+Artikel 77 1
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Artikel 77 1
(1) Die Verpflichteten bewahren die nachstehenden Unterlagen und Informationen auf:
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a)
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eine Kopie der Unterlagen und Informationen, die sie bei Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel III eingeholt haben, einschließlich mithilfe elektronischer Identifikationsmittel erlangter Informationen;
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b)
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eine Aufzeichnung der gemäß Artikel 69 Absatz 2 durchgeführten Bewertung, einschließlich der berücksichtigten Informationen und Umstände und der Ergebnisse dieser Bewertung, unabhängig davon, ob diese Bewertung dazu führen, dass der zentralen Meldestelle eine Meldung verdächtiger Transaktionen übermittelt wird, und eine Kopie dieser Meldungen verdächtiger Transaktionen, soweit vorhanden;
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c)
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die zur Ermittlung von Transaktionen erforderlichen Transaktionsbelege und -aufzeichnungen im Original oder als Kopie, wie sie nach nationalem Recht in Gerichtsverfahren verwendet werden können.
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d)
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wenn sie sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch gemäß Kapitel VI beteiligen, Kopien der im Rahmen dieser Partnerschaften erlangten Unterlagen und Informationen und Aufzeichnungen über jeden Informationsaustausch.
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Die Verpflichteten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel aufbewahrten Unterlagen, Informationen und Aufzeichnungen nicht unkenntlich gemacht werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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