+VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 4 Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
---+Artikel 5 Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
------+Article 5 5a.
------+Article 5 6.
------+Article 5 7.
------+Article 5 8.
---+Artikel 6 Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 3a.
------+Article 6 3b.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
---+Artikel 7
---+Artikel 8 Abhilfemaßnahmen
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
---+Artikel 9 Compliance-Kontrolle
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Anpassungen
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Sicherheitsreserve
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
------+Article 11 5.
---+Artikel 12 Register
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
---+Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
------+Article 13 5.
------+Article 13 6.
---+Artikel 14 Ausschussverfahren
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15 Überprüfung
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
---+Artikel 15a Wissenschaftliche Beratung
---+Artikel 16 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013
---+Artikel 17 Inkrafttreten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2018/842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen. Sie trägt zum langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 bei, mit dem Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Somit trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) („Europäisches Klimagesetz“) und des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

▼B

Artikel 2 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Treibhausgasemissionen“ bestimmte und in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückte Emissionen von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Stickoxid (N2O), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW), Stickstofftrifluorid (NF3) und Schwefelhexafluorid (SF6) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen;

2. 

„jährliche Emissionszuweisungen“ die für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 maximal zulässigen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 10 bestimmten Treibhausgasemissionen;

3. 

„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG.

Artikel 4 Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030

Jährliche Emissionsmengen für den Zeitraum 2021 bis 2030

Artikel 5 Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten

Flexibilität durch Vorwegnahme, Übertragung auf nachfolgende Jahre und Übertragung an andere Mitgliedstaaten

Artikel 6 Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

Flexibilitätsmöglichkeit für bestimmte Mitgliedstaaten nach Verringerung von EU-EHS-Zertifikaten

Artikel 7

Artikel 7

▼M1

Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF

(1)  

Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern

a) 

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2021 bis 2025 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

aa) 

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2026 bis 2030 die Hälfte der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

▼B

b) 

diese Menge über die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 hinausgeht;

c) 

der Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten nicht mehr Nettoabbaueinheiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 erworben hat als er übertragen hat;

d) 

der Mitgliedstaat die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 erfüllt; und

e) 

der Mitgliedstaat eine Beschreibung der vorgesehenen Inanspruchnahme der nach diesem Absatz verfügbaren Flexibilitätsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat.

▼M1 —————

▼M1

Artikel 8 Abhilfemaßnahmen

Abhilfemaßnahmen

Artikel 9 Compliance-Kontrolle

Compliance-Kontrolle

Artikel 10 Anpassungen

Anpassungen

Artikel 11 Sicherheitsreserve

Sicherheitsreserve

Artikel 12 Register

Register

Artikel 13 Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14 Ausschussverfahren

Ausschussverfahren

Artikel 15 Überprüfung

Überprüfung

Artikel 15a Wissenschaftliche Beratung

Artikel 15a

Wissenschaftliche Beratung

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten oder Berichte zu Maßnahmen der Union, Klimazielen, jährlichen Emissionswerten und Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß dieser Verordnung herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Empfehlungen und Berichte des Beirats, insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren.

▼B

Artikel 16 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Artikel 16

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) 

der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„aa) 

ab 2023: ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) für das Jahr X-2, gemäß den Berichterstattungsvorschriften des UNFCCC;

b) 

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„In ihren Berichten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich mit, ob sie beabsichtigen, die Flexibilitätsmöglichkeiten des Artikels 5 Absätze 4 und 5 und des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2018/842 in Anspruch zu nehmen sowie über die Verwendung von Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 jener Verordnung. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Informationen von den Mitgliedstaaten stellt die Kommission sie dem in Artikel 26 dieser Verordnung genannten Ausschuss zur Verfügung.“

(2) 

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„ix) 

ab 2023 Informationen über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2018/842 durchgeführt haben, sowie Informationen über geplante zusätzliche nationale Politiken und Maßnahmen, mit denen über ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung hinaus Treibhausgasemissionen begrenzt werden sollen;“

(3) 

