+Leitlinien (überarbeitet) zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess ( Supervisory Review and Evaluation Process , SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2026/06)
---+Einhaltung und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf der Website der EBA veröffentlicht.
---+1. Titel 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Umsetzung
------+Gegenstand
---------+1. In diesen Leitlinien werden die gemeinsamen Verfahren und Methoden für die Funktionsweise des …
---------+2. In diesen Leitlinien werden keine Methoden für die Stresstests festgelegt, welche von der EBA in …
------+Anwendungsbereich
---------+3. Die zuständigen Behörden sollten diese Leitlinien in Einklang mit der in Artikel 110 der …
---------+4. Sind sowohl Mutter- als auch Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbezogen, sollten die …
---------+5. Verfügt ein Institut über ein Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat und wurden keine …
---------+6. Bei grenzüberschreitend tätigen Gruppen sollten verfahrenstechnische Anforderungen in …
---------+7. Wurde von einem Institut eine Liquiditätsuntergruppe nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. …
------+Adressaten
---------+8. Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i …
------+Begriffsbestimmungen
---------+9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 2F , der Richtlinie …
------+Geltungsbeginn
---------+10. Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2027. Die Absätze 102, 103, 239, 462, 463 und 470.f …
------+Aufhebung
---------+11. Die EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- …
---+2. Titel 2. SREP-Rahmen
------+2.1. Überblick über den SREP-Rahmen
---------+12. Die zuständigen Behörden sollten über einen umfassenden SREP-Rahmen verfügen, der die folgenden …
---------+13. Die zuständigen Behörden sollten den SREP als einen laufenden Prozess betrachten, bei dem die …
---------+14. Die zuständigen Behörden sollten alle ihrer Aufsicht unterliegenden Institute auf der Grundlage …
---------+15. Stellen die zuständigen Behörden innerhalb einer Gruppe von Unternehmen fest, dass die Relevanz …
---------+16. Die zuständigen Behörden sollten die Kategorisierung ihrer Institute regelmäßig sowie nach …
---------+17. Um ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden die …
---------+18. Die zuständigen Behörden sollten die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt …
---------+19. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Feststellungen ihrer Bewertungen klar …
---------+20. Im Rahmen ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit sollten die zuständigen Behörden angemessene und …
---------+21. Der im vorigen Absatz genannte Rahmen sollte die folgenden Maßnahmen berücksichtigen, die nicht …
---------+22. Bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahmen sollten die zuständigen Behörden den vollständigen …
---------+23. Unbeschadet des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden bei der Auswahl der am besten …
---------+24. Die Bestimmungen dieses Titels lassen die Möglichkeit unberührt, dass die zuständigen Behörden …
---------+25. Die zuständigen Behörden sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten mit den …
---------+26. Die zuständigen Behörden sollten dem Institut die Ergebnisse der SREP-Bewertung gemäß Titel 9 …
------+2.2. Das Scoring im SREP
---------+27. Die zuständigen Behörden sollten ein einheitliches Scoring-System anwenden, um die …
---------+28. Bei der Vergabe von Risiko-Scores, Scores für SREP-Elemente und SREP-Gesamtscores sollten sich …
---------+29. Mit den Risiko-Scores soll die Wahrscheinlichkeit erfasst werden, dass sich die Risiken für …
---------+30. Die Scores lauten: 1 (geringes Risiko), 2 (geringes bis mittleres Risiko), 3 (mittleres bis …
---------+31. Die zuständigen Behörden sollten die Scores nach Abschluss der SREP-Bewertungen mindestens in …
---------+32. Risiko-Scores werden zugewiesen, um die Risiken für das Kapital (gemäß Titel 6) …
---------+33. Die zuständigen Behörden sollten den Risiko-Scorewert durch eine Bewertung der inhärenten …
---------+34. Bei der Bewertung der Kapitalrisiken sollten die zuständigen Behörden darüber hinaus relevante …
---------+35. Die zuständigen Behörden können bei der Anwendung der Risiko-Scores unterschiedliche Methoden …
---------+36. Am Ende der SREP-Gesamtbewertung sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage der vier …
---------+37. Die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sowie die Angemessenheit der …
---------+38. Beim endgültigen Scorewert handelt es sich um einen SREP-Gesamtscore, in den die vier oben …
---------+39. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Scores für die SREP-Elemente und der …
------+2.3. Organisatorische Regelungen
---------+40. Die zuständigen Behörden sollten gewährleisten, dass die von ihnen festgelegten …
---------+41. Bei der Festlegung der Regelungen für den Dialog mit Instituten sollten die zuständigen …
------+2.4. Verhältnismäßigkeit und Aufsichtstätigkeit
---------+42. Die zuständigen Behörden sollten den Umfang, die Häufigkeit, die Granularität und die …
---------+43. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die zuständigen Behörden alle SREP-Elemente …
---------+44. Diese Einschätzung sollte auf Informationen beruhen, die im Rahmen der gesamten Bandbreite der …
---------+45. Die zuständigen Behörden sollten sich mindestens in dem in Tabelle 1 angegebenen Turnus mit dem …
---------+46. Wenn Institute Teil grenzüberschreitend tätiger Gruppen sind, sollten die zuständigen Behörden …
---------+47. Falls die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass Institute ähnliche Risikoprofile …
---------+48. Für Institute, die einem aufsichtlichen Prüfungsprogramm nach Artikel 99 der Richtlinie …
---------+49. Bei der Planung von Aufsichtstätigkeiten sollten die zuständigen Behörden ihre Tätigkeiten …
---+3. Titel 3: Überwachung der Schlüsselindikatoren
------+50. Um Veränderungen der finanziellen und operationellen Bedingungen sowie der Risikoprofile der …
------+51. In Einklang mit dem SREP-Überwachungsmodell in Abschnitt 2.4 sollten die zuständigen Behörden …
------+52. Die zuständigen Behörden sollten Überwachungssysteme einrichten, um Muster, wesentliche …
------+53. Die zuständigen Behörden sollten die Überwachungssysteme und die Eskalationsverfahren im Falle …
------+54. Die Überwachungssysteme sollten mindestens auf den Informationen und Daten beruhen, die den …
------+55. Ergänzend zu den institutsspezifischen Indikatoren sollten entsprechende makroökonomische …
---+4. Titel 4. Analyse des Geschäftsmodells
------+4.1. Allgemeine Erwägungen
---------+56. In diesem Titel werden die Kriterien für die Bewertung des Geschäftsmodells und der …
---------+57. Das Ergebnis der Geschäftsmodellanalyse sollte als Grundlage für die Bewertung der anderen …
---------+58. Die zuständigen Behörden sollten bei der Durchführung der Geschäftsmodellanalyse Umwelt- …
---------+59. Die zuständigen Behörden sollten die Geschäftsmodellanalyse auch heranziehen, um die …
---------+60. Für die Durchführung der Geschäftsmodellanalyse sollten die zuständigen Behörden mindestens die …
------+4.2. Ermittlung der Schwerpunktbereiche für die Geschäftsmodellanalyse
---------+61. In Einklang mit dem in Titel 2 beschriebenen Überwachungsmodell sollten die zuständigen …
---------+62. Die zuständigen Behörden sollten sich ein Urteil über die Wesentlichkeit der Änderungen am …
---------+63. Die zuständigen Behörden sollten eine Beurteilung der Wesentlichkeit der Geschäftsfelder des …
------+4.3. Bewertung der Robustheit der Geschäftsmodellanalyse und Ermittlung von Anfälligkeiten
---------+64. Die zuständigen Behörden sollten eine Analyse der quantitativen Merkmale des aktuellen …
---------+65. Die zuständigen Behörden sollten die qualitativen Merkmale des aktuellen Geschäftsmodells eines …
---------+66. Die zuständigen Behörden sollten die Analyse durch eine zukunftsgerichtete (sowohl quantitative …
---------+67. Bei der Analyse sollten die zuständigen Behörden etwaigen Hinweisen Rechnung tragen, dass das …
------+4.4. Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells
---------+68. Die zuständigen Behörden sollten die Resilienz des Geschäftsmodells des Instituts gegenüber …
---------+69. Auf der Grundlage der durchgeführten Analyse sollten sich die zuständigen Behörden zu den …
------+4.5. Zusammenfassung der Feststellungen, des Scorings und der Aufsichtsmaßnahmen
---------+70. Auf der Grundlage der Bewertung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit sowie etwaiger Risiken und …
---------+71. Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aufsichtsmaßnahmen, welche …
---------+72. Die zuständigen Behörden können zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen (einschließlich quantitativer …
---+5. Titel 5: Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen
------+5.1. Allgemeine Erwägungen
---------+73. Bei der Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen sollten die …
---------+74. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der Regelungen zur internen Governance des …
---------+75. Die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung der in den Buchstaben a bis f des …
---------+76. Die Bewertung der internen Governance sollte als Informationsgrundlage für die spezifische …
---------+77. Im Rahmen der Gesamtbewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen …
---------+78. Bei der Durchführung der Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen …
------+5.2. Organisationsstruktur, Leitungsorgan und seine Ausschüsse
---------+79. Bei der Beurteilung der Organisationsstruktur, des Leitungsorgans und der Ausschüsse des …
---------+80. Im Rahmen der Beurteilung des Leitungsorgans des Instituts sollten die zuständigen Behörden …
---------+81. Bei der Überprüfung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des Leitungsorgans des Instituts …
------+5.3. Risikokultur und Wohlverhaltensregeln
---------+82. Bei der Beurteilung der Risikokultur und der Wohlverhaltensregeln des Instituts sollten die …
---------+83. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob das Institut über einen geeigneten Rahmen für …
------+5.4. Vergütungspolitik und -praxis
---------+84. Bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis des Instituts sollten die zuständigen …
------+5.5. Interne Kontrollfunktionen
---------+85. Bei der Beurteilung der internen Kontrollfunktionen des Instituts sollten die zuständigen …
---------+86. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die Risikomanagementfunktion das gesamte Institut …
---------+87. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die Compliance-Funktion die Compliance-Risiken, die …
---------+88. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Interne Revision gemäß dem Prüfungsplan und …
------+5.6. Rahmen für das Risikomanagement
---------+89. Bei der Beurteilung des Rahmens für das Risikomanagement des Instituts sollten die zuständigen …
---------+90. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über ein ausführlich dokumentiertes …
---------+91. Bei der Beurteilung der ICAAP- und ILAAP-Rahmen des Instituts sollten die zuständigen Behörden …
---------+92. Diese Bewertungen sollten zur Bestimmung der P2R sowie zur Bewertung der Angemessenheit der …
---------+93. Bei der Bewertung der Stresstests des Instituts sollten die zuständigen Behörden prüfen …
---------+94. Die zuständigen Behörden sollten eine qualitative Bewertung des Programms für die Stresstests …
---------+95. Die zuständigen Behörden sollten den Umfang bewerten, in dem Stresstests in den …
---------+96. Bei der Bewertung des Programms für die Stresstests sowie der Ergebnisse der Stresstests und …
---------+97. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Stresstests 23F bewerten. Zudem sollten sie …
---------+98. Bei der Bewertung der Ergebnisse der Stresstests sollten die zuständigen Behörden ferner alle …
------+5.7. IKT-Systeme, Aggregation von Risikodaten und Risikoberichterstattung
---------+99. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die IKT-Systeme des Instituts zuverlässig …
---------+100. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob das Institut angemessene Kapazitäten zur …
---------+101. Die zuständigen Behörden sollten feststellen, ob das Leitungsorgan des Instituts den Rahmen …
------+5.8. Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und aufsichtliche Erwägungen
---------+102. Bei der Analyse des Rahmens für die interne Governance und institutsweite Kontrollen sollten …
---------+103. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Gesamtrahmen für die interne Governance und …
---------+104. Die zuständigen Behörden sollten unter aufsichtlichen Aspekten bewerten, ob die Rollen und …
------+5.9. Governance der Sanierungsplanung
---------+105. Zur Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen sollten die …
---------+106. Gleichermaßen sollten die im Rahmen der Bewertung der SREP-Elemente getroffenen …
------+5.10. Zusammenfassung der Feststellungen, des Scorings und der Aufsichtsmaßnahmen
---------+107. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertungen sollten die zuständigen Behörden die …
---------+108. Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aufsichtsmaßnahmen, welche …
---+6. Titel 6. Bewertung der Kapitalrisiken
------+6.1. Allgemeine Erwägungen
---------+109. Die zuständigen Behörden sollten die Kapitalrisiken, die als wesentlich für das Institut …
---------+110. Zweck dieses Titels ist, gemeinsame Methoden für die Bewertung der Einzelrisiken und die …
---------+111. In diesem Titel werden den zuständigen Behörden Vorgaben für die Bewertung und das Scoring der …
---------+112. Außerdem wird in diesem Titel eine Reihe von Unterkategorien innerhalb jeder der vorstehenden …
---------+113. Die Entscheidung über die Wesentlichkeit hängt vom aufsichtlichen Ermessen ab. In Bezug auf …
---------+114. Die zuständigen Behörden sollten in ihre Bewertung außerdem andere Risiken einbeziehen, die …
---------+115. Die zuständigen Behörden sollten die oben aufgeführten Elemente ebenfalls berücksichtigen …
---------+116. Zur Bewertung des Kredit-, Markt- und operationellen Risikos sollten die zuständigen Behörden …
---------+117. Im Rahmen der Bewertung der Kapitalrisiken sollten die zuständigen Behörden außerdem die …
---------+118. Unter Anwendung der in diesem Titel angegebenen Methoden sollten die zuständigen Behörden die …
---------+119. Für jedes wesentliche Risiko sollten die zuständigen Behörden die folgenden Elemente bewerten …
---------+120. Dieser Bewertungsablauf ist in Abbildung 2 unten dargestellt. Abbildung 2: Ablauf der …
---------+121. Bei ihren Bewertungen sollten die zuständigen Behörden die verfügbaren Informationsquellen …
---------+122. Die zuständigen Behörden sollten bei ihrer Bewertung der Kapitalrisiken auch untersuchen, ob …
---------+123. Die aus der Bewertung der einzelnen wesentlichen Risiken hervorgehenden Ergebnisse sollten in …
------+6.2. Bewertung des Kredit- und Gegenparteiausfallrisikos
---------+124. Bei der Bewertung des Rahmenwerks für das Kreditrisikomanagement sollten die zuständigen …
---------+125. Die zuständigen Behörden sollten das Kreditrisiko im Zusammenhang mit allen …
---------+126. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit berücksichtigen, dass diese Komponenten sich …
---------+127. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen von ESG-Risiken auf das inhärente …
---------+128. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden auch darauf achten, dass die Risiken im …
---------+129. Die zuständigen Behörden sollten das Kreditrisiko sowohl aus aktueller als auch aus …
---------+130. Um das inhärente Kreditrisiko eines Instituts zu bewerten, sollten die zuständigen Behörden …
---------+131. Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung in erster Linie auf die wichtigsten …
---------+132. Die zuständigen Behörden sollten die Wesentlichkeit des Risikos in Bezug auf das aktuelle …
---------+133. Als zusätzliche Informationsquelle für die Wesentlichkeitsbeurteilung sollten die zuständigen …
---------+134. Die zuständigen Behörden sollten zudem die Ergebnisse der vom Institut durchgeführten …
---------+135. Auf der Grundlage der in den vorstehenden Absätzen durchgeführten Wesentlichkeitsbeurteilung …
---------+136. Die zuständigen Behörden sollten die Art des Kreditrisikos (d. h. die Arten von Kreditnehmern …
---------+137. Zur Bewertung der Art des Kreditrisikos sollten die zuständigen Behörden mindestens die …
---------+138. Werden Spezialfinanzierungsrisikopositionen als wesentlich eingestuft, sollten die zuständigen …
---------+139. Bei der Bewertung der Qualität des Kreditportfolios sollten die zuständigen Behörden …
---------+140. Die zuständigen Behörden sollten eine Analyse durchführen, um zwischen nicht-notleidenden …
---------+141. Dies sollte zu einer Gesamtbewertung des durchgängigen Kreditzyklus des Instituts führen, von …
---------+142. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Umfang der Kreditrisikovorsorgen und der …
---------+143. Bei der Bewertung des inhärenten Kreditrisikos eines Instituts sollten die zuständigen …
---------+144. Die zuständigen Behörden sollten die Höhe und die Qualität von Garantien (einschließlich …
---------+145. Die zuständigen Behörden sollten außerdem die Wesentlichkeit des Restrisikos (gemäß Artikel 80 …
---------+146. Bei der Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken und insbesondere von Umweltrisiken auf das …
---------+147. Um ein umfassendes Verständnis des Kreditrisikoprofils des Instituts zu erlangen, sollten die …
---------+148. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen vom Leitungsorgan …
---------+149. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen …
---------+150. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über angemessene Richtlinien und …
---------+151. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen Rahmen für …
---------+152. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung des …
---------+153. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob vom Institut eine institutsweite …
---------+154. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen robusten und umfassenden …
---------+155. Bei der Durchführung dieser Bewertung sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob das …
---------+156. Die zuständigen Behörden sollten außerdem die Funktionalität der Internen Revision in Bezug …
---------+157. Wenn Institute einen auf internen Ratings basierenden Ansatz zur Berechnung der …
---------+158. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertungen sollten die zuständigen Behörden das Kredit- …
---------+159. Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aufsichtsmaßnahmen, welche …
------+6.3. Bewertung des Marktrisikos
---------+160. Bei der Bewertung des Rahmenwerks für das Marktrisikomanagement sollten die zuständigen …
---------+161. In diesen Leitlinien umfassen Bezugnahmen auf den Begriff „Marktrisiko“ alle folgenden …
---------+162. Die zuständigen Behörden können für Institute, die die Bedingungen für Handelsbuchtätigkeiten …
---------+163. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen von ESG-Risiken auf das inhärente …
---------+164. Mithilfe der Bewertung des inhärenten Marktrisikos bestimmen die zuständigen Behörden die …
---------+165. Um diese Analyse zu unterstützen, sollten die zuständigen Behörden mindestens die Produkte …
---------+166. Der erste Schritt bei der Bewertung der Art des inhärenten Marktrisikos eines Instituts …
---------+167. Die zuständigen Behörden sollten ihre Bewertung in erster Linie auf die wichtigsten …
---------+168. Die zuständigen Behörden sollten außerdem Folgendes berücksichtigen: a. die Komplexität der …
---------+169. Sofern angebracht, sollten die zuständigen Behörden auch die internen Risikomessgrößen der …
---------+170. Die zuständigen Behörden sollten zudem die Fähigkeit des Instituts bewerten, die Höhe des …
---------+171. Bei der Feststellung, ob für das Marktrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist, eine P2R gemäß …
---------+172. Die zuständigen Behörden sollten in Bezug auf Marktrisikopositionen und die entsprechenden …
---------+173. Die zuständigen Behörden sollten die Wesentlichkeit der internen Verrechnungspreise im …
---------+174. Wenn die infolge von internen Verrechnungspreisvereinbarungen auf der Grundlage von …
---------+175. Die zuständigen Behörden sollten die historische Rentabilität, einschließlich der …
---------+176. Hierbei sollte einerseits zwischen Handelserträgen und Nichthandelserträgen (wie Provisionen …
---------+177. Bezüglich Anlageklassen und/oder Risikopositionen, die erhebliche Gewinne oder Verluste …
---------+178. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein Institut angemessene Stresstests zur …
---------+179. Um ein angemessenes Verständnis des Marktrisikomanagements zu erlangen, das dem Risikoprofil …
---------+180. Die zuständigen Behörden sollten auch die Regeln und Verfahren der Institute zur Zuordnung der …
---------+181. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Institute über einen soliden, klar formulierten …
---------+182. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen …
---------+183. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über klar definierte Richtlinien …
---------+184. Insbesondere sollten in die Bewertung die Positionen, die zu regulatorischen Zwecken in das …
---------+185. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen Rahmen für …
---------+186. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Institute über einen adäquaten Rahmen zur …
---------+187. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über robuste und umfassende …
---------+188. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden untersuchen, ob der interne …
---------+189. Die zuständigen Behörden sollten außerdem die Funktionalität der Internen Revision in Bezug …
---------+190. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertungen sollten die zuständigen Behörden das …
---------+191. Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aufsichtsmaßnahmen, welche …
------+6.4. Bewertung des operationellen Risikos
---------+192. Bei der Bewertung des Rahmenwerks für das Management operationeller Risiken sollten die …
---------+193. Die zuständigen Behörden sollten das operationelle Risiko für alle Geschäftsfelder und …
---------+194. Die zuständigen Behörden sollten die Wesentlichkeit der mit Drittdienstleistern verbundenen …
---------+195. Bei der Bewertung des operationellen Risikos sollten die zuständigen Behörden das IKT-Risiko …
---------+196. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen Ansatz für …
---------+197. Bei der Bewertung des operationellen Risikos sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls …
---------+198. Die zuständigen Behörden sollten das Reputationsrisiko zusammen mit dem operationellen Risiko …
---------+199. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen von ESG-Risiken auf das inhärente …
---------+200. Die zuständigen Behörden sollten ein tiefgreifendes Verständnis der inhärenten operationellen …
---------+201. Zur Untermauerung dieser Bewertung sollten die zuständigen Behörden die …
---------+202. Die zuständigen Behörden sollten mindestens die wichtigsten operationellen Risikofaktoren …
---------+203. Die zuständigen Behörden sollten die Art der operationellen Risiken durch eine Analyse der …
---------+204. Nach der Ermittlung und Analyse der wichtigsten Quellen und Treiber des operationellen Risikos …
---------+205. Eine primäre Informationsquelle, die die zuständigen Behörden berücksichtigen sollten, ist der …
---------+206. Die zuständigen Behörden sollten den Schwerpunkt der Bewertung der Unterkategorien des …
---------+207. Bei der Bewertung der Relevanz und Bedeutung des Rechtsrisikos des Instituts sollten die …
---------+208. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob dem Institut durch Gerichtsverfahren Aufwendungen …
---------+209. Die zuständigen Behörden sollten jedoch einen zukunftsgerichteten Ansatz verwenden, bei dem …
---------+210. Im Rahmen des operationellen Risikos sollten die zuständigen Behörden das Modellrisiko unter …
---------+211. Bei der Bewertung des Modellrisikos sollten die zuständigen Behörden die folgenden Aspekte …
---------+212. Werden Modelle für Entscheidungszwecke verwendet (z. B. bei der Produktpreisgestaltung, bei …
---------+213. Im Rahmen der Bewertung des Modellrisikos sollten die zuständigen Behörden die Bewertung von …
---------+214. In Einklang mit der DORA-Verordnung sollten die zuständigen Behörden die Ermittlung …
---------+215. Die zuständigen Behörden sollten die relevanten Unterlagen, Methoden und Prozesse des …
---------+217. Anschließend sollten die zuständigen Behörden das ermittelte wesentliche IKT-Risiko den in …
---------+218. Die zuständigen Behörden sollten das Rahmenwerk und die Regelungen bewerten, die ein Institut …
---------+219. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über eine solide, klar formulierte …
---------+220. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut die Anforderungen von Artikel 323 …
---------+221. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen stabilen Kontrollrahmen …
---------+222. Die zuständigen Behörden sollten außerdem die Funktionsfähigkeit der Internen Revision in …
---------+223. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut i) die EBA-Leitlinien zur internen …
---------+224. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut ein wirksames …
---------+225. Die zuständigen Behörden sollten ermitteln, ob das Geschäftsfortführungsmanagement des …
---------+226. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Geschäftsfortführungsplan sowie der …
---------+227. Die zuständigen Behörden sollten außerdem bewerten, ob die Testergebnisse dokumentiert und dem …
---------+228. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut die DORA-Verordnung und die …
---------+229. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, inwieweit die Rollen und Verantwortlichkeiten für …
---------+230. Die zuständigen Behörden sollten ein tiefgreifendes Verständnis des …
---------+231. Bei der Bewertung des IKT-Risikomanagements sollten die zuständigen Behörden besonderes …
---------+232. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Interne Revision wirksam ist und über …
---------+233. Die zuständigen Behörden sollten das Reputationsrisiko, bewerten, dem das Institut ausgesetzt …
---------+234. Bei der Bewertung der Relevanz des Reputationsrisikos sollten die zuständigen Behörden die …
---------+235. Die zuständigen Behörden sollten sowohl interne als auch externe Faktoren oder Ereignisse …
---------+236. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, wie bedeutend das Reputationsrisiko des Instituts …
---------+237. Bei der Analyse des operationellen Risikos sollten die zuständigen Behörden die Relevanz und …
---------+238. Die zuständigen Behörden sollten dabei beachten, dass unabhängig von der Größe oder …
---------+239. Die zuständigen Behörden sollten einschlägige Informationen über festgestellte operative …
---------+240. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein Institut angemessene Regelungen, Strategien …
---------+241. Die zuständigen Behörden sollten sich ein ganzheitliches Bild von der Fähigkeit des Instituts …
---------+242. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, inwieweit das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung …
---------+243. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertungen sollten die zuständigen Behörden das …
---------+244. Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aufsichtsmaßnahmen, welche …
------+6.5. Bewertung des Zinsänderungsrisikos und des Kreditspreadrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs
---------+245. Bei der Bewertung des Zinsänderungsrisikos, welches sich aus den zinssensitiven Positionen aus …
---------+246. Die zuständigen Behörden sollten das IRRBB, einschließlich der Absicherungen für diese …
---------+247. Die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung des Zinsänderungsrisikos (IRRBB) die …
---------+248. Die Bewertung des Zinsänderungsrisikos (IRRBB) ist von der Bewertung des Kreditspreadrisikos …
---------+249. Auf der Grundlage der Gesamtbewertung des inhärenten IRRBB sowie des Risikomanagements und der …
---------+250. Mithilfe der Bewertung des Niveaus des inhärenten IRRBB sollten die zuständigen Behörden die …
---------+251. Um den Umfang der IRRBB-Bewertung zu bestimmen, sollten die zuständigen Behörden zunächst die …
---------+252. Die zuständigen Behörden sollten sich ein klares Bild darüber verschaffen, inwiefern sich …
---------+253. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Struktur und die Eigenschaften der …
---------+254. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden die Absicherungsstrategie des Instituts …
---------+255. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden auf etwaige Konzentrationen (z. B. im …
---------+256. Bei der Untersuchung der Auswirkungen auf die Erträge des Instituts sollten die zuständigen …
---------+257. Bei der Untersuchung der Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wert und die Erträge des …
---------+258. Wird das Institut im Rahmen eines aufsichtlichen Ausreißertests aus der Sicht des …
---------+259. Die zuständigen Behörden sollten ferner die Sensitivität der Cashflows gegenüber Änderungen …
---------+260. Neben der Nutzung von aufsichtlichen Ausreißertests gemäß Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie …
---------+261. Im Rahmen ihrer quantitativen Bewertung sollten die zuständigen Behörden zudem die Ergebnisse …
---------+262. Bei der Analyse der Auswirkungen sowohl der aufsichtlichen Ausreißertests als auch der …
---------+263. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Zinsschockszenarien für das laufende …
---------+264. Falls bei der Überprüfung der Ergebnisse der vom Institut durchgeführten Schockszenarien und …
---------+265. Um ein umfassendes Verständnis des Zinsänderungsrisikoprofils im Anlagebuch des Instituts zu …
---------+266. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über eine vom Leitungsorgan …
---------+267. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen …
---------+268. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über klar definierte Richtlinien …
---------+269. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen Rahmen für …
---------+270. Darüber hinaus sollten sie untersuchen, ob die Informationssysteme und die Messansätze es der …
---------+271. Die zuständigen Behörden sollten den Ansatz des Instituts zur Modellierung des Verhaltens bei …
---------+272. Die zuständigen Behörden sollten untersuchen, ob von den internen Messsystemen (IMS) des …
---------+273. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob das Institut über einen adäquaten Rahmen zur …
---------+274. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen stabilen und umfassenden …
---------+275. Mithilfe der Bewertung des Niveaus des inhärenten CSRBB sollten die zuständigen Behörden die …
---------+276. Um den Umfang der CSRBB-Bewertung zu bestimmen, sollten die zuständigen Behörden zunächst die …
---------+277. Die zuständigen Behörden sollten sich ein klares Bild darüber verschaffen, inwiefern sich …
---------+278. Bei der Untersuchung der Auswirkungen auf die Erträge des Instituts sollten die zuständigen …
---------+279. Die zuständigen Behörden sollten, sofern zweckmäßig, die Ergebnisse der vom Institut zur …
---------+280. Um ein umfassendes Verständnis des Kreditspreadrisikoprofils im Anlagebuch des Instituts zu …
---------+281. Die Überprüfung der Steuerung des CSRBB des Instituts sollte die folgenden Elemente umfassen …
---------+282. Zur Bewertung dieser Bereiche sollten sich die zuständigen Behörden auf Abschnitt 6.5.2.2 …
---------+283. Bei der Analyse des Umfangs der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die unter die …
---------+284. Um die von dem Institut vorgenommene CSRBB-Messung zu analysieren, sollten die zuständigen …
---------+285. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob idiosynkratische Spreads bei der CSRBB-Messung …
---------+286. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen Rahmen für …
---------+287. Die zuständigen Behörden sollten untersuchen, ob von den internen Messsystemen (IMS) des …
---------+288. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob das Institut über einen adäquaten Rahmen zur …
---------+289. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen stabilen und umfassenden …
---------+290. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertungen sollten die zuständigen Behörden das IRRBB und …
---------+291. Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aufsichtsmaßnahmen, welche …
---+7. Titel 7. SREP-Kapitalbewertung
------+7.1. Allgemeine Erwägungen
---------+292. Die zuständigen Behörden sollten mithilfe der SREP-Kapitalbewertung feststellen, ob die vom …
---------+293. Dazu sollten die zuständigen Behörden die Menge (Betrag) und die Qualität (Zusammensetzung) …
---------+294. Wenn aufgrund relevanter Änderungen des Rechtsrahmens für die Festlegung der P1R (z. B. …
---------+295. Um potenzielle Unzulänglichkeiten beim Kapital, auch unter Stressbedingungen, anzugehen …
---------+296. Bei der Festlegung der P2R und gegebenenfalls der P2G sollten die zuständigen Behörden a. …
---------+297. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der Eigenmittel des Instituts sowie den …
------+7.2. Bestimmung der Anforderung der Säule 2 für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (P2R)
---------+298. Die zuständigen Behörden sollten die P2R für andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen …
---------+299. Bei der Festlegung der P2R für das Risiko unerwarteter Verluste gemäß Buchstabe a des …
---------+300. Die zuständigen Behörden sollten für jedes Risiko die Höhe des für angemessen erachteten …
---------+301. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Höhe des zur Abdeckung der einzelnen …
---------+302. Bei der Ermittlung, Bewertung und Quantifizierung von Risiken, denen das Institut ausgesetzt …
---------+303. Der ICAAP und die Ergebnisse seiner Bewertung sollten von den zuständigen Behörden als eine …
---------+304. Für die Zwecke von Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU sowie zur …
---------+305. Jedoch sollte die Diversifizierung zwischen Risiken verschiedener Kategorien …
---------+306. Die zuständigen Behörden sollten die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen im Hinblick auf …
---------+307. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen …
---------+308. Eine ICAAP-Berechnung sollte als teilweise zuverlässig eingestuft werden, wenn sie immer noch …
---------+309. Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und …
---------+310. Aufsichtliche Benchmarks sollten ein vorsichtiges, kohärentes (d. h. gegebenenfalls kalibriert …
---------+311. Bei der Anwendung aufsichtlicher Benchmarks sollten die zuständigen Behörden das …
---------+312. Zur Unterstützung der auf Basis der Einzelrisiken durchgeführten Bestimmung der P2R sollten …
---------+313. Die zuständigen Behörden können durch weitere maßgebliche Eingangsdaten dazu veranlasst …
---------+314. Um Kohärenz bei der pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der P2R zu gewährleisten …
---------+315. Wenn die zuständigen Behörden aufsichtliche Benchmarks und weitere maßgebliche Eingangsdaten …
---------+316. Falls die zuständigen Behörden bei der laufenden Überprüfung der internen Ansätze zur …
---------+317. Wenn ein Institut fortan dem Output-Floor gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+318. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes sollten die zuständigen Behörden die Institute dazu …
---------+319. Die zuständigen Behörden sollten die in Absatz 317 beschriebene Überprüfung zu dem Zeitpunkt …
---------+320. Die zuständigen Behörden sollten eine P2R zur Deckung von Mängeln, die nach der in den Titeln …
---------+321. Die zuständigen Behörden sollten eine P2R zur Deckung von Refinanzierungsrisiken, die während …
---------+322. Wenn es ein Institut wiederholt versäumt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu …
---------+323. Soweit erforderlich und unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Instituts können …
------+7.3. Anforderungen der Säule 2 für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung (P2R-LR)
---------+324. Wenn die zuständigen Behörden infolge des Ergebnisses der Bewertung des Risikos einer …
---------+325. In Einklang mit dem Konzept der Verschuldungsquote (und den darauf beruhenden Anforderungen) …
---------+326. Bei der Bewertung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung sollten die zuständigen Behörden …
---------+327. Die zuständigen Behörden sollten die P2R-LR als Differenz zwischen dem als angemessen …
---------+328. Bei der Festlegung der P2R-LR sollten die zuständigen Behörden insbesondere folgende Faktoren …
---------+329. Die zuständigen Behörden sollten das Risiko einer übermäßigen Verschuldung anhand der in den …
---------+330. Die zuständigen Behörden sollten die P2R-LR zur Mindestanforderung an die Verschuldungsquote …
---------+331. Soweit erforderlich und unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Instituts können …
------+7.4. Abstimmung mit den Kapitalpufferanforderungen und jeglichen makroprudenziellen Anforderungen
---------+332. Bei der Bestimmung der Anforderungen der Säule 2 (oder anderer Kapitalmaßnahmen) sollten die …
------+7.5. Bestimmung der SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR), der Anforderung an die SREP-Gesamtverschuldungsquote (TSLRR), der Gesamtkapitalanforderung (OCR) und der Anforderung an die Gesamtverschuldungsquote (OLRR)
---------+333. Die zuständigen Behörden sollten die SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) in Bezug auf das …
---------+334. Die zuständigen Behörden sollten die Anforderung an die SREP-Gesamtverschuldungsquote (TSLRR) …
---------+335. Wenn die zuständigen Behörden von den Instituten die Abdeckung der P2R-LR mit einer höheren …
---------+336. Wenn die zuständigen Behörden die Möglichkeit prüfen, eine höhere Qualität des Kapitals zu …
---------+337. Die zuständigen Behörden bestimmen die Gesamtkapitalanforderung (OCR) als Summe a. der …
---------+338. Die zuständigen Behörden bestimmen die Anforderung an die Gesamtverschuldungsquote (OLRR) als …
---------+339. Im Hinblick auf die Bewertung oder Berechnung der SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR), der …
------+7.6. Erfüllung der Anforderungen unter Stressbedingungen – Verwendung von P2G und der P2G-LR hinsichtlich der quantitativen Ergebnisse der Stresstests
---------+340. Die zuständigen Behörden sollten mittels Stresstests bestimmen, ob die von einem Institut …
---------+341. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls die quantitativen Ergebnisse der Stresstests …
---------+342. Die zuständigen Behörden sollten die P2G und P2G-LR festlegen; wenn die Bestimmung zu einem …
---------+343. Die Höhe der P2G sollte einen Schutz vor einer möglichen Nichteinhaltung der …
---------+344. Die zuständigen Behörden sollten die P2G und die P2G-LR auf Grundlage der Ergebnisse des …
---------+345. Basierend auf der Festlegung eines proportionalen Ansatzes für Institute, die nicht der …
---------+346. Die zuständigen Behörden sollten die P2G und die P2G-LR gemäß dem Modell des Mindestmaßes an …
---------+347. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sollten die zuständigen Behörden a. bewerten, ob die …
---------+348. Bei der Kalibrierung der P2G sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass diese in …
---------+349. Bei der Kalibrierung der P2G-LR sollte die maximale Stressauswirkung auf der Grundlage der …
---------+350. Die zuständigen Behörden sollten den Ausgangspunkt für die P2G spezifisch für jedes Institut …
---------+351. Bei der Festlegung der P2G und der P2G-LR sollten die zuständigen Behörden für eine …
---------+352. Bei der Bestimmung der endgültigen P2G und P2G-LR sollten die zuständigen Behörden …
---------+353. Zum Zwecke der Bestimmung der P2G sollten die zuständigen Behörden ferner berücksichtigen …
---------+354. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, inwieweit die bestehenden …
---------+355. Wenn die zuständigen Behörden die P2G bestimmen, sollten sie diese Empfehlung zur …
------+7.7. Zusammenfassung der Feststellungen, des Scorings und der Aufsichtsmaßnahmen
---------+356. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertungen sollten die zuständigen Behörden beurteilen, ob …
---------+357. Bei der Festlegung des Scores für die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sollten die …
---------+358. Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste von Aufsichtsmaßnahmen, welche …
---------+359. Wenn die zuständigen Behörden die Glaubwürdigkeit des Kapitalplans oder des überarbeiteten …
---------+360. Die zuständigen Behörden sollten erwarten, dass die Institute den überarbeiteten Kapitalplan …
---+8. Titel 8. Bewertung der Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken und SREP-Liquiditäts- und Refinanzierungsbewertung
------+8.1. Allgemeine Erwägungen
---------+361. Die zuständigen Behörden sollten die wesentlichen Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken des …
---------+362. Bei der Beurteilung des inhärenten Liquiditäts- und Refinanzierungsrisikos sowie der …
---------+363. Die Methode umfasst sechs Hauptkomponenten: a. Bewertung des inhärenten Liquiditätsrisikos …
---------+364. Der Bewertungsablauf ist in Abbildung 3 grafisch dargestellt. Abbildung 3. Elemente der …
---------+365. Bei der Bewertung der Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken sollten die zuständigen Behörden …
---------+366. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass bei der Bewertung darauf geachtet wird …
---------+367. Zur Unterstützung bei der quantitativen Bewertung der Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken …
---------+368. Die zuständigen Behörden evaluieren zudem alle Informationen, die potenzielle Auswirkungen auf …
---------+369. Bei der Überprüfung der Qualität der organisatorischen und der Risikomanagementregelungen des …
---------+370. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen von ESG-Risiken auf die inhärenten …
---------+371. Die aus der Bewertung der einzelnen Risiken hervorgehenden Ergebnisse sollten in eine …
------+8.2. Bewertung des inhärenten Liquiditätsrisikos;
---------+372. Die zuständigen Behörden sollten das kurz- und mittelfristige Liquiditätsrisiko des Instituts …
---------+373. Zur Bewertung des Liquiditätsbedarfs, der Liquiditätspuffer und des …
---------+374. Die zuständigen Behörden sollten den kurz- und mittelfristigen Liquiditätsbedarf des Instituts …
---------+375. Zur Stützung ihrer Bewertung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos sollten die zuständigen …
---------+376. Um die Auswirkung von Schocks auf den Liquiditätsbedarf des Instituts zu bewerten, sollten die …
---------+377. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass bei ihrer Bewertung des kurzfristigen …
---------+378. Die zuständigen Behörden sollten das Innertagesliquiditätsrisiko des Instituts über einen …
---------+379. Für Rechtsräume, in denen die Meldung des Innertagesliquiditätsrisikos noch nicht verfügbar …
---------+380. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit des Liquiditätspuffers und des …
---------+381. Die zuständigen Behörden sollten Faktoren berücksichtigen, die die Fähigkeit des Instituts …
---------+382. Die zuständigen Behörden sollten (sofern zutreffend) überprüfen, ob die Annahmen des Instituts …
---------+383. Die zuständigen Behörden sollten eigene Liquiditätsstresstests durchführen, um die kurz- und …
------+8.3. Bewertung des inhärenten Refinanzierungsrisikos
---------+384. Die zuständigen Behörden sollten das Refinanzierungsrisiko des Instituts bewerten und …
---------+385. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit des Refinanzierungsprofils des Instituts …
---------+386. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen (lokaler) regulatorischer und vertraglicher …
---------+387. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die aus dem Refinanzierungsprofil erwachsenden …
---------+388. Die zuständigen Behörden sollten die Faktoren, die die Stabilität des Refinanzierungsprofils …
---------+389. Die zuständigen Behörden sollten die Risiken im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des …
---------+390. Die zuständigen Behörden sollten außerdem das Risiko bewerten, dass die Belastung von …
---------+391. Die zuständigen Behörden sollten den tatsächlichen Marktzugang des Instituts sowie die …
---------+392. Die zuständigen Behörden sollten die aufgrund des Refinanzierungsplans des Instituts erwartete …
------+8.4. Bewertung des Risikomanagements und des Kontrollrahmens in Bezug auf das Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiko
---------+393. Um ein umfassendes Verständnis des Liquiditäts- und Refinanzierungsrisikoprofils des Instituts …
---------+394. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über eine vom Leitungsorgan …
---------+395. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen …
---------+396. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über geeignete Richtlinien und …
---------+397. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Ansatz des Instituts zur Wahrung des Zugangs …
---------+398. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen angemessenen Rahmen und …
---------+399. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob Institute über einen angemessenen Rahmen zur …
---------+400. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Prozess zur Messung des …
---------+401. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über geeignete Liquiditäts- und …
---------+402. Institute sollten nachweisen können, ob die Indikatoren angemessen dokumentiert sind …
------+Liquiditäts- und refinanzierungsspezifische Stresstests des Instituts
---------+403. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob ein Institut angemessene liquiditätsspezifische …
---------+404. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden untersuchen, ob der Rahmen dem …
---------+405. Die zuständigen Behörden sollten vom Institut (nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) die …
---------+406. Ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung der Stresstests des Instituts ist die Modellierung der …
---------+407. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob das Institut einem konservativen …
---------+408. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Managementrahmen für die …
---------+409. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über einen stabilen und umfassenden …
---------+410. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, ob das Institut Limits festgelegt hat, mit …
---------+411. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Risikolimits von den zuständigen Organen des …
---------+412. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob vom Institut innerhalb seines Rahmens zur …
---------+413. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut über angemessene Kontrollen für den …
---------+414. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Liquiditätsnotfallplan des Instituts die …
---------+415. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die im Liquiditätsnotfallplan beschriebenen …
---------+416. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Governance-Rahmen des Instituts im Hinblick …
---------+417. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der Refinanzierungsplan durchführbar und im …
---------+418. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die folgenden Aspekte in ihre Bewertung …
---------+419. Die zuständigen Behörden sollten die angemessene Umsetzung des Refinanzierungsplans des …
---------+420. Des Weiteren können die zuständigen Behörden prüfen, ob es dem Institut möglich ist, den …
---------+421. Die zuständigen Behörden sollten die Qualität der Prozesse bewerten, die das Institut …
------+8.5. Zusammenfassung der Feststellungen, des Scorings und der Aufsichtsmaßnahmen
---------+422. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung sollten die zuständigen Behörden die Liquiditäts- …
---------+423. Bei der Festlegung des Scores für die Angemessenheit der Liquiditätsausstattung und der …
---------+424. Nach der Durchführung des in Abschnitt 8.5 beschriebenen Scoring für die Angemessenheit der …
---------+425. Die nachstehende Tabelle enthält eine nicht erschöpfende Liste qualitativer und quantitativer …
---------+426. Wenn die zuständigen Behörden bestimmen, dass quantitative Maßnahmen erforderlich sein …
---------+427. Es ist zu beachten, dass ein Teil der in Tabelle 18 aufgeführten Maßnahmen qualitativer Natur …
---------+428. Bei der Festlegung langfristiger struktureller Aufsichtsanforderungen sollten die zuständigen …
---------+429. Gelangen die zuständigen Behörden zu der Schlussfolgerung, dass ein hohes Risiko besteht, dass …
------+8.6. Benchmarking und Festlegung quantitativer Anforderungen an die Liquidität und die Refinanzierung
---------+430. Zur Unterstützung ihres Scorings für die Angemessenheit der Liquiditätsausstattung und der …
---------+431. Die zuständigen Behörden sollten die für das Geschäftsmodell des Instituts am besten geeignete …
---------+432. Die zuständigen Behörden sollten die Eignung der auf die Institute angewandten Benchmarks …
---------+433. Zu den wichtigen Daten, die in die Benchmarks der zuständigen Behörden zur Festlegung …
---------+434. Nachstehend einige Beispiele für mögliche Ansätze: a. Beispiel 1: Institut mit einem …
---------+435. Falls von den zuständigen Behörden keine eigene Benchmark für die Festlegung besonderer …
---------+436. Um die besonderen quantitativen Liquiditätsanforderungen festzulegen, sollten die zuständigen …
---------+437. Um die besonderen quantitativen Anforderungen an eine stabile Refinanzierung angemessen …
---------+438. Die zuständigen Behörden sollten die quantitativen Liquiditäts- oder …
---------+439. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass das Institut sie unverzüglich …
---------+440. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen können die zuständigen Behörden auch qualitative …
---------+441. Nachstehend einige Beispiele für die verschiedenen Ansätze zur Strukturierung der besonderen …
---------+Zusätzlicher Puffer und Obergrenze für Abflüsse im Vergleich
---+9. Titel 9. SREP-Gesamtbewertung und - Kommunikation
------+9.1. Allgemeine Erwägungen
---------+442. In diesem Kapitel wird erläutert, wie die Feststellungen aus den Bewertungen der einzelnen …
------+9.2. SREP-Gesamtbewertung
---------+443. Für die SREP-Gesamtbewertung sollten die zuständigen Behörden die Feststellungen aus den …
---------+444. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sollten die zuständigen Behörden die Überlebensfähigkeit …
---------+445. Die SREP-Gesamtbewertung ist durch einen Score für die Überlebensfähigkeit auf der Grundlage …
---------+446. Wenn die zuständigen Behörden zu dem Schluss kommen, dass ein Institut „ausfallend oder …
------+9.3. Mitteilung des Ergebnisses der SREP-Bewertung
---------+447. Die zuständigen Behörden sollten dem Institut das Ergebnis der SREP-Bewertung gemäß dem in …
---------+448. Die Mitteilung des Ergebnisses der SREP-Bewertung an die Institute und gegebenenfalls an …
------+9.4. Aufsichtliche Reaktion bei Nichterfüllung der SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) oder der Gesamtkapitalanforderung (OCR)
---------+449. Bei der SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR), die in Einklang mit diesen Leitlinien festgelegt …
---------+450. Die zuständigen Behörden sollten ferner überwachen, ob die Institute die …
------+9.5. Aufsichtliche Reaktion bei Nichterfüllung der P2G
---------+451. Die zuständigen Behörden sollten überwachen, ob der Betrag der erwarteten Eigenmittel gemäß …
---------+452. Es gibt im Allgemeinen drei Situationen, in denen ein Institut die P2G unter Umständen nicht …
---------+453. Ungeachtet der besonderen aufsichtlichen Reaktionen gemäß dem vorstehenden Abschnitt können …
------+9.6. Wechselwirkung zwischen Aufsichts- und Frühinterventionsmaßnahmen sowie der Bewertung durch die Abwicklungsbehörden
---------+454. Neben den Aufsichtsmaßnahmen können die zuständigen Behörden ergänzend zu den in den Artikeln …
---------+455. Die Frühinterventionsmaßnahmen sind unbeschadet aller anderen Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden. …
---------+456. Bei der Festlegung von Aufsichts- oder Frühinterventionsmaßnahmen sollten die zuständigen …
------+9.7. Wechselwirkung zwischen Aufsichtsmaßnahmen und makroprudenziellen Maßnahmen
---------+457. Wenn ein Institut makroprudenziellen Maßnahmen unterliegt und aus der SREP-Bewertung …
------+9.8. Wechselwirkung zwischen Aufsichtsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
---------+458. Bei der Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen zur Beseitigung aufsichtlicher Lücken in Zusammenhang …
---------+459. Wenn die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeiten hinreichende …
---------+460. Sofern die zuständigen Behörden von Aufsichtsmaßnahmen oder Sanktionen unterrichtet werden …
---+10. Titel 10. Anwendung des SREP auf grenzüberschreitend tätige Gruppen
------+461. Dieser Titel befasst sich mit der Anwendung der in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen …
------+462. Im Rahmen des SREP sollten die zuständigen Behörden auch potenzielle Risiken bezüglich …
------+463. Bei der Bewertung der aufsichtlichen Auswirkungen der Risiken bezüglich Geldwäsche und …
------+10.1. Anwendung des SREP auf grenzüberschreitend tätige Gruppen
---------+464. Bei der Anwendung des SREP und der vorliegenden Leitlinien auf grenzüberschreitend tätige …
---------+465. Sofern die vorliegenden Leitlinien auf die Tochterunternehmen einer grenzüberschreitend …
---------+466. Die Ergebnisse dieser Erstbewertungen von den SREP-Elementen, einschließlich der Beurteilung …
---------+467. Nach Maßgabe von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 710/2014 der Kommission müssen …
---------+468. Im Anschluss an die Erörterungen innerhalb der Aufsichtskollegien und nach Vorliegen der …
---------+469. Wenn während der von einer zuständigen Behörde vorgenommenen Bewertung bestimmte Mängel in …
---------+470. Die zuständigen Behörden sollten die folgenden Punkte innerhalb der Aufsichtskollegien …
---------+471. Die zuständigen Behörden sollten die Zusammenfassung der SREP-Gesamtbewertung für eine …
------+10.2. SREP-Kapitalbewertung und institutsspezifische Aufsichtsanforderungen
---------+472. Für grenzüberschreitend tätige Gruppen sollten die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung …
---------+473. Für Mutter- oder Tochterinstitute einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe sollten die P2R und …
---------+474. Im Rahmen der Diskussionen über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und der …
---------+475. Zur Bestimmung der SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) gemäß Titel 7 sollten die zuständigen …
---------+476. Sollte nach dem Ergebnis der aufsichtlichen Bewertung des Risikos einer übermäßigen …
---------+477. Im Rahmen der Erörterungen über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung zur Deckung des …
---------+478. Alle relevanten Informationen hinsichtlich der Festlegung der P2G und der P2G-LR für die …
------+10.3. SREP-Liquiditätsbewertung und institutsspezifische Aufsichtsanforderungen
---------+479. Die Festlegung von Maßnahmen zur Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Feststellungen …
---------+480. Zum Zweck des Artikels 113 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU sollten die …
------+10.4. Anwendung anderer Aufsichtsmaßnahmen
---------+481. Die für die Aufsicht von grenzüberschreitend tätigen Gruppen und ihre Unternehmen zuständigen …
---------+482. Die für die Aufsicht von Unternehmen einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe zuständigen …
---+11. Titel 11. Aufsichtliche Stresstests
------+11.1. Anwendung der aufsichtlichen Stresstests durch die zuständigen Behörden
---------+483. Die zuständigen Behörden sollten, auch auf Grundlage des Artikels 100 der Richtlinie …
---------+484. Ferner sollten die aufsichtlichen Stresstests die zuständigen Behörden dabei unterstützen, die …
---------+485. Zudem sollten die zuständigen Behörden, sofern zutreffend, die Ergebnisse der aufsichtlichen …
------+11.2. Schlüsselelemente der aufsichtlichen Stresstests
---------+486. Bei der Entscheidung über die Schlüsselelemente der aufsichtlichen Stresstests sollten die …
---------+487. Beim Entwurf und bei der Durchführung von aufsichtlichen Stresstests für SREP-Zwecke sollten …
------+11.3. Organisations- und Governance-Regelungen in den zuständigen Behörden
---------+488. Die zuständigen Behörden sollten ein wirksames Programm für die aufsichtlichen Stresstests …
---------+489. Die Governance-, Organisations- und IT-Regelungen, welche die Programme für die aufsichtlichen …
---------+490. Als Teil der Governance-Regelungen sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass das …
---------+491. Die zuständigen Behörden sollten ferner sicherstellen, dass sie über die entsprechenden …
---------+492. Bei der Durchführung von aufsichtlichen Stresstests in grenzüberschreitenden Gruppen sollten …
---------+493. Die zuständigen Behörden sollten auch festlegen, welche Informationen in Bezug auf die …
------+12. Titel 12. Bewertung von Zweigstellen aus Drittländern
---------+494. Gegenstand dieses Titels ist die Anwendung der in diesen Leitlinien festgelegten …
---------+495. Bei der Durchführung der SREP-Bewertung für Zweigstellen aus Drittländern sollten die …
---------+496. Die SREP-Bewertung einer Zweigstelle aus einem Drittland sollte eine Bewertung des …
---------+497. Die Überprüfung sollte mit einer Häufigkeit und Intensität durchgeführt werden, die in einem …
---------+498. Neben der Bewertung der SREP-Kernelemente für Zweigstellen aus Drittländern sollten die …
---------+499. Nehmen die zuständigen Behörden ihr Recht nach Maßgabe von Artikel 48a der Richtlinie …
---------+500. Die zuständigen Behörden sollten die Feststellungen aus der Bewertung der einzelnen …
---------+12.1. Anwendung des SREP auf Zweigstellen aus Drittländern
------------+501. Im Rahmen der SREP-Bewertung sollte der Schwerpunkt auf die wesentlichen Risiken der …
------------+502. Als Grundlage für die Bewertung sollten die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Bewertung …
------------+503. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der Umfang der Bewertung Maßnahmen zur …
------------+504. Ergibt sich aufgrund der Überprüfung der Governance, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten …
------------+505. Die zuständigen Behörden sollten das Geschäftsmodell und die Strategie der Zweigstelle aus …
------------+506. Die zuständigen Behörden sollten besonderes Augenmerk auf die Reichweite der Tätigkeiten der …
------------+507. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, inwiefern sich die strategischen Prioritäten des …
------------+508. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der Regelungen zur Governance der …
------------+509. Bei der Bewertung der internen Governance sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob die …
------------+510. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Personen, die die Zweigstelle aus einem …
------------+511. Hat die Zweigstelle aus einem Drittland einen Verwaltungsausschuss eingerichtet, sollten die …
------------+512. Die zuständigen Behörden sollten das Verhältnis der Zweigstelle aus einem Drittland zum …
------------+513. Wenn die Zweigstelle aus einem Drittland Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte …
------------+514. Die zuständigen Behörden sollten beurteilen, ob die Zweigstelle aus einem Drittland über …
------------+515. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Zweigstelle aus einem Drittland ihre …
------------+516. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, a. ob die Zweigstelle aus einem Drittland die …
------------+517. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob das Institut ausreichend liquide und unbelastete …
------------+518. Bei der Bewertung der Kapitalausstattung und der Liquidität sollten die zuständigen Behörden …
------------+519. Die zuständigen Behörden sollten Folgendes bewerten: a. die Qualität der Zusammenarbeit …
------------+520. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Zweigstelle aus einem Drittland über einen …
------------+521. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die von der Zweigstelle aus einem Drittland …
------------+522. Wenn die Zweigstelle aus einem Drittland Back-to-back-Buchungsregeln anwendet, sollten die …
------------+523. Die zuständigen Behörden sollten prüfen, ob die Zweigstelle aus einem Drittland ihre …
------------+524. Wenn die Zweigstelle aus einem Drittland Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für andere …
---------+12.2. Zusammenfassung der Feststellungen, des Scorings und der Aufsichtsmaßnahmen
------------+525. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung sollten die zuständigen Behörden eine …
------------+526. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage der bei der Bewertung der SREP-Elemente für …
------------+527. Für systemrelevante Zweigstellen aus Drittländern können die zuständigen Behörden zudem in …
------------+528. Die zuständigen Behörden sollten der Geschäftsleitung der Zweigstelle aus einem Drittland die …
---------+Anhang I – Unterkategorien des Kreditrisikos
------------+categories assessment areas
------------+categories assessment areas
---------+Anhang II – Unterkategorien des Marktrisikos
------------+(Ebene 1)
------------+(Ebene 1)
------------+(Ebene 1)
------------+(Ebene 1)
------------+(Ebene 1)
------------+(Ebene 1)
------------+(CVA-Risiko)
------------+Anlagebuch)
------------+(Ebene 1)
------------+(Ebene 1)
---------+Anhang III – Unterkategorien des operationellen Risikos
------------+(Ebene 1) Risikos (Ebene 2)
------------+(Ebene 1) Risikos (Ebene 2)
---------+Anhang IV – IRRBB-Unterkategorien
------------+(Ebene 1)
---------+Anhang V – Messung des Transferpreisrisikos
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien (überarbeitet) zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess ( Supervisory Review and Evaluation Process , SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2026/06)

Leitlinien (überarbeitet) zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess ( Supervisory Review and Evaluation Process , SREP) sowie für die aufsichtlichen Stresstests gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2026/06)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/supervisory-review-and-evaluation-process-srep-and-pillar-2/guidelines-common-procedures-and-methodologies-supervisory-review-and-evaluation-process-srep-and – PDF

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Einhaltung und Meldepflichten

Einhaltung und Meldepflichten

1. Titel 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Umsetzung

1. Titel 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Umsetzung

2. Titel 2. SREP-Rahmen

2. Titel 2. SREP-Rahmen

3. Titel 3: Überwachung der Schlüsselindikatoren

3. Titel 3: Überwachung der Schlüsselindikatoren

4. Titel 4. Analyse des Geschäftsmodells

4. Titel 4. Analyse des Geschäftsmodells

5. Titel 5: Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen

5. Titel 5: Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen

6. Titel 6. Bewertung der Kapitalrisiken

6. Titel 6. Bewertung der Kapitalrisiken

7. Titel 7. SREP-Kapitalbewertung

7. Titel 7. SREP-Kapitalbewertung

8. Titel 8. Bewertung der Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken und SREP-Liquiditäts- und Refinanzierungsbewertung

8. Titel 8. Bewertung der Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken und SREP-Liquiditäts- und Refinanzierungsbewertung

9. Titel 9. SREP-Gesamtbewertung und - Kommunikation

9. Titel 9. SREP-Gesamtbewertung und - Kommunikation

10. Titel 10. Anwendung des SREP auf grenzüberschreitend tätige Gruppen

10. Titel 10. Anwendung des SREP auf grenzüberschreitend tätige Gruppen

11. Titel 11. Aufsichtliche Stresstests

11. Titel 11. Aufsichtliche Stresstests

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/