+Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparameter der Stresstestszenarien für die Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 (EBA/GL/2024/08)
---+1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten
------+Status dieser Leitlinien
---------+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---------+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
------+Meldepflichten
---------+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---------+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Website …
---+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+Gegenstand
---------+5. In diesen Leitlinien werden gemäß Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 die …
------+Anwendungsbereich
---------+6. Diese Leitlinien gelten für Emittenten von signifikanten vermögenswertreferenzierten Token …
------+Adressaten
---------+7. Diese Leitlinien richten sich an bzw. gelten für zuständige Behörden im Sinne von Artikel 3 …
---------+8. Diese Leitlinien richten sich auch an bzw. gelten für Emittenten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 …
---+3. Umsetzung
------+Geltungsbeginn
---------+9. Diese Leitlinien gelten ab dem 30.09.2024 in allen Amtssprachen der EU auf der Website der EBA.
---+4. Leitlinien zu den gemeinsamen Referenzparametern der Stresstestszenarien für Liquiditätsstresstests
------+4.1 Allgemeine Bestimmung
---------+10. Gemäß Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten von …
------+4.2 Zu bewertende Risiken
---------+11. Die Emittenten von ART/EMT sollten die Anfälligkeit für Rücktauschforderungen unter …
---------+12. Für die Zwecke von Absatz 11 sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Aspekte …
---------+13. Die Emittenten von ART/EMT sollten bewerten, ob es notwendig ist, die Prozentsätze der …
---------+14. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen die Möglichkeit des Wegfalls eines …
---------+15. Für die Zwecke von Absatz 14 sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Aspekte …
---------+16. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen die Notwendigkeit zusätzlicher …
---------+17. Die Emittenten von ART/EMT sollten die Fälle berücksichtigen, in denen zur Bestimmung der …
---------+18. Die Emittenten von ART/EMT sollten das Risiko, dass der Marktwert der ART/EMT vom Marktwert des …
------+4.3 Methodik
---------+19. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen den gewichteten Gesamtbetrag der …
---------+20. Für die Zwecke von Absatz 19 sollten die Emittenten von ART/EMT den gewichteten Gesamtbetrag …
---------+21. Dieser gewichtete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, auf den sich die Token beziehen, ist das …
---------+22. Eine Unterdeckung der Vermögenswertreserve im Liquiditätsstresstest entsteht, wenn unter …
---------+23. Die Emittenten von ART/EMT sollten die relevanten Stressfaktoren für jeden Vermögenswert der …
---------+24. Die Emittenten von ART/EMT sollten sich bei der Kalibrierung der Stressfaktoren auf historische …
---------+25. Der Stressfaktor für eine bestimmte Klasse von Vermögenswerten sollte unter Berücksichtigung …
---------+26. Der auf jeden Vermögenswert der Vermögenswertreserve anzuwendende Stressfaktor sollte unter 100 …
---------+27. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden …
---------+28. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der …
---------+29. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen …
English - European Union - Financial Industry -

Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparameter der Stresstestszenarien für die Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 (EBA/GL/2024/08)

Leitlinien auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Festlegung der gemeinsamen Referenzparameter der Stresstestszenarien für die Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 (EBA/GL/2024/08)

https://www.eba.europa.eu/activities/single-rulebook/regulatory-activities/asset-referenced-and-e-money-tokens-micar/guidelines-liquidity-stress-testing-under-micar – PDF

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

1. Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

3. Umsetzung

3. Umsetzung

4. Leitlinien zu den gemeinsamen Referenzparametern der Stresstestszenarien für Liquiditätsstresstests

4. Leitlinien zu den gemeinsamen Referenzparametern der Stresstestszenarien für Liquiditätsstresstests

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

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