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f) 

ab 2023 Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Treibhausgasemissionen aus den unter die Verordnung (EU) 2018/842 und die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Quellen.“

(4) 

In Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c) 

Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/842. Bei der Bewertung werden Fortschritte bei der Durchführung von Unionspolitiken und -maßnahmen sowie Informationen aus den Mitgliedstaaten berücksichtigt. Alle zwei Jahre sind auch die erwarteten Fortschritte der Union bei der Umsetzung ihres national festgelegten Beitrags zum Übereinkommen von Paris, der die gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Union enthält, sowie die erwarteten Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus jener Verordnung Gegenstand der Bewertung.“

Artikel 17 Inkrafttreten

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1

ANHANG I

ANHANG I

TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 1


 

Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten im Jahr 2030, auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

 

Spalte 1

Spalte 2

Belgien

–35  %

–47  %

Bulgarien

–0  %

–10  %

Tschechien

–14  %

–26  %

Dänemark

–39  %

–50  %

Deutschland

–38  %

–50  %

Estland

–13  %

–24  %

Irland

–30  %

–42  %

Griechenland

–16  %

-22,7  %

Spanien

–26  %

-37,7  %

Frankreich

–37  %

-47,5  %

Kroatien

–7  %

-16,7  %

Italien

–33  %

-43,7  %

Zypern

–24  %

–32  %

Lettland

–6  %

–17  %

Litauen

–9  %

–21  %

Luxemburg

–40  %

–50  %

Ungarn

–7  %

-18,7  %

Malta

–19  %

–19  %

Niederlande

–36  %

–48  %

Österreich

–36  %

–48  %

Polen

–7  %

-17,7  %

Portugal

–17  %

-28,7  %

Rumänien

–2  %

-12,7  %

Slowenien

–15  %

–27  %

Slowakei

–12  %

-22,7  %

Finnland

–39  %

–50  %

Schweden

–40  %

–50  %

▼B

ANHANG II

ANHANG II


MITGLIEDSTAATEN, DIE SICH EINE BEGRENZTE ANZAHL GELÖSCHTER EU-EHS-ZERTIFIKATE ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN GEMÄß ARTIKEL 6 ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

 

Höchstprozentsatz der auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

Belgien

2  %

Dänemark

2  %

Irland

4  %

Luxemburg

4  %

▼M1

Malta

7  %

▼B

Niederlande

2  %

Österreich

2  %

Finnland

2  %

Schweden

2  %

ANHANG III

ANHANG III


▼M1

GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS DEN UNTER DIE VERORDNUNG (EU) 2018/841 FALLENDEN KATEGORIEN VON FLÄCHEN, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND aa DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN

▼B

 

Höchstmenge, ausgedrückt in Millionen Tonnen CO2-Äquivalent

Belgien

3,8

Bulgarien

4,1

Tschechische Republik

2,6

Dänemark

14,6

Deutschland

22,3

Estland

0,9

Irland

26,8

Griechenland

6,7

Spanien

29,1

Frankreich

58,2

Kroatien

0,9

Italien

11,5

Zypern

0,6

Lettland

3,1

Litauen

6,5

Luxemburg

0,25

Ungarn

2,1

Malta

0,03

Niederlande

13,4

Österreich

2,5

Polen

21,7

Portugal

5,2

Rumänien

13,2

Slowenien

1,3

Slowakei

1,2

Finnland

4,5

Schweden

4,9

▼M1 —————

▼B

Insgesamt:

►M1  262,2  ◄

ANHANG IV

ANHANG IV


MENGE DER ANPASSUNG GEMÄß ARTIKEL 10 ABSATZ 2

 

Tonnen CO2-Äquivalent

Bulgarien

1 602 912

Tschechische Republik

4 440 079

Estland

145 944

Kroatien

1 148 708

Lettland

1 698 061

Litauen

2 165 895

Ungarn

6 705 956

Malta

774 000

Polen

7 456 340

Portugal

1 655 253

Rumänien

10 932 743

Slowenien

178 809

Slowakei

2 160 210


( 1 ) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).

( *1 ) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).“

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung