+KAPITEL VII DATENSCHUTZ UND AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN
---+Artikel 76 Verarbeitung personenbezogener Daten
------+Artikel 76 1
------+Artikel 76 2
------+Artikel 76 3
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---+Artikel 77 Aufbewahrung von Aufzeichnungen
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---+Artikel 78 Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen an die zuständigen Behörden

KAPITEL VII DATENSCHUTZ UND AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN

KAPITEL VII DATENSCHUTZ UND AUFBEWAHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 76 Verarbeitung personenbezogener Daten -
Artikel 77 Aufbewahrung von Aufzeichnungen -
Artikel 78 Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen an die zuständigen Behörden

Artikel 78

Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen an die zuständigen Behörden

Verpflichtete verfügen über Systeme, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherstellt, im Einklang mit nationalem Recht auf Anfragen ihrer zentralen Meldestelle oder anderer zuständiger Behörden vollumfänglich und rasch Auskunft darüber zu erteilen, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, und welcher Art diese Geschäftsbeziehung ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung