+Titel II - Leitlinien zu den Umständen, bei denen Löschung, Übertragung oder erhebliche Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln angemessen ist
---+1. Gegenstand 1.1. Gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die …
---+2. Begriffsbestimmungen Im Zusammenhang mit diesen Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen …

Titel II - Leitlinien zu den Umständen, bei denen Löschung, Übertragung oder erhebliche Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln angemessen ist

Titel II - Leitlinien zu den Umständen, bei denen Löschung, Übertragung oder erhebliche Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln angemessen ist

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Gegenstand 1.1. Gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die …

Gegenstand

1.1. Gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten)2 legen diese Leitlinien die Umstände fest, unter denen es bei Anwendung des in Artikel 43 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bail-in-Instruments oder der in Artikel 59 festgelegten Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten angemessen wäre, eine oder beide der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  • a) Löschung der bestehenden Anteile oder anderer Eigentumstitel oder Übertragung auf am Bail-in beteiligte Gläubiger;
  • b) Verwässerung bei bestehenden Anteilseignern und Inhabern anderer Eigentumstitel infolge der Umwandlung von:
  • i) relevanten Kapitalinstrumenten, die vom Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben wurden, oder
  • ii) berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut aufgrund der Befugnis nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben wurden.

Artikel 47 Absatz 1 schreibt vor, dass Maßnahmen nach Buchstabe b nur ergriffen werden dürfen, wenn das in Abwicklung befindliche Institut nach der gemäß Artikel 36 vorgenommenen Bewertung einen positiven Nettovermögenswert aufweist, und die Umwandlung zu einer Umwandlungsquote durchgeführt wird, die die bestehenden Bestände an Anteilen und anderen Eigentumstiteln erheblich verwässert.


2 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

2. Begriffsbestimmungen Im Zusammenhang mit diesen Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen …

Begriffsbestimmungen

Im Zusammenhang mit diesen Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • a) „Löschung“ von Anteilen: Anteile werden gelöscht und die wirtschaftlichen Forderungen und andere Eigentumsrechte der Anteilseigner für diese Anteile werden vollständig gelöscht;
  • b) „Übertragung“ von Anteilen: Anteile oder andere Eigentumstitel werden Gläubigern übertragen und die künftigen wirtschaftlichen Forderungen und anderen Eigentumsrechte der ursprünglichen Anteilseigner für diese Anteile werden gelöscht;
  • c) „Verwässerung“: Neue Anteile oder andere Eigentumstitel werden ausgegeben und infolgedessen werden die künftigen wirtschaftlichen Forderungen und anderen Eigentumsrechte der bestehenden Anteilseigner im Verhältnis verringert, aber nicht unbedingt gelöscht. Sie können gewisse wirtschaftliche und verwaltungsmäßige (Stimmrechte) Eigentumsrechte beibehalten3 .

3 Verwässerung kann mit einer „Löschung“ oder „Übertragung“ kombiniert werden, welche bewirkt, dass einige, aber nicht alle Anteile gelöscht oder übertragen werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/