|
+1. Gegenstand 1.1. Gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die … |
1. Gegenstand 1.1. Gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die …Gegenstand 1.1. Gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten)2 legen diese Leitlinien die Umstände fest, unter denen es bei Anwendung des in Artikel 43 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bail-in-Instruments oder der in Artikel 59 festgelegten Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten angemessen wäre, eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:
Artikel 47 Absatz 1 schreibt vor, dass Maßnahmen nach Buchstabe b nur ergriffen werden dürfen, wenn das in Abwicklung befindliche Institut nach der gemäß Artikel 36 vorgenommenen Bewertung einen positiven Nettovermögenswert aufweist, und die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt wird, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert. 2 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190). 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|