gestellten Benutzerschnittstelle;
2.
Detaillierte Beschreibung der Bestandteile des KI-Systems und seines Entwicklungsprozesses, darunter
a)
Methoden und Schritte zur Entwicklung des KI-Systems, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von durch Dritte bereitgestellten vortrainierten Systemen oder Instrumenten, und wie diese vom Anbieter verwendet, integriert oder verändert wurden;
b)
Entwurfsspezifikationen des Systems, insbesondere die allgemeine Logik des KI-Systems und der Algorithmen; die wichtigsten Entwurfsentscheidungen mit den Gründen und getroffenen Annahmen, einschließlich in Bezug auf Personen oder Personengruppen, bezüglich deren das System angewandt werden soll; hauptsächliche Einstufungsentscheidungen; was das System optimieren soll und welche Bedeutung den verschiedenen Parametern dabei zukommt; Beschreibung der erwarteten Ausgabe des Systems und der erwarteten Qualität dieser Ausgabe; die über mögliche Kompromisse in Bezug auf die technischen Lösungen, mit denen die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt werden sollen, getroffenen Entscheidungen;
c)
Beschreibung der Systemarchitektur, aus der hervorgeht, wie Softwarekomponenten aufeinander aufbauen oder einander zuarbeiten und in die Gesamtverarbeitung integriert sind; zum Entwickeln, Trainieren, Testen und Validieren des KI-Systems verwendete Rechenressourcen;
d)
gegebenenfalls Datenanforderungen in Form von Datenblättern, in denen die Trainingsmethoden und -techniken und die verwendeten Trainingsdatensätze beschrieben werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung dieser Datensätze sowie Informationen zu deren Herkunft, Umfang und Hauptmerkmalen; Angaben zur Beschaffung und Auswahl der Daten; Kennzeichnungsverfahren (zum Beispiel für überwachtes Lernen) und Datenbereinigungsmethoden (zum Beispiel Erkennung von Ausreißern);
e)
Bewertung der nach Artikel 14 erforderlichen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, mit einer Bewertung der technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Betreibern gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d die Interpretation der Ausgaben von KI-Systemen zu erleichtern;
f)
gegebenenfalls detaillierte Beschreibung der vorab bestimmten Änderungen an dem KI-System und seiner Leistung mit allen einschlägigen Informationen zu den technischen Lösungen, mit denen sichergestellt wird, dass das KI-System die einschlägigen in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen weiterhin dauerhaft erfüllt;
g)
verwendete Validierungs- und Testverfahren, mit Informationen zu den verwendeten Validierungs- und Testdaten und deren Hauptmerkmalen; Parameter, die zur Messung der Genauigkeit, Robustheit und der Erfüllung anderer einschlägiger Anforderungen nach Kapitel III Abschnitt 2 sowie potenziell diskriminierender Auswirkungen verwendet werden; Testprotokolle und alle von den verantwortlichen Personen datierten und unterzeichneten Testberichte, auch in Bezug auf die unter Buchstabe f genannten vorab bestimmten Änderungen;
h)
ergriffene Cybersicherheitsmaßnahmen;
3.
Detaillierte Informationen über die Überwachung, Funktionsweise und Kontrolle des KI-Systems, insbesondere in Bezug auf Folgendes: die Fähigkeiten und Leistungsgrenzen des Systems, einschließlich der Genauigkeitsgrade bei bestimmten Personen oder Personengruppen, auf die es bestimmungsgemäß angewandt werden soll, sowie des in Bezug auf seine Zweckbestimmung insgesamt erwarteten Maßes an Genauigkeit; angesichts der Zweckbestimmung des KI-Systems vorhersehbare unbeabsichtigte Ergebnisse und Quellen von Risiken in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit sowie Grundrechte und Diskriminierung; die nach Artikel 14 erforderlichen Maßnahmen der menschlichen Aufsicht, einschließlich der technischen Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Betreibern die Interpretation der Ausgaben von KI-Systemen zu erleichtern; gegebenenfalls Spezifikationen zu Eingabedaten;
4.
