+5.3 Modalitäten für die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen
---+80. In der Kooperationsvereinbarung sollte angegeben sein, ob die einschlägigen …
---+81. Stimmen die Einlagensicherungssysteme einer gegenseitigen Kreditvergabe nicht zu, entweder weil …
---+82. Beabsichtigen die Einlagensicherungssysteme, sich gegenseitig Kredite zu gewähren, sollte in …
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5.3 Modalitäten für die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen
5.3 Modalitäten für die Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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80. In der Kooperationsvereinbarung sollte angegeben sein, ob die einschlägigen …
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In der Kooperationsvereinbarung sollte angegeben sein, ob die einschlägigen Einlagensicherungssysteme gemäß den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Rechtsordnung prinzipiell bereit sind, einander auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren.
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81. Stimmen die Einlagensicherungssysteme einer gegenseitigen Kreditvergabe nicht zu, entweder weil …
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Stimmen die Einlagensicherungssysteme einer gegenseitigen Kreditvergabe nicht zu, entweder weil ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Kreditvergabe an andere Einlagensicherungssysteme nicht zulassen oder weil die Einlagensicherungssysteme oder die benannten Behörden einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, sollte die Vereinbarungen diesbezüglich keine weiteren Einzelheiten enthalten. Für den Fall jedoch, dass die Einlagensicherungssysteme nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zwar Kredite vergeben dürfen, sich aber gegen die Kreditvergabe entschieden haben, sollte aufgrund der Entscheidung gegen die gegenseitige Kreditvergabe nicht ausgeschlossen sein, dass die Einlagensicherungssysteme im Krisenfall einander Kredite gewähren.
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82. Beabsichtigen die Einlagensicherungssysteme, sich gegenseitig Kredite zu gewähren, sollte in …
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Beabsichtigen die Einlagensicherungssysteme, sich gegenseitig Kredite zu gewähren, sollte in der Kooperationsvereinbarung festgelegt sein, nach wie vielen Arbeitstagen das kreditgebende Einlagensicherungssystem bei einer Kreditanfrage zu einer Entscheidung gelangen muss und welche Informationen das Kredit beantragende Einlagensicherungssystem zur Verfügung stellen sollte. Die Vereinbarung kann weitere Einzelheiten bezüglich der Rückzahlungspflicht und des berechneten Zinssatzes gemäß den Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU enthalten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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