+VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)
---+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+KAPITEL I EIGENMITTEL
------+Artikel 3 Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
---+KAPITEL II KAPITALANFORDERUNGEN
------+Artikel 6 Artikel 327 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Berechnung der Nettoposition
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
------+Artikel 7 Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen
---+KAPITEL III GROSSKREDITE
------+Artikel 8 Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Obergrenze für Großkredite
------+Artikel 9 Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
---------+Article 9 5.
---------+Article 9 6.
---------+Article 9 7.
---+KAPITEL IV LIQUIDITÄT
------+Abschnitt I Liquiditätsdeckungsanforderung
---------+Artikel 11a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland
---------+Artikel 12 Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Aktiva der Stufe 2B
------------+Article 12 1.
------------+Article 12 2.
------+Abschnitt II Strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio – NSFR)
---------+Artikel 12a Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen
---------+Artikel 12b Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva
---------+Artikel 12c Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen
---------+Artikel 12d Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva
---+KAPITEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013
------+Artikel 17 Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
------+Artikel 18 Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
------+Artikel 19 Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, vom harten Kernkapital anwendbare Prozentsätze
---------+Article 19 1.
---------+Article 19 2.
---------+Article 19 3.
---------+Article 19 4.
---------+Article 19 5.
---------+Article 19 6.
---------+Article 19 7.
---------+Article 19 8.
---------+Article 19 9.
------+Artikel 20 Artikel 479 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
------+Artikel 21 Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln
---------+Article 21 1.
---------+Article 21 2.
------+Artikel 22 Artikel 481 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
---------+Article 22 1.
---------+Article 22 2.
---------+Article 22 3.
------+Artikel 23 Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
---------+Article 23 1.
---------+Article 23 2.
------+Artikel 24 Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes
------+Artikel 24a Artikel 495e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten
------+Artikel 25 Inkrafttreten
---------+Article 25 1.
---------+Article 25 2.
---+ANHANG I
---+ANHANG II
English - European Union - Financial Industry - Banking -

VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. März 2016

über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung sind einige der Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute durch das Unionsrecht eröffnet sind und von der EZB genutzt werden. Sie findet ausschließlich Anwendung auf Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) als bedeutend eingestuft werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

KAPITEL I EIGENMITTEL KAPITEL I EIGENMITTEL
KAPITEL II KAPITALANFORDERUNGEN KAPITEL II KAPITALANFORDERUNGEN
KAPITEL III GROSSKREDITE KAPITEL III GROSSKREDITE
KAPITEL IV LIQUIDITÄT KAPITEL IV LIQUIDITÄT
KAPITEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013 KAPITEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013
ANHANG I




ANHANG I

Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

1. Dieser Anhang gilt in Bezug auf Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 3 gelten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission ( 6 ) aufgeführten Drittländer als gleichwertig.

2. Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.

a) 

Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Gegenpartei das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i) 

die Bedingungen im Sinne des Artikels 113 Absatz 6 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, insbesondere, ob die Gegenpartei den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Kreditinstitut unterliegt und ob die IT-Systeme integriert oder zumindest in vollem Umfang kompatibel sind. Darüber hinaus müssen sie berücksichtigen, ob es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen.

▼M1

ii) 

die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur und -strategie der Gruppe gerechtfertigt sind,

▼B

iii) 

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen,

iv) 

die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es ihm ermöglichen, kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen, dass Kredite an Gruppenunternehmen der Risikostrategie des Instituts auf Ebene des Rechtsträgers sowie gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene angepasst werden.

b) 

Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU entgegengewirkt werden kann, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i) 

das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt und den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe zuwiderläuft;

▼C1

ii) 

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt;

▼B

iii) 

das Kreditinstitut über einen Rahmen zur Risikokontrolle auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls konsolidierter Ebene verfügt, durch den die vorgeschlagenen Risikopositionen überwacht werden;

iv) 

das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet;

v) 

die Steuerung des Konzentrationsrisikos nachweislich im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.

3. Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Europäische Zentralbank Kreditinstitute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern.

a) 

Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung des Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen für eine Ausnahme gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.

b) 

Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern würden.

c) 

Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, in der bestätigt wird, dass

i) 

keine praktischen Hindernisse bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Gegenpartei an das Kreditinstitut verhindern;

▼M1

ii) 

die gruppeninternen Risikopositionen aufgrund der Refinanzierungsstruktur und -strategie der Gruppe gerechtfertigt sind;

▼B

iii) 

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine gruppeninterne Gegenpartei und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar ist, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;

iv) 

das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Risikopositionen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird.

d) 

Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren des Kreditinstituts denjenigen der Gegenpartei entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb der Gruppe kontinuierlich zu überwachen.

e) 

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus gruppeninternen Großkrediten im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses Risiko aktiv gemanagt wird.

f) 

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan der Gruppe steht.

ANHANG II




ANHANG II

Bedingungen für die Bewertung von Ausnahmen von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung

1. Kreditinstitute müssen bei der Bewertung, ob eine Risikoposition im Sinne des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Obergrenzen für Großkredite gemäß Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, die folgenden Kriterien berücksichtigen.

a) 

Für die Zwecke der Bewertung, ob die besondere Art der Forderung, der Regional- oder Zentralorganisation oder der Beziehung zwischen dem Kreditinstitut und der Regional- oder Zentralorganisation das Risiko der Forderung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beseitigt oder verringert, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i) 

es gegenwärtige oder künftige wesentliche praktische oder rechtliche Hindernisse gibt, die die rechtzeitige Rückzahlung der Risikoposition durch die Gegenpartei an das Kreditinstitut, außer im Falle einer Sanierung oder Abwicklung, verhindern würden, wenn die in Richtlinie 2014/59/EU enthaltenen Beschränkungen umgesetzt werden müssen;

ii) 

die vorgeschlagenen Risikopositionen dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf des Kreditinstituts und seinem Geschäftsmodell entsprechen oder aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind;

iii) 

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an die Zentralorganisation des Kreditinstituts und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen;

iv) 

die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es diesem ermöglichen, die Vereinbarkeit von Großkrediten an seine Regional- oder Zentralorganisation mit seiner Risikostrategie kontinuierlich zu prüfen und sicherzustellen.

b) 

Für die Zwecke der Bewertung im Sinne des Artikels 400 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ob einem eventuell verbleibenden Konzentrationsrisiko durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen wie zum Beispiel die Regelungen, Verfahren und Mechanismen gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU entgegengewirkt werden kann, müssen Kreditinstitute berücksichtigen, ob

i) 

das Kreditinstitut über robuste Prozesse, Verfahren und Kontrollen verfügt, um sicherzustellen, dass die Gewährung der Ausnahme nicht zu einem Konzentrationsrisiko führt, das außerhalb seiner Risikostrategie liegt;

▼C1

ii) 

das Kreditinstitut das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber seiner Regional-oder Zentralorganisation im Rahmen seiner Gesamtrisikobewertung förmlich berücksichtigt;

▼B

iii) 

das Kreditinstitut über einen Risikokontrollrahmen verfügt, mit dem die vorgeschlagenen Risikopositionen adäquat überwacht werden;

iv) 

das entstehende Konzentrationsrisiko im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICAAP) des Kreditinstituts klar erkannt und aktiv gemanagt wird. Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Steuerung des Konzentrationsrisikos werden im Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung bewertet.

2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen müssen Kreditinstitute bei der Bewertung, ob die Regional- oder Zentralorganisation, der das Kreditinstitut im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist, mit dem Liquiditätsausgleich im Sinne von Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beauftragt ist und ob die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Regional- oder Zentralorganisation ausdrücklich einen solchen Auftrag enthält, insbesondere berücksichtigen:

a) 

Marktrefinanzierung für den gesamten Verbund,

b) 

Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds im Rahmen des Geltungsumfangs von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

c) 

Bereitstellung von Liquidität an verbundene Kreditinstitute,

d) 

Absorption überschüssiger Liquidität von verbundenen Kreditinstituten.

3. Zur Überprüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Europäische Zentralbank Kreditinstitute zur Vorlage folgender Unterlagen auffordern.

a) 

Ein vom Bevollmächtigten des Kreditinstituts mit Genehmigung der Leitungsorgans unterzeichnetes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass das Kreditinstitut sämtliche Bedingungen gemäß den Bestimmungen in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt.

b) 

Ein entweder von einem externen unabhängigen Dritten oder von einer internen Rechtsabteilung erstelltes und vom Leitungsorgan genehmigtes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Vorschriften einschließlich Fiskalvorschriften oder bindender Verträge bestehen, die die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut verhindern würden.

c) 

Eine vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Erklärung, dass

i) 

keine praktischen Hindernisse für die rechtzeitige Rückzahlung von Risikopositionen durch eine Regional- oder Zentralorganisation an das Kreditinstitut bestehen;

ii) 

Risikopositionen gegenüber einer Regional- oder Zentralorganisation aufgrund der Refinanzierungsstruktur des Verbunds gerechtfertigt sind;

iii) 

der Entscheidungsprozess zur Genehmigung eines Kredits an eine Regional- oder Zentralorganisation und der Überwachungs- und Überprüfungsprozess für solche Kredite sowohl auf Rechtssubjekt- als auch auf konsolidierter Ebene mit den Prozessen vergleichbar sind, die bei der Kreditvergabe an Dritte zur Anwendung kommen; und

▼C1

iv) 

das Konzentrationsrisiko aus Risikopositionen gegenüber Regional- oder Zentralorganisationen im Rahmen der Gesamtrisikobewertung des Kreditinstituts berücksichtigt wird.

▼B

d) 

Vom Bevollmächtigten unterzeichnete und vom Leitungsorgan genehmigte Dokumente, in denen bescheinigt wird, dass die Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren denjenigen der Regional- oder Zentralorganisation entsprechen und dass die Risikomanagementverfahren, die IT-Systeme und das interne Berichtswesen des Kreditinstituts es dem Leitungsorgan ermöglichen, die Höhe des Großkredits und dessen Vereinbarkeit mit der Risikostrategie des Kreditinstituts auf Rechtssubjekt- und gegebenenfalls konsolidierter Ebene und mit den Grundsätzen eines soliden internen Liquiditätsmanagements innerhalb des Verbunds kontinuierlich zu überwachen.

e) 

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass das Konzentrationsrisiko aus Großkrediten an die Regional- oder Zentralorganisation im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (ICCAP) klar erkannt wird und dass dieses aktiv gemanagt wird.

f) 

Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Steuerung des Konzentrationsrisikos im Einklang mit dem Sanierungsplan des Verbunds steht.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge