+RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR)
---+KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
------+Artikel 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
---------+Article 2 1.
---------+Article 2 2.
---------+Article 2 3.
---------+Article 2 4.
------+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
------+Artikel 4 Abfallhierarchie
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
------+Artikel 5 Nebenprodukte
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
------+Artikel 6 Ende der Abfalleigenschaft
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
---------+Article 6 5.
------+Artikel 7 Abfallverzeichnis
---------+Article 7 ►M41.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
---------+Article 7 6.
---------+Article 7 7.
---+KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
------+Artikel 8 Erweiterte Herstellerverantwortung
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
------+Artikel 8a Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung
---------+Article 8a 1.
---------+Article 8a 2.
---------+Article 8a 3.
---------+Article 8a 4.
---------+Article 8a 5.
---------+Article 8a 6.
---------+Article 8a 7.
---------+Article 8a 8.
------+Artikel 9 Abfallvermeidung
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
---------+Article 9 7.
---------+Article 9 9.
------+Artikel 9a Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen
---------+Article 9a 1.
---------+Article 9a 2.
---------+Article 9a 3.
---------+Article 9a 4.
---------+Article 9a 5.
---------+Article 9a 6.
---------+Article 9a 7.
---------+Article 9a 8.
---------+Article 9a 9.
------+Artikel 10 Verwertung
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
---------+Article 10 5.
---------+Article 10 6.
------+Artikel 11 Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
---------+Article 11 4.
---------+Article 11 5.
---------+Article 11 6.
---------+Article 11 7.
------+Artikel 11a Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben
---------+Article 11a 1.
---------+Article 11a 2.
---------+Article 11a 3.
---------+Article 11a 4.
---------+Article 11a 5.
---------+Article 11a 6.
---------+Article 11a 7.
---------+Article 11a 8.
---------+Article 11a 9.
---------+Article 11a 10.
------+Artikel 11b Frühwarnbericht
---------+Article 11b 1.
---------+Article 11b 2.
------+Artikel 12 Beseitigung
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
------+Artikel 13 Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt
------+Artikel 14 Kosten
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---+KAPITEL III ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
------+Artikel 15 Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---------+Article 15 3.
---------+Article 15 4.
------+Artikel 16 Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
---------+Article 16 4.
------+Artikel 17 Überwachung gefährlicher Abfälle
------+Artikel 18 Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
------+Artikel 19 Kennzeichnung gefährlicher Abfälle
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
------+Artikel 20 Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
---------+Article 20 4.
------+Artikel 21 Altöl
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
---------+Article 21 3.
---------+Article 21 4.
------+Artikel 22 Bioabfall
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 3.
------+Artikel 22a Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien
---------+Article 22a 1.
---------+Article 22a 2.
---------+Article 22a 3.
---------+Article 22a 4.
---------+Article 22a 5.
---------+Article 22a 6.
---------+Article 22a 7.
---------+Article 22a 8.
---------+Article 22a 9.
---------+Article 22a 10.
---------+Article 22a 11.
---------+Article 22a 12.
---------+Article 22a 13.
---------+Article 22a 14.
---------+Article 22a 15.
---------+Article 22a 16.
---------+Article 22a 17.
------+Artikel 22b Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen
---------+Article 22b 1.
---------+Article 22b 2.
---------+Article 22b 3.
---------+Article 22b 4.
---------+Article 22b 5.
---------+Article 22b 6.
---------+Article 22b 7.
---------+Article 22b 8.
---------+Article 22b 9.
---------+Article 22b 10.
------+Artikel 22c Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien
---------+Article 22c 1.
---------+Article 22c 2.
---------+Article 22c 3.
---------+Article 22c 4.
---------+Article 22c 5.
---------+Article 22c 6.
---------+Article 22c 7.
---------+Article 22c 8.
---------+Article 22c 9.
---------+Article 22c 10.
---------+Article 22c 11.
---------+Article 22c 12.
---------+Article 22c 13.
---------+Article 22c 14.
---------+Article 22c 15.
---------+Article 22c 16.
---------+Article 22c 17.
---------+Article 22c 18.
---------+Article 22c 19.
---------+Article 22c 20.
------+Artikel 22d Bewirtschaftung von Textilabfällen
---------+Article 22d 1.
---------+Article 22d 2.
---------+Article 22d 3.
---------+Article 22d 4.
---------+Article 22d 5.
---------+Article 22d 6.
---------+Article 22d 7.
---------+Article 22d 8.
---------+Article 22d 9.
---------+Article 22d 10.
---+KAPITEL IV GENEHMIGUNGEN UND REGISTRIERUNG
------+Artikel 23 Erteilung von Genehmigungen
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
---------+Article 23 3.
---------+Article 23 4.
---------+Article 23 5.
------+Artikel 24 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
------+Artikel 25 Bedingungen für Ausnahmen
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---------+Article 25 3.
------+Artikel 26 Registrierung
------+Artikel 27 Mindestanforderungen
---------+Article 27 1.
---------+Article 27 2.
---------+Article 27 3.
---------+Article 27 4.
---+KAPITEL V PLÄNE UND PROGRAMME
------+Artikel 28 Abfallbewirtschaftungspläne
---------+Article 28 1.
---------+Article 28 2.
---------+Article 28 3.
---------+Article 28 4.
---------+Article 28 5.
------+Artikel 29 Abfallvermeidungsprogramme
---------+Article 29 1.
---------+Article 29 2.
---------+Article 29 2a.
---------+Article 29 5.
------+Artikel 29a Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen
---------+Article 29a 1.
---------+Article 29a 2.
------+Artikel 30 Bewertung und Überarbeitung der Pläne und Programme
---------+Article 30 1.
---------+Article 30 2.
------+Artikel 31 Beteiligung der Öffentlichkeit
------+Artikel 32 Zusammenarbeit
------+Artikel 33 Der Kommission zu übermittelnde Informationen
---------+Article 33 1.
---------+Article 33 2.
---+KAPITEL VI INSPEKTIONEN UND AUFZEICHNUNGEN
------+Artikel 34 Inspektionen
---------+Article 34 1.
---------+Article 34 2.
---------+Article 34 3.
------+Artikel 35 Führen von Aufzeichnungen
---------+Article 35 1.
---------+Article 35 2.
---------+Article 35 3.
---------+Article 35 4.
---------+Article 35 5.
------+Artikel 36 Durchsetzung und Sanktionen
---------+Article 36 1.
---------+Article 36 2.
---+KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
------+Artikel 37 Berichterstattung
---------+Article 37 1.
---------+Article 37 2.
---------+Article 37 3.
---------+Article 37 4.
---------+Article 37 5.
---------+Article 37 5a.
---------+Article 37 6.
---------+Article 37 7.
------+Artikel 38 Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt
---------+Article 38 1.
---------+Article 38 2.
---------+Article 38 3.
------+Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 38a 1.
---------+Article 38a 2.
---------+Article 38a 3.
---------+Article 38a 4.
---------+Article 38a 5.
---------+Article 38a 6.
------+Artikel 39 Ausschussverfahren
---------+Article 39 1.
---------+Article 39 2.
------+Artikel 40 Umsetzung
---------+Article 40 1.
---------+Article 40 2.
------+Artikel 41 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
------+Artikel 41a Überprüfung
------+Artikel 42 Inkrafttreten
------+Artikel 43 Adressaten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE
---+ANHANG IV
---+ANHANG IVa
---+ANHANG IVb
---+ANHANG IVc ERZEUGNISSE, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ERWEITERTEN HERSTELLERVERANTWORTUNG FÜR BESTIMMTE TEXTILERZEUGNISSE, MIT TEXTILIEN ZUSAMMENHÄNGENDE ERZEUGNISSE UND SCHUHE FALLEN
---+ANHANG V
English - European Union - Environment -

RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Text von Bedeutung für den EWR)

RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. November 2008

über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN KAPITEL II ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL III ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG KAPITEL III ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG
KAPITEL IV GENEHMIGUNGEN UND REGISTRIERUNG KAPITEL IV GENEHMIGUNGEN UND REGISTRIERUNG
KAPITEL V PLÄNE UND PROGRAMME KAPITEL V PLÄNE UND PROGRAMME
KAPITEL VI INSPEKTIONEN UND AUFZEICHNUNGEN KAPITEL VI INSPEKTIONEN UND AUFZEICHNUNGEN
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG I




ANHANG I

BESEITIGUNGSVERFAHREN

D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)

D 2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D 3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D 4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D 5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D 7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D 9 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D 10 Verbrennung an Land

D 11 Verbrennung auf See ( *5 )

D 12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren ( *6 )

D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle ( *7 )

ANHANG II




ANHANG II

VERWERTUNGSVERFAHREN

R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung ( *8 )

R 2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

▼M4

R 3 Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) ( *9 )

R 4 Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen ( *10 )

R 5 Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen ( *11 )

▼B

R 6 Regenerierung von Säuren und Basen

R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen ( *12 )

R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) ( *13 )

ANHANG III GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE




ANHANG III

GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE

„explosiv“:

Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zerstörungen in der Umgebung eintreten. Hierzu gehören pyrotechnische Abfälle, explosive Abfälle in Form von organischen Peroxiden und explosive selbstzersetzliche Abfälle.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 1 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden in Bezug auf HP 1 zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs, eines Gemischs oder eines Erzeugnisses darauf hin, dass der Abfall explosiv ist, ist er nach HP 1 als gefährlich einzustufen.

Tabelle 1: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 1:



Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Codierung der Gefahrenhinweise

Inst. Expl.

H200

Expl. 1.1

H201

Expl. 1.2

H202

Expl. 1.3

H203

Expl. 1.4

H204

Selbstzers. A

H240

Org. Perox. A

Selbstzers. B

H241

Org. Perox. B

„brandfördernd“:

Abfall, der in der Regel durch Zufuhr von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder begünstigen kann.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 2 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden in Bezug auf HP 2 zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs darauf hin, dass der Abfall brandfördernd ist, so ist er nach HP 2 als gefährlich einzustufen.

Tabelle 2: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 2:



Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Codierung der Gefahrenhinweise

Oxid. Gas 1

H270

Oxid. Fl. 1

H271

Oxid. Festst. 1

Oxid. Fl. 2, Oxid. Fl. 3

H272

Oxid. Festst. 2, Oxid. Festst. 3

„entzündbar“:

—

entzündbarer flüssiger Abfall:flüssiger Abfall mit einem Flammpunkt von unter 60 °C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 °C und ≤ 75 °C;

—

entzündbare pyrophore Flüssigkeiten und fester Abfall:fester oder flüssiger Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden;

—

entzündbarer fester Abfall:fester Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann;

—

entzündbarer gasförmiger Abfall:gasförmiger Abfall, der an der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa entzündbar ist;

—

mit Wasser reagierender Abfall:Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt;

—

sonstiger entzündbarer Abfall:entzündbare Aerosole, entzündbarer selbsterhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 3 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs darauf hin, dass der Abfall entzündbar ist, so ist er nach HP 3 als gefährlich einzustufen.

Tabelle 3: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 3:



Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Codierung der Gefahrenhinweise

Entz. Gas 1

H220

Entz. Gas 2

H221

Aerosol 1

H222

Aerosol 2

H223

Entz. Fl. 1

H224

Entz. Fl.2

H225

Entz. Fl. 3

H226

Entz. Festst. 1

H228

Entz. Festst. 2

Selbstzers. CD

H242

Selbstzers. EF

Org. Perox. CD

Org. Perox. EF

Pyr. FL. 1

H250

Pyr. Festst. 1

Selbsterh.1

H251

Selbsterh. 2

H252

Wasserreakt. 1

H260

Wasserreakt. 2

Wasserreakt. 3

H261

„reizend — Hautreizung und Augenschädigung“:

Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der folgenden Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Der bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319) zugrunde zu legende Berücksichtigungsgrenzwert beträgt 1 %.

Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen Hautverätzung 1A (H314) zugeordnet ist, 1 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen H318 zugeordnet ist, 10 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen H315 und H319 zugeordnet sind, 20 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen.

Es ist zu beachten, dass Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 % oder mehr enthalten, nach HP 8 als gefährlich eingestuft werden. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr“:

Abfall, der nach einmaliger oder nach wiederholter Exposition Toxizität für ein spezifisches Zielorgan verursachen kann oder akute toxische Wirkungen nach Aspiration verursacht.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer oder mehrere der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 4 zugeordnet sind, und bei denen eine oder mehrere der Konzentrationsgrenzen gemäß Tabelle 4 erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall Stoffe, die als STOT eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität ( 27 ) insgesamt (bei 40 °C) 20,5 mm2/s nicht übersteigt.

Tabelle 4: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 5



Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Codierung der Gefahrenhinweise

Konzentrationsgrenze

STOT einm. 1

H370

1 %

STOT einm.2

H371

10 %

STOT einm. 3

H335

20 %

STOT wdh. 1

H372

1 %

STOT wdh. 2

H373

10 %

Asp. 1

H304

10 %

„akute Toxizität“:

Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalationsexposition akute toxische Wirkungen verursachen kann.

Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code „akut toxisch“ sowie ein Gefahrenhinweiscode der Tabelle 5 zugeordnet ist, die in dieser Tabelle angegebene Schwelle, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich.

Für die Berücksichtigung in einer Beurteilung gelten die folgenden Berücksichtigungsgrenzwerte:

— 
für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 %;
— 
für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1 %.

Tabelle 5: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code und Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 6



Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Codierung der Gefahrenhinweise

Konzentrationsgrenze

Akut Tox.1 (Oral)

Akut Tox. 2 (Oral)

Akut Tox. 3 (Oral)

Akut Tox. 4 (Oral)

Akut Tox.1 (Dermal)

Akut Tox.2 (Dermal)

Akut Tox. 3 (Dermal)

Akut Tox. 4 (Dermal)

Akut Tox. 1 (Inhal.)

Akut Tox.2 (Inhal.)

Akut Tox. 3 (Inhal.)

Akut Tox. 4 (Inhal.)

H300

H300

H301

H302

H310

H310

H311

H312

H330

H330

H331

H332

0,1 %

0,25 %

5 %

25 %

0,25 %

2,5 %

15 %

55 %

0,1 %

0,5 %

3,5 %

22,5 %

„karzinogen“:

Abfall, der Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann.

Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 6 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

Tabelle 6: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code und Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 7



Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Codierung der Gefahrenhinweise

Konzentrationsgrenze

Karz. 1A

H350

0,1 %

Karz. 1B

Karz. 2

H351

1,0 %

„ätzend“:

Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verursachen kann.

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als hautätzend 1A, 1B oder 1C (H314) eingestuft sind, und beträgt die Summe ihrer Konzentrationen 5 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 8 als gefährlich einzustufen.

Der Berücksichtigungsgrenzwert in einer Beurteilung auf Hautätzung 1A, 1B, 1C (H314) beträgt 1,0 %.

„infektiös“:

Abfall, der lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthält, die im Menschen oder anderen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen.

Die Zuordnung von HP 9 ist nach den Regeln zu beurteilen, die in Referenzdokumenten oder in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

„reproduktionstoxisch“:

Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen verursachen kann.

Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 7 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

Tabelle 7: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 10



Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Codierung der Gefahrenhinweise

Konzentrationsgrenze

Repr. 1A

H360

0,3 %

Repr. 1B

Repr. 2

H361

3,0 %

„mutagen“:

Abfall, der eine Mutation, d. h. eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials in einer Zelle verursachen kann.

Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 8 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet.

Tabelle 8: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 11



Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code

Codierung der Gefahrenhinweise

Konzentrationsgrenze

Mutag. 1A,

H340

0,1 %

Mutag. 1B

Mutag. 2

H341

1,0 %

„Freisetzung eines akut toxischen Gases“:

Abfall, der bei Berührung mit Wasser oder einer Säure akut toxische Gase freisetzt (Akute Toxizität 1, 2 oder 3).

Enthält ein Abfall einen Stoff, dem eine der folgenden zusätzlichen Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 zugeordnet ist, so ist er nach Maßgabe von Prüfmethoden oder Leitlinien als gefährlich nach HP 12 einzustufen.

„sensibilisierend“:

Abfall, der einen oder mehrere Stoffe enthält, die bekanntermaßen sensibilisierend für die Haut oder die Atemwege sind.

Erhält ein Abfall einen Stoff, der als sensibilisierend eingestuft ist und dem einer der Gefahrenhinweis-Codes H317 oder H334 zugeordnet ist, und erreicht oder überschreitet ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 %, so ist der Abfall nach HP 13 als gefährlich einzustufen.

▼M3

„ökotoxisch“:

Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann.

Abfälle, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen, werden nach HP 14 als gefährlich eingestuft:

— 
Abfälle, die einen als „die Ozonschicht schädigend“ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % erreicht oder überschreitet.
[c(H420) ≥ 0,1 %]
— 
Abfälle, die einen oder mehrere als „akut gewässergefährdend“ eingestufte Stoffe enthalten, denen der Gefahrenhinweis H400 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet ist, sofern die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 % erreicht oder überschreitet. Für diese Stoffe gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 0,1 %.
[Σ c (H400) ≥ 25 %]
— 
Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ (H410) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 100, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2“ (H411) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 10, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3“ (H412) eingestuften Stoffe, den Konzentrationsgrenzwert von 25 % erreicht oder überschreitet. Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist, gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 0,1 %, und für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist, gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 1 %.
[100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %]
— 
Abfälle, die einen oder mehrere als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2, 3 oder 4“ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411, H412 oder H413 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als „chronisch gewässergefährdend“ eingestuften Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 % erreicht oder überschreitet. Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist, gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 0,1 %, und für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist, gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 1 %.
[Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %]

Dabei ist: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe.

▼M1

„Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist.“

Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenhinweise oder eine der zusätzlichen Gefahren der Tabelle 9 zugeordnet ist, so ist der Abfall nach HP 15 als gefährlich einzustufen, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.

Tabelle 9: Gefahrenhinweise und zusätzliche Gefahren für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 15



Gefahrenhinweis(e)/Zusätzliche Gefahr(en)

Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.

H205

In trockenem Zustand explosiv.

EUH001

Kann explosionsfähige Peroxide bilden.

EUH019

Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.

EUH044

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen Abfall auf der Grundlage anderer anwendbarer Kriterien nach HP 15 als gefährlich einstufen, z. B. aufgrund einer Beurteilung von Sickerwasser.

▼M3 —————

▼M1

Prüfmethoden

Die anzuwendenden Prüfmethoden sind in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission ( 29 ) und in anderen CEN-Normen oder international anerkannten Prüfmethoden und Leitlinien beschrieben.

ANHANG IV




ANHANG IV

BEISPIELE FÜR ABFALLVERMEIDUNGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 29

Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können

1. Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern.

2. Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung.

3. Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom Produktvergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen.

Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können

4. Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern).

5. Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie.

6. Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/61/EG.

7. Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 96/61/EG fallen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören.

8. Sensibilisierungsmaßnahmen bzw. Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung o. ä. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen richten und auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen.

9. Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne bzw. -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern.

10. Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme, einschließlich EMAS und ISO 14001.

Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können

11. Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde.

12. Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe.

13. Förderung glaubwürdiger Ökozeichen.

14. Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte.

15. Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde.

16. Förderung der Wiederverwendung und/oder Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen.

ANHANG IVa




ANHANG IVa

BEISPIELE FÜR WIRTSCHAFTLICHE INSTRUMENTE UND ANDERE MASSNAHMEN ZUR SCHAFFUNG VON ANREIZEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ABFALLHIERARCHIE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ( 30 )

1. 

Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;

2. 

verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;

3. 

steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;

4. 

Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;

5. 

Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;

6. 

solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;

7. 

ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;

8. 

schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;

9. 

Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;

10. 

Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;

11. 

Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;

12. 

wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;

13. 

Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;

14. 

Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;

15. 

Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.

ANHANG IVb




ANHANG IVb

NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 3 VORZULEGENDER UMSETZUNGSPLAN

Der nach Artikel 11 Absatz 3 vorzulegende Umsetzungsplan enthält

1. 

eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Ablagerung von Abfällen auf Deponien und anderen Arten der Behandlung von Siedlungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;

2. 

eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach Artikel 28 und 29;

3. 

die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die betreffende, in Artikel 11 Absatz 2 festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;

4. 

die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 11 Absätze 2 und 5 notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa bieten;

5. 

einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für deren Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;

6. 

Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip;

7. 

gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne besserer Planbarkeit und Überwachungsergebnisse im Bereich Abfallbewirtschaftung.

ANHANG IVc ERZEUGNISSE, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ERWEITERTEN HERSTELLERVERANTWORTUNG FÜR BESTIMMTE TEXTILERZEUGNISSE, MIT TEXTILIEN ZUSAMMENHÄNGENDE ERZEUGNISSE UND SCHUHE FALLEN




ANHANG IVc

ERZEUGNISSE, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ERWEITERTEN HERSTELLERVERANTWORTUNG FÜR BESTIMMTE TEXTILERZEUGNISSE, MIT TEXTILIEN ZUSAMMENHÄNGENDE ERZEUGNISSE UND SCHUHE FALLEN

Teil I

Textilerzeugnisse sowie Kleidung und Bekleidungszubehör aus Textilien im Anwendungsbereich des Artikels 22a, die für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln



KN-Code

Warenbezeichnung

61 — alle im Kapitel aufgeführten Codes

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

62 — alle im Kapitel aufgeführten Codes

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

6301

Decken (ausgenommen 6301 10 00 )

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404

6309

Altwaren

6504

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Teil II

Schuhe sowie Kleidung und Bekleidungszubehör im Anwendungsbereich des Artikels 22a, die hauptsächlich aus anderem Material als Textilien bestehen, und die für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln



KN-Code

Warenbezeichnung

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausgenommen Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95, z. B. Schienbeinschoner, Fechtmasken)

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

6405

Andere Schuhe

ANHANG V




ANHANG V

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 2006/12/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Nummer 19

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 3 Nummer 15

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 16

Artikel 6

—

Artikel 7

Artikel 28

Artikel 8

Artikel 15

Artikel 9

Artikel 23

Artikel 10

Artikel 23

Artikel 11

Artikel 24 und 25

Artikel 12

Artikel 26

Artikel 13

Artikel 34

Artikel 14

Artikel 35

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 37

Artikel 17

Artikel 38

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 39 Absatz 1

—

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

—

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 39 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 40

Artikel 20

—

Artikel 21

Artikel 42

Artikel 22

Artikel 43

Anhang I

—

Anhang IIA

Anhang I

Anhang IIB

Anhang II



Richtlinie 75/439/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 18

Artikel 2

Artikel 13 und 21

Artikel 3 Absätze 1 und 2

—

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 13

Artikel 4

Artikel 13

Artikel 5 Absatz 1

—

Artikel 5 Absatz 2

—

Artikel 5 Absatz 3

—

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 26 und 34

Artikel 6

Artikel 23

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 13

Artikel 7 Buchstabe b

—

Artikel 8 Absatz 1

—

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

—

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

—

Artikel 8 Absatz 3

—

Artikel 9

—

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 18

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 10 Absätze 3 und 4

—

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 19, 21, 25, 34 und 35

Artikel 11

—

Artikel 12

Artikel 35

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 34

Artikel 13 Absatz 2

—

Artikel 14

—

Artikel 15

—

Artikel 16

—

Artikel 17

—

Artikel 18

Artikel 37

Artikel 19

—

Artikel 20

—

Artikel 21

—

Artikel 22

—

Anhang I

—



Richtlinie 91/689/EWG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

—

Artikel 1 Absatz 2

—

Artikel 1 Absatz 3

—

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 7

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 20

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 23

Artikel 2 Absätze 2 bis 4

Artikel 18

Artikel 3

Artikel 24, 25 und 26

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 35

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 28

Artikel 7

—

Artikel 8

—

Artikel 9

—

Artikel 10

—

Artikel 11

—

Artikel 12

—

Anhänge I und II

—

Anhang III

Anhang III

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge