+28. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der …

28. Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der …

Bei der Bestimmung der Stressfaktoren für die folgenden Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve sollten die Emittenten von ART/EMT alle nachstehend genannten Parameter unter Stressbedingungen berücksichtigen:

  • a. Einlagen bei Kreditinstituten :
i.Kreditqualität des Instituts, das die Einlagen entgegennimmt, und Erwartungen hinsichtlich der Nichterfüllung;
ii.Kredit- und Liquiditätsqualität der zugrunde liegenden Sicherheit, sofern die Einlage besichert ist;
iii.Konzentration hinsichtlich des Instituts, das die Einlagen entgegennimmt;
iv.Laufzeit und Möglichkeiten für vorzeitige Abhebungen; und
v.Roll-over-Risiko aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, insbesondere Repogeschäften, bei denen Barmittel gegen nicht liquide Aktiva entgegengenommen werden3 .
  • b. Warenpositionen :
i.Umfang, in dem das Reservevermögen die Vermögenswerte, auf die sich die Token beziehen, repliziert; und
ii.potenzielles Lieferrisiko und damit verbundene Kosten, wenn der Rücktausch in physischer Form erfolgt.
  • c. Liquiditätsdeckungsquote (LCR) liquide Aktiva der Stufe 1, die Abschlägen von 0 % unterliegen [gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission] und nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung weiter spezifiziert als hochliquide Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 :
i.gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen;
ii.Länderrisikoprämie, um der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen;
iii.Konzentration hinsichtlich des Emittenten;
iv.Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und
v.Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten.
  • d. Liquiditätsdeckungsquote (LCR) gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 [gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission] und nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung weiter spezifiziert als hochliquide Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114:
i.erforderliche LCR-Abschläge;
ii.gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen;
iii.Prozentsatz an der Vermögenswertreserve;
iv.Konzentration hinsichtlich des Emittenten,
v.Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und
vi.Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten.
  • e. Andere hochliquide Finanzinstrumente, wie nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Verordnung gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 weiter spezifiziert:
i.erforderliche LCR-Abschläge;
ii.gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit/Dauer, um ihrer potenziellen Sensitivität gegenüber dem Zinsrisiko und der damit verbundenen Volatilität Rechnung zu tragen;
iii.Prozentsatz an der Vermögenswertreserve;
iv.Konzentration hinsichtlich des Emittenten;
v.Verwahrstelle des Wertpapiers, um möglichen Schwierigkeiten für einen sofortigen Transfer Rechnung zu tragen; und
vi.Entwicklung des Marktwerts des spezifischen Wertpapiers, um dessen Volatilität und Korrelation in Bezug auf die referenzierten Vermögenswerte zu bewerten.
  • b) Parameter im Zusammenhang mit der Kalibrierung der Stressfaktoren der referenzier-ten Vermögenswerte

3 Unter liquiden Aktiva sind „Aktiva der Stufe 1“ bzw. „Aktiva der Stufe 2“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 011 vom 17.1.2015, S. 1) zu verstehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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