Darlegungen zur Eignung der Leistungskennzahlen für das spezifische KI-System;
5.
Detaillierte Beschreibung des Risikomanagementsystems gemäß Artikel 9;
6.
Beschreibung einschlägiger Änderungen, die der Anbieter während des Lebenszyklus an dem System vorgenommen hat;
7.
Aufstellung der vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden; falls keine solchen harmonisierten Normen angewandt wurden, eine detaillierte Beschreibung der Lösungen, mit denen die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt werden sollen, mit einer Aufstellung anderer angewandter einschlägiger Normen und technischer Spezifikationen;
8.
Kopie der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47;
9.
Detaillierte Beschreibung des Systems zur Bewertung der Leistung des KI-Systems in der Phase nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72, einschließlich des in Artikel 72 Absatz 3 genannten Plans für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
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ANHANG V EU-Konformitätserklärung
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ANHANG V
EU-Konformitätserklärung
Die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 enthält alle folgenden Angaben:
1.
Name und Art des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
2.
Name und Anschrift des Anbieters und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten;
3.
Erklärung darüber, dass der Anbieter die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 trägt;
4.
Versicherung, dass das betreffende KI-System der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, in denen die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 vorgesehen ist, entspricht;
5.
wenn ein KI-System die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert, eine Erklärung darüber, dass das KI-System den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie der Richtlinie (EU) 2016/680 entspricht;
6.
Verweise auf die verwendeten einschlägigen harmonisierten Normen oder sonstigen gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
7.
gegebenenfalls Name und Identifizierungsnummer der notifizierten Stelle, Beschreibung des durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahrens und Identifizierungsnummer der ausgestellten Bescheinigung;
8.
Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung, den Namen und die Funktion des Unterzeichners sowie Angabe, für wen oder in wessen Namen diese Person unterzeichnet hat, eine Unterschrift.
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ANHANG VI Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle
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ANHANG VI
Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle
1. Das Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Nummern 2, 3 und 4.
2. Der Anbieter überprüft, ob das bestehende Qualitätsmanagementsystem den Anforderungen des Artikels 17 entspricht.
3. Der Anbieter prüft die in der technischen Dokumentation enthaltenen Informationen, um zu beurteilen. ob das KI-System den einschlägigen grundlegenden Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2 entspricht.
4. Der Anbieter überprüft ferner, ob der Entwurfs- und Entwicklungsprozess des KI-Systems und seine Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 mit der technischen Dokumentation im Einklang stehen.
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ANHANG VII Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation
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ANHANG VII
Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation
1. Einleitung
Die Konformität auf der Grundlage einer Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und einer Bewertung der technischen Dokumentation entspricht dem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Nummern 2 bis 5.
2. Überblick
Das genehmigte Qualitätsmanagementsystem für die Konzeption, die Entwicklung und das Testen von KI-Systemen nach Artikel 17 wird gemäß Nummer 3 geprüft und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 5. Die technische Dokumentation des KI-Systems wird gemäß Nummer 4 geprüft.
3. Qualitätsmanagementsystem
3.1. Der Antrag des Anbieters muss Folgendes enthalten:
a)
Name und Anschrift des Anbieters sowie, wenn der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;
b)
die Liste der unter dasselbe Qualitätsmanagementsystem fallenden KI-Systeme;
c)
die technische Dokumentation für jedes unter dasselbe Qualitätsmanagementsystem fallende KI-System;
d)
die Dokumentation über das Qualitätsmanagementsystem mit allen in Artikel 17 aufgeführten Aspekten;
e)
eine Beschreibung der bestehenden Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass das Qualitätsmanagementsystem angemessen und wirksam bleibt;
f)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem wird von der notifizierten Stelle bewertet, um festzustellen, ob es die in Artikel 17 genannten Anforderungen erfüllt.
Die Entscheidung wird dem Anbieter oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt.
Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung des Qualitätsmanagementsystems und die begründete Bewertungsentscheidung.
3.3. Das genehmigte Qualitätsmanagementsystem wird vom Anbieter weiter angewandt und gepflegt, damit es stets angemessen und effizient funktioniert.
3.4. Der Anbieter unterrichtet die notifizierte Stelle über jede beabsichtigte Änderung des genehmigten Qualitätsmanagementsystems oder der Liste der unter dieses System fallenden KI-Systeme.
Die notifizierte Stelle prüft die vorgeschlagenen Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätsmanagementsystem die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen weiterhin erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Die notifizierte Stelle teilt dem Anbieter ihre Entscheidung mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung der Änderungen und die begründete Bewertungsentscheidung.
4. Kontrolle der technischen Dokumentation
4.1. Zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Antrag stellt der Anbieter bei der notifizierten Stelle seiner Wahl einen Antrag auf Bewertung der technischen Dokumentation für das KI-System, das er in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen beabsichtigt und das unter das unter Nummer 3 genannte Qualitätsmanagementsystem fällt.
4.2. Der Antrag enthält Folgendes:
a)
den Namen und die Anschrift des Anbieters;
b)
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde;
c)
die in Anhang IV genannte technische Dokumentation.
4.3. Die technische Dokumentation wird von der notifizierten Stelle geprüft. Sofern es relevant ist und beschränkt auf das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Maß erhält die notifizierte Stelle uneingeschränkten Zugang zu den verwendeten Trainings-, Validierungs- und Testdatensätzen, gegebenenfalls und unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen auch über API oder sonstige einschlägige technische Mittel und Instrumente, die den Fernzugriff ermöglichen.
4.4. Bei der Prüfung der technischen Dokumentation kann die notifizierte Stelle vom Anbieter weitere Nachweise oder die Durchführung weiterer Tests verlangen, um eine ordnungsgemäße Bewertung der Konformität des KI-Systems mit den in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen zu ermöglichen. Ist die notifizierte Stelle mit den vom Anbieter durchgeführten Tests nicht zufrieden, so führt sie gegebenenfalls unmittelbar selbst angemessene Tests durch.
4.5. Sofern es für die Bewertung der Konformität des Hochrisiko-KI-Systems mit den in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen notwendig ist, und nachdem alle anderen sinnvollen Möglichkeiten zur Überprüfung der Konformität ausgeschöpft sind oder sich als unzureichend erwiesen haben, wird der notifizierten Stelle auf begründeten Antrag Zugang zu den Trainingsmodellen und trainierten Modellen des KI-Systems, einschließlich seiner relevanten Parameter, gewährt. Ein solcher Zugang unterliegt dem bestehenden EU-Recht zum Schutz von geistigem Eigentum und Geschäftsgeheimnissen.
4.6. Die Entscheidung der notifizierten Stelle wird dem Anbieter oder dessen Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Bewertung der technischen Dokumentation und die begründete Bewertungsentscheidung.
Erfüllt das KI-System die Anforderungen in Kapitel III Abschnitt 2, so stellt die notifizierte Stelle eine Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Anbieters, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des KI-Systems notwendigen Daten.
Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Informationen für die Beurteilung der Konformität des KI-Systems und gegebenenfalls für die Kontrolle des KI-Systems während seiner Verwendung.
Erfüllt das KI-System die in Kapitel III Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation und informiert den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Verweigerung ausführlich begründet.
Erfüllt das KI-System nicht die Anforderung in Bezug auf die verwendeten Trainingsdaten, so muss das KI-System vor der Beantragung einer neuen Konformitätsbewertung erneut trainiert werden. In diesem Fall enthält die begründete Bewertungsentscheidung der notifizierten Stelle, mit der die Ausstellung der Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation verweigert wird, besondere Erläuterungen zu den zum Trainieren des KI-Systems verwendeten Qualitätsdaten und insbesondere zu den Gründen für die Nichtkonformität.
4.7. Jede Änderung des KI-Systems, die sich auf die Konformität des KI-Systems mit den Anforderungen oder auf seine Zweckbestimmung auswirken könnte, bedarf der Bewertung durch die notifizierte Stelle, die die Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation ausgestellt hat. Der Anbieter informiert die notifizierte Stelle über seine Absicht, eine der oben genannten Änderungen vorzunehmen, oder wenn er auf andere Weise Kenntnis vom Eintreten solcher Änderungen erhält. Die notifizierte Stelle bewertet die beabsichtigten Änderungen und entscheidet, ob diese Änderungen eine neue Konformitätsbewertung gemäß Artikel 43 Absatz 4 erforderlich machen oder ob ein Nachtrag zu der Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation ausgestellt werden könnte. In letzterem Fall bewertet die notifizierte Stelle die Änderungen, teilt dem Anbieter ihre Entscheidung mit und stellt ihm, sofern die Änderungen genehmigt wurden, einen Nachtrag zu der Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation aus.
5. Überwachung des genehmigten Qualitätsmanagementsystems
5.1. Mit der unter Nummer 3 genannten Überwachung durch die notifizierte Stelle soll sichergestellt werden, dass der Anbieter sich ordnungsgemäß an die Anforderungen und Bedingungen des genehmigten Qualitätsmanagementsystems hält.
5.2. Zu Bewertungszwecken gewährt der Anbieter der notifizierten Stelle Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen die Konzeption, die Entwicklung und das Testen der KI-Systeme stattfindet. Außerdem übermittelt der Anbieter der notifizierten Stelle alle erforderlichen Informationen.
5.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Anbieter das Qualitätsmanagementsystem pflegt und anwendet, und übermittelt ihm einen Prüfbericht. Im Rahmen dieser Audits kann die notifizierte Stelle die KI-Systeme, für die eine Unionsbescheinigung über die Bewertung der technischen Dokumentation ausgestellt wurde, zusätzlichen Tests unterziehen.
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ANHANG VIII Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
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ANHANG VIII
Bei der Registrierung des Hochrisiko-KI-Systems gemäß Artikel 49 bereitzustellende Informationen
Abschnitt A — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 1 bereitzustellende Informationen
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
1.
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
2.
bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten dieser Person;
3.
gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
4.
der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
5.
eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems und der durch dieses KI-System unterstützten Komponenten und Funktionen;
6.
eine grundlegende und knappe Beschreibung der vom System verwendeten Informationen (Daten, Eingaben) und seiner Betriebslogik;
7.
der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen);
8.
die Art, die Nummer und das Ablaufdatum der von der notifizierten Stelle ausgestellten Bescheinigung und gegebenenfalls Name oder Identifizierungsnummer dieser notifizierten Stelle;
9.
gegebenenfalls eine gescannte Kopie der in Nummer 8 genannten Bescheinigung;
10.
alle Mitgliedstaaten, in denen das KI-System in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder in der Union bereitgestellt wurde;
11.
eine Kopie der in Artikel 47 genannten EU-Konformitätserklärung;
12.
elektronische Betriebsanleitungen; dies gilt nicht für Hochrisiko-KI-Systeme in den Bereichen Strafverfolgung oder Migration, Asyl und Grenzkontrolle gemäß Anhang III Nummern 1, 6 und 7;
13.
Eine URL-Adresse für zusätzliche Informationen (fakultativ).
Abschnitt B — Von Anbietern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 2 bereitzustellende Informationen
Für KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 2 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
1.
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Anbieters;
2.
bei Vorlage von Informationen durch eine andere Person im Namen des Anbieters: Name, Anschrift und Kontaktdaten dieser Person;
3.
gegebenenfalls der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Bevollmächtigten;
4.
der Handelsname des KI-Systems und etwaige zusätzliche eindeutige Angaben, die die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des KI-Systems ermöglichen;
5.
eine Beschreibung der Zweckbestimmung des KI-Systems;
6.
die Bedingung oder Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, aufgrund derer das KI-System nicht als Hoch-Risiko-System eingestuft wird;
▼M1 —————
▼B
8.
der Status des KI-Systems (in Verkehr/in Betrieb; nicht mehr in Verkehr/in Betrieb, zurückgerufen).
▼M1 —————
▼B
Abschnitt C — Von Betreibern von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 49 Absatz 3 bereitzustellende Informationen
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die gemäß Artikel 49 Absatz 3 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem neuesten Stand gehalten:
1.
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Betreibers;
2.
der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt;
3.
die URL des Eintrags des KI-Systems in der EU-Datenbank durch seinen Anbieter;
4.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 27 durchgeführten Grundrechte-Folgenabschätzung;
5.
gegebenenfalls eine Zusammenfassung der im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2016/680 gemäß Artikel 26 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung.
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ANHANG IX Bezüglich Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 bei der Registrierung von in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellende Informationen
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ANHANG IX
Bezüglich Tests unter Realbedingungen gemäß Artikel 60 bei der Registrierung von in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systemen bereitzustellende Informationen
Bezüglich Tests unter Realbedingungen, die gemäß Artikel 60 zu registrieren sind, werden folgende Informationen bereitgestellt und danach auf dem aktuellen Stand gehalten:
1.
eine unionsweit einmalige Identifizierungsnummer des Tests unter Realbedingungen;
2.
der Name und die Kontaktdaten des Anbieters oder zukünftigen Anbieters und der Betreiber, die an dem Test unter Realbedingungen teilgenommen haben;
3.
eine kurze Beschreibung des KI-Systems, seine Zweckbestimmung und sonstige zu seiner Identifizierung erforderliche Informationen;
4.
eine Übersicht über die Hauptmerkmale des Plans für den Test unter Realbedingungen;
5.
Informationen über die Aussetzung oder den Abbruch des Tests unter Realbedingungen.
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ANHANG X
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ANHANG X
Rechtsvorschriften der Union über IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
1. Schengener Informationssystem
a)
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1)
b)
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14)
c)
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56)
2. Visa-Informationssystem
a)
Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1)
b)
Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11)
3. Eurodac
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1315 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates und zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj)
4. Einreise-/Ausreisesystem
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20)
5. Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem
a)
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1)
b)
Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72)
6. Europäisches Strafregisterinformationssystem über Drittstaatsangehörige und Staatenlose
Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1)
7. Interoperabilität
a)
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27)
b)
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).
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ANHANG XI Technische Dokumentation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
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ANHANG XI
Technische Dokumentation gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Abschnitt 1
Von allen Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck bereitzustellende Informationen
Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit es anhand der Größe und des Risikoprofils des betreffenden Modells angemessen ist:
1.
Eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells einschließlich
a)
der Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI-Systeme, in die es integriert werden kann;
b)
die anwendbaren Regelungen der akzeptablen Nutzung;
c)
das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden;
d)
die Architektur und die Anzahl der Parameter;
e)
die Modalität (zum Beispiel Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;
2.
Eine ausführliche Beschreibung der Elemente des Modells gemäß Nummer 1 und relevante Informationen zum Entwicklungsverfahren, einschließlich der folgenden Elemente:
a)
die technischen Mittel (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck in KI-Systeme erforderlich sind;
b)
die Entwurfsspezifikationen des Modells und des Trainingsverfahrens einschließlich Trainingsmethoden und -techniken, die wichtigsten Entwurfsentscheidungen mit den Gründen und getroffenen Annahmen; gegebenenfalls, was das Modell optimieren soll und welche Bedeutung den verschiedenen Parametern dabei zukommt;
c)
gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Aufbereitungsmethoden (zum Beispiel Bereinigung, Filterung usw.), der Zahl der Datenpunkte, ihres Umfangs und ihrer Hauptmerkmale; gegebenenfalls die Art und Weise, wie die Daten erlangt und ausgewählt wurden, sowie alle anderen Maßnahmen zur Feststellung, ob Datenquellen ungeeignet sind, und Methoden zur Erkennung ermittelbarer Verzerrungen;
d)
die für das Trainieren des Modells verwendeten Rechenressourcen (zum Beispiel Anzahl der Gleitkommaoperationen), die Trainingszeit und andere relevante Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Trainieren;
e)
bekannter oder geschätzter Energieverbrauch des Modells.
Wenn der Energieverbrauch des Modells nicht bekannt ist, kann für Buchstabe e der Energieverbrauch auf Informationen über die eingesetzten Rechenressourcen gestützt werden.
Abschnitt 2
Zusätzliche von Anbietern von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko bereitzustellende Informationen
1. Eine ausführliche Beschreibung der Prüfstrategien, einschließlich der Prüfungsergebnisse, auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Prüfprotokolle und -instrumente oder anderer Prüfmethoden. Die Prüfstrategien umfassen Prüfkriterien und -metrik sowie die Methodik zur Ermittlung von Einschränkungen.
2. Gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um interne und/oder externe Angriffstests durchzuführen (zum Beispiel Red Teaming), Modellanpassungen, einschließlich Ausrichtung und Feinabstimmung.
3. Gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der Systemarchitektur, aus der hervorgeht, wie Softwarekomponenten aufeinander aufbauen oder einander zuarbeiten und in die Gesamtverarbeitung integriert sind.
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ANHANG XII Transparenzinformationen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck für nachgelagerte Anbieter, die das Modell in ihr KI-System integrieren
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ANHANG XII
Transparenzinformationen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b — technische Dokumentation für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck für nachgelagerte Anbieter, die das Modell in ihr KI-System integrieren
Die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen enthalten mindestens Folgendes:
1.
eine allgemeine Beschreibung des KI-Modells einschließlich
a)
der Aufgaben, die das Modell erfüllen soll, sowie der Art und des Wesens der KI-Systeme, in die es integriert werden kann;
b)
die anwendbaren Regelungen der akzeptablen Nutzung;
c)
das Datum der Freigabe und die Vertriebsmethoden;
d)
gegebenenfalls wie das Modell mit Hardware oder Software interagiert, die nicht Teil des Modells selbst ist, oder wie es zu einer solchen Interaktion verwendet werden kann;
e)
gegebenenfalls die Versionen der einschlägigen Software im Zusammenhang mit der Verwendung des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck;
f)
die Architektur und die Anzahl der Parameter;
g)
die Modalität (zum Beispiel Text, Bild) und das Format der Ein- und Ausgaben;
h)
die Lizenz für das Modell.
2.
Eine Beschreibung der Bestandteile des Modells und seines Entwicklungsprozesses, einschließlich
a)
die technischen Mittel (zum Beispiel Betriebsanleitungen, Infrastruktur, Instrumente), die für die Integration des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck in KI-Systeme erforderlich sind;
b)
Modalität (zum Beispiel Text, Bild usw.) und Format der Ein- und Ausgaben und deren maximale Größe (zum Beispiel Länge des Kontextfensters usw.);
c)
gegebenenfalls Informationen über die für das Trainieren, Testen und Validieren verwendeten Daten, einschließlich der Art und Herkunft der Daten und der Aufbereitungsmethoden.
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ANHANG XIII Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko gemäß Artikel 51
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ANHANG XIII
Kriterien für die Benennung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko gemäß Artikel 51
Um festzustellen, ob ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck über Fähigkeiten oder eine Wirkung verfügt, die den in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a genannten gleichwertig sind, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a)
die Anzahl der Parameter des Modells;
b)
die Qualität oder Größe des Datensatzes, zum Beispiel durch Tokens gemessen;
c)
die Menge der für das Trainieren des Modells verwendeten Berechnungen, gemessen in Gleitkommaoperationen oder anhand einer Kombination anderer Variablen, wie geschätzte Trainingskosten, geschätzter Zeitaufwand für das Trainieren oder geschätzter Energieverbrauch für das Trainieren;
d)
die Ein- und Ausgabemodalitäten des Modells, wie Text-Text (Große Sprachmodelle), Text-Bild, Multimodalität, Schwellenwerte auf dem Stand der Technik für die Bestimmung der Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft für jede Modalität und die spezifische Art der Ein- und Ausgaben (zum Beispiel biologische Sequenzen);
e)
die Benchmarks und Beurteilungen der Fähigkeiten des Modells, einschließlich unter Berücksichtigung der Zahl der Aufgaben ohne zusätzliches Training, der Anpassungsfähigkeit zum Erlernen neuer, unterschiedlicher Aufgaben, des Grades an Autonomie und Skalierbarkeit sowie der Instrumente, zu denen es Zugang hat;
f)
ob es aufgrund seiner Reichweite große Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat — davon wird ausgegangen, wenn es mindestens 10 000 in der Union niedergelassenen registrierten gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellt wurde;
g)
die Zahl der registrierten Endnutzer.
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ANHANG XIV
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ANHANG XIV
Verzeichnis der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen für die Zwecke des Notifizierungsverfahrens gemäß Artikel 30 mit Angabe des Geltungsbereichs der Benennung als notifizierte Stellen
1.
Einleitung
Die Konformitätsbewertung von Hochrisiko-KI-Systemen gemäß dieser Verordnung kann die Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen erfordern. Nur Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß dieser Verordnung benannt wurden, dürfen Konformitätsbewertungen durchführen, und dies nur für die Tätigkeiten in Bezug auf die betreffenden Arten von KI-Systemen. In dem Verzeichnis der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen wird der Geltungsbereich der Benennung der gemäß Artikel 30 notifizierten Konformitätsbewertungsstellen festgelegt.
2.
Liste der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen
a)
KI-Systeme, die unter Anhang I fallen
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AIA-Code
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AIP 0102
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 2 fallen
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AIP 0103
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 3 fallen
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AIP 0104
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 4 fallen
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AIP 0105
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 5 fallen
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AIP 0106
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 6 fallen
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AIP 0107
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 7 fallen
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AIP 0108
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 8 fallen
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AIP 0109
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 9 fallen
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AIP 0110
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 10 fallen
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AIP 0111
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 11 fallen
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AIP 0112
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KI-Systeme, die unter Anhang I Abschnitt A Nummer 12 fallen
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b)
KI-Systeme, die unter Anhang III Nummer 1 fallen
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AIA-Code
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AIB 0201
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Biometrische Fernidentifizierungssysteme
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AIB 0202
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KI-Systeme zur biometrischen Kategorisierung
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AIB 0203
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KI-Systeme zur Emotionserkennung
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3.
KI-technologiespezifische Codes
a)
Symbolische KI und Expertensysteme
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AIA-Code
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AIH 0101
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KI-Systeme, die auf symbolischer KI, Experten- und wissensgestützten Systemen beruhen, und KI-Systeme, die auf Suche und Optimierung beruhen
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b)
Maschinelles Lernen, mit Ausnahme von generativer KI und von KI mit allgemeinem Verwendungszweck
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AIA-Code
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AIH 0201
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KI-Systeme, die strukturierte Daten verarbeiten
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AIH 0202
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KI-Systeme, die Signal- und Audiodaten verarbeiten
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AIH 0203
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KI-Systeme, die Textdaten verarbeiten
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AIH 0204
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KI-Systeme, die Bild- und Videodaten verarbeiten
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AIH 0205
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KI-Systeme, die von ihrer Umgebung lernen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die unter AIH 0401 fallen
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c)
KI- Systeme, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck oder generativer KI beruhen
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AIA-Code
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AIH 0301
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generative KI-Systeme, einschließlich KI-Systemen, die auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen
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d)
Neue KI-Technologien
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AIA-Code
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AIH 0401
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KI-Systeme, die auf anderen neuen KI-Technologien beruhen, die nicht unter andere Codes fallen, einschließlich agentischer KI
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4.
Antrag auf Benennung
Konformitätsbewertungsstellen verwenden das Verzeichnis der Codes, Kategorien und entsprechenden Arten von KI-Systemen aus diesem Anhang, wenn sie die Arten von KI-Systemen in dem in Artikel 29 genannten Antrag auf Benennung angeben.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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