+Artikel 74 Schwellenwertbasierte Meldungen von Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten hochwertigen Gütern
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Artikel 74 Schwellenwertbasierte Meldungen von Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten hochwertigen Gütern

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1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 74 1

(1)   Personen, die mit hochwertigen Gütern handeln, melden der zentralen Meldestelle alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf der folgenden hochwertigen Güter, wenn diese Güter für nichtgewerbliche Zwecke erworben werden:

a)

Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 250 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;

b)

Wasserfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung;

c)

Luftfahrzeuge zu einem Preis von mindestens 7 500 000 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung.

Artikel 74 2

(2)   Kredit- und Finanzinstitute, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung von Eigentum von den in Absatz 1 genannten Gütern erbringen, melden der zentralen Meldestelle auch alle Transaktionen, die sie für ihre Kunden im Zusammenhang mit diesen Gütern ausführen.

Artikel 74 3

(3)   Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen innerhalb der von der zentralen Meldestelle auferlegten Fristen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung