+6.3.2.3 Treatment of incomplete recovery processes
---+153. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …
---+154. Die Institute sollten den beobachteten Durchschnitt der LGD für alle Fazilitäts-Ratingstufen …
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---+156. Die Institute sollten die Höchstdauer der der Prozesse der Sicherheitenverwertung und …
---+157. Für die Berechnung des beobachteten Durchschnitts der LGD sollten die Institute unverzüglich …
---+158. Die Institute sollten den langfristigen Durchschnitt der LGD durch eine Anpassung des …
---+159. Die Schätzung gemäß Absatz 158(b) sollte den folgenden Grundsätzen entsprechen: (a) Für die …

6.3.2.3 Treatment of incomplete recovery processes

6.3.2.3 Treatment of incomplete recovery processes

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
153. Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten …

Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute in Bezug auf die Verwendung aller Ausfälle, die während des historischen Beobachtungszeitraums innerhalb der Datenquellen für die LGD-Schätzung beobachtet wurden, sicherstellen, dass die relevanten Informationen aus nicht abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung auf konservative Art und Weise berücksichtigt werden. Die LGD-Schätzung sollte auf dem langfristigen Durchschnitt der LGD beruhen.

154. Die Institute sollten den beobachteten Durchschnitt der LGD für alle Fazilitäts-Ratingstufen …

Die Institute sollten den beobachteten Durchschnitt der LGD für alle Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools und auf der Ebene des Portfolios berechnen, das von dem LGD-Modell abgedeckt wird, wobei sie die tatsächlichen LGDs für alle in dem historischen Beobachtungszeitraum beobachteten Ausfälle in Verbindung mit abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung gemäß den Absätzen 155 bis 157 berücksichtigen, ohne jegliche erwartete künftige Rückflüsse einzubeziehen. Der beobachtete Durchschnitt der LGD sollte durch die Anzahl an Ausfällen gewichtet werden, die in die Berechnung einbezogen werden.

155. Die Institute sollten den Zeitpunkt des Abschlusses der Prozesses der Sicherheitenverwertung …

Die Institute sollten den Zeitpunkt des Abschlusses der Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung in ihren internen Richtlinien eindeutig festlegen. Alle abgeschlossenen Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung sollten für die Berechnung des beobachteten Durchschnitts der LGD als solche behandelt werden.

156. Die Institute sollten die Höchstdauer der der Prozesse der Sicherheitenverwertung und …

Die Institute sollten die Höchstdauer der der Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung für eine bestimmte Risikopositionsart ab dem Zeitpunkt des Ausfalls festlegen, welche den erwarteten Zeitraum, der für abgeschlossene Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung beobachtet wurde, widerspiegelt. In diesem Zeitraum hat das Institut den Großteil der Rückflüsse erhalten, ohne dass Ausreißer in den Beobachtungen mit signifikant längeren Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung berücksichtigt werden. Die Höchstdauer der Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung sollte so festgelegt werden, dass innerhalb dieses Zeitraums ausreichend Daten für die Schätzung der Rückflüsse für die nicht abgeschlossenen Prozess der Sicherheitenverwertung und Einbringung zur Verfügung stehen. Die Höchstdauer der Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung kann für unterschiedliche Risikopositionsarten variieren. Die Festlegung der Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung sollte eindeutig dokumentiert werden und durch Nachweise bezüglich der beobachteten Verwertungs- und Einbringungsmuster gestützt werden, und sie sollte der Art des Geschäfts und der Risikopositionsart entsprechen. Die Festlegung der Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung für Zwecke des langfristigen Durchschnitts der LGD sollte die Institute nicht daran hindern, gegebenenfalls Verwertungs- und Einbringungsmaßnahmen durchzuführen, auch in Bezug auf Risikopositionen, bei denen die Dauer des Ausfall die für diese Risikopositionsart festgelegte Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung übersteigt.

157. Für die Berechnung des beobachteten Durchschnitts der LGD sollten die Institute unverzüglich …

Für die Berechnung des beobachteten Durchschnitts der LGD sollten die Institute unverzüglich alle ausgefallenen Risikopositionen, die mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind, als abgeschlossene Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung verstehen:

  • (a) Risikopositionen, bei denen das Institut nicht davon ausgeht, weitere Verwertungs- und Einbringungsmaßnahmen vorzunehmen;
  • (b) Risikopositionen, die für einen Zeitraum, welcher die für diese Risikopositionsart festgelegte Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung überschreitet, im ausgefallenen Status verbleiben;
  • (c) vollständig zurückgezahlte oder abgeschriebene Risikopositionen;
  • (d) Risikopositionen, denen wieder der nicht-ausgefallene Status zugewiesen wurde.

In Bezug auf ausgefallene Risikopositionen, die unter die Kategorien gemäß Buchstabe a und Buchstabe b fallen, sollten alle Rückflüsse und Kosten, die vor oder zum Zeitpunkt der Schätzung realisiert wurden oder entstanden sind