+28. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der …
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28. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der …
Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve sollten die Emittenten von ART/EMT alle nachstehend genannten Parameter unter Stressbedingungen berücksichtigen: - a. Einlagen bei Kreditinstituten :
| i. | Kreditqualität des Instituts, das die Einlagen entgegennimmt, und Erwartungen hinsichtlich der Nichterfüllung; | | ii. | Kredit- und Liquiditätsqualität der zugrunde liegenden Sicherheit, sofern die Einlage besichert ist; | | iii. | Konzentration hinsichtlich des Instituts, das die Einlagen entgegennimmt; | | iv. | Laufzeit und Möglichkeiten für vorzeitige Abhebungen; und | | v. | Roll-over-Risiko aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, insbesondere Repogeschäften, bei denen Barmittel gegen nicht liquide Aktiva entgegengenommen werden3 . |
| i. | Umfang, in dem das Reservevermögen die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen, repliziert; und | | ii. | potenzielles Lieferrisiko und damit verbundene Kosten, wenn der Rücktausch in physischer Form erfolgt. |
- c. Liquiditätsdeckungsquote (LCR) liquide Aktiva der Stufe 1, die Abschlägen von 0 % unterliegen [gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission] und nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung weiter spezifiziert als hochliquide Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 :
| i. | gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen; | | ii. | Länderrisikoprämie, um der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen; | | iii. | Konzentration hinsichtlich des Emittenten; | | iv. | Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und | | v. | Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten. |
- d. Liquiditätsdeckungsquote (LCR) gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 [gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission] und nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung weiter spezifiziert als hochliquide Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114:
| i. | erforderliche LCR-Abschläge; | | ii. | gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen; | | iii. | Prozentsatz an der Vermögenswertreserve; | | iv. | Konzentration hinsichtlich des Emittenten, | | v. | Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und | | vi. | Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten. |
- e. Andere hochliquide Finanzinstrumente, wie nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 weiter spezifiziert:
| i. | erforderliche LCR-Abschläge; | | ii. | gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen; | | iii. | Prozentsatz an der Vermögenswertreserve; | | iv. | Konzentration hinsichtlich des Emittenten; | | v. | Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und | | vi. | Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten. |
- b) Parameter im Zusammenhang mit der Kalibrierung der Stressfaktoren der referenzier-ten Vermögenswerte
3 Unter liquiden Aktiva sind „Aktiva der Stufe 1“ bzw. „Aktiva der Stufe 2“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 011 vom 17.1.2015, S. 1) zu verstehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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