+Subsection 1 General Provisions
---+Artikel 247 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
------+Article 247 1.
------+Article 247 2.
------+Article 247 3.
------+Article 247 4.
------+Article 247 5.
------+Article 247 6.
---+Artikel 248 Risikopositionswert
------+Article 248 1.
------+Article 248 2.
------+Article 248 3.
------+Article 248 4.
---+Artikel 249 Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
------+Article 249 1.
------+Article 249 2.
------+Article 249 3.
------+Article 249 4.
------+Article 249 5.
------+Article 249 6.
------+Article 249 7.
------+Article 249 8.
------+Article 249 9.
------+Article 249 10.
---+Artikel 250 Außervertragliche Kreditunterstützung
------+Article 250 1.
------+Article 250 2.
------+Article 250 3.
------+Article 250 4.
------+Article 250 5.
---+Artikel 251 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator
------+Article 251 1.
------+Article 251 2.
---+Artikel 252 Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
---+Artikel 253 Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge
------+Article 253 1.
------+Article 253 2.
|
Subsection 1 General Provisions
Subsection 1 General Provisions
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 247 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
|
-
|
|
Artikel 248 Risikopositionswert
|
-
|
|
Artikel 249 Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
|
-
|
|
Artikel 250 Außervertragliche Kreditunterstützung
|
-
|
|
Artikel 251 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator
|
-
|
|
Artikel 252 Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
|
Artikel 252
Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Besicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:
a)
Als Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt;
b)
bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:
dabei entspricht:
▼M17
|
RW *
|
=
|
den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstabe a,
|
▼M5
|
RWAss
|
=
|
den risikogewichteten Positionsbeträgen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die anteilmäßig wie für unverbriefte Risikopositionen berechnet werden,
|
|
RWSP
|
=
|
den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach Artikel 251 berechnet werden, als gäbe es keine Laufzeitinkongruenz,
|
|
T
|
=
|
der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen in Jahren,
|
|
t
|
=
|
der Laufzeit der Besicherung in Jahren,
|
|
|
Artikel 253 Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge
|
-
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|