+156. Die Institute sollten die Höchstdauer der der Prozesse der Sicherheitenverwertung und …
|
156. Die Institute sollten die Höchstdauer der der Prozesse der Sicherheitenverwertung und …
Die Institute sollten die Höchstdauer der der Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung für eine bestimmte Risikopositionsart ab dem Zeitpunkt des Ausfalls festlegen, welche den erwarteten Zeitraum, der für abgeschlossene Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung beobachtet wurde, widerspiegelt. In diesem Zeitraum hat das Institut den Großteil der Rückflüsse erhalten, ohne dass Ausreißer in den Beobachtungen mit signifikant längeren Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung berücksichtigt werden. Die Höchstdauer der Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung sollte so festgelegt werden, dass innerhalb dieses Zeitraums ausreichend Daten für die Schätzung der Rückflüsse für die nicht abgeschlossenen Prozess der Sicherheitenverwertung und Einbringung zur Verfügung stehen. Die Höchstdauer der Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung kann für unterschiedliche Risikopositionsarten variieren. Die Festlegung der Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung sollte eindeutig dokumentiert werden und durch Nachweise bezüglich der beobachteten Verwertungs- und Einbringungsmuster gestützt werden, und sie sollte der Art des Geschäfts und der Risikopositionsart entsprechen. Die Festlegung der Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung für Zwecke des langfristigen Durchschnitts der LGD sollte die Institute nicht daran hindern, gegebenenfalls Verwertungs- und Einbringungsmaßnahmen durchzuführen, auch in Bezug auf Risikopositionen, bei denen die Dauer des Ausfall die für diese Risikopositionsart festgelegte Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung übersteigt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|