+4.2 Zu bewertende Risiken
---+11. Die Emittenten von ART/EMT sollten die Anfälligkeit für Rücktauschforderungen unter …
---+12. Für die Zwecke von Absatz 11 sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Aspekte …
---+13. Die Emittenten von ART/EMT sollten bewerten, ob es notwendig ist, die Prozentsätze der …
---+14. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen die Möglichkeit des Wegfalls eines …
---+15. Für die Zwecke von Absatz 14 sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Aspekte …
---+16. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen die Notwendigkeit zusätzlicher …
---+17. Die Emittenten von ART/EMT sollten die Fälle berücksichtigen, in denen zur Bestimmung der …
---+18. Die Emittenten von ART/EMT sollten das Risiko, dass der Marktwert der ART/EMT vom Marktwert des …
|
4.2 Zu bewertende Risiken
4.2.1 Rücktauschrisiko
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
11. Die Emittenten von ART/EMT sollten die Anfälligkeit für Rücktauschforderungen unter …
|
Die Emittenten von ART/EMT sollten die Anfälligkeit für Rücktauschforderungen unter Stressbedingungen zu jedem möglichen Zeitpunkt bewerten.
|
|
12. Für die Zwecke von Absatz 11 sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Aspekte …
|
Für die Zwecke von Absatz 11 sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Aspekte berücksichtigen: das Profil der Token-Inhaber (einschließlich Klein- oder Großanleger), die Art des Token (einschließlich signifikant oder nicht signifikant), die Art des referenzierten Vermögenswerts (z. B. amtliche Währung oder andere), die Merkmale des Emittenten (z. B. Kreditinstitut oder andere), historische Erfahrungen mit Rücktauschforderungen und das Fälligkeitsprofil der Vermögenswertreserve. Die Emittenten können alle anderen Aspekte berücksichtigen, die sie für die Bewertung als relevant erachten.
|
|
13. Die Emittenten von ART/EMT sollten bewerten, ob es notwendig ist, die Prozentsätze der …
|
Die Emittenten von ART/EMT sollten bewerten, ob es notwendig ist, die Prozentsätze der Vermögenswertreserve mit einer Restlaufzeit von bis zu einem oder fünf Arbeitstagen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu ergänzen, sobald die einschlägige delegierte Verordnung in Kraft tritt, indem sie auf der Grundlage ihrer jeweiligen historischen Beobachtungen der im Hinblick auf Bruttoabflüsse ungünstigsten beobachteten Fälle mit einer Restlaufzeit von 1 und 5 Tagen ein Konfidenzintervall von 99 % in Bezug auf den durchschnittlichen Rücktauschbetrag schätzen. 4.2.2 Risiko im Zusammenhang mit Einlagen bei Kreditinstituten
|
|
14. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen die Möglichkeit des Wegfalls eines …
|
Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen die Möglichkeit des Wegfalls eines umgehenden Zugangs zum Betrag der bei Kreditinstituten als Teil der Vermögenswertreserve gehaltenen Einlagen bewerten.
|
|
15. Für die Zwecke von Absatz 14 sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Aspekte …
|
Für die Zwecke von Absatz 14 sollten die Emittenten von ART/EMT alle folgenden Aspekte berücksichtigen: i) die Kreditqualität und das Liquiditätsprofil der Gegenpartei der Einlage, - ii) die Konzentration hinsichtlich der Gegenpartei und Verwahrstelle, iii) den Ort der Einlage,
- iv) die Laufzeit der Einlage, v) die potenziellen Sicherheiten (einschließlich Volumen, Art oder Qualität), die der Einlage zugrunde liegen, und vi) alle Risikofaktoren, die nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erforderlich sind, die sie jedoch für dieses Risiko als relevant erachten.
4.2.3 Marktrisiko und Volatilität
|
|
16. Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen die Notwendigkeit zusätzlicher …
|
Die Emittenten von ART/EMT sollten unter Stressbedingungen die Notwendigkeit zusätzlicher Liquiditätsanforderungen zur Deckung des Marktrisikos der Vermögenswertreserve sowie deren Währungsdifferenzen, Volatilität und Korrelation in Bezug auf den einen referenzierten Vermögenswert bewerten, wobei die zugehörigen Absicherungsderivate und die vorhandene Überbesicherung, die entweder gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschrieben sind, sobald die entsprechende delegierte Verordnung in Kraft tritt, oder sonstige von der zuständigen Behörde/Aufsichtsbehörde verlangte bzw. auf freiwilliger Basis gehaltene Vermögenswerte berücksichtigt werden sollten.
|
|
17. Die Emittenten von ART/EMT sollten die Fälle berücksichtigen, in denen zur Bestimmung der …
|
Die Emittenten von ART/EMT sollten die Fälle berücksichtigen, in denen zur Bestimmung der vorhandenen Überbesicherung ein historischer Lookback-Ansatz verwendet wird (siehe vorhergehender Absatz), der auf einem Beobachtungszeitraum beruht, in dem kein Stressereignis eingetreten ist. In diesen Fällen sollten beispielsweise längere Zeiträume, die Stressereignisse einschließen, berücksichtigt oder Stressannahmen einbezogen werden. 4.2.4 Depegging-Risiko
|
|
18. Die Emittenten von ART/EMT sollten das Risiko, dass der Marktwert der ART/EMT vom Marktwert des …
|
Die Emittenten von ART/EMT sollten das Risiko, dass der Marktwert der ART/EMT vom Marktwert des referenzierten Vermögenswerts abweicht, bewerten und prüfen, ob zusätzliche Liquiditätsanforderungen erforderlich sind, um diese Abweichung zu mindern.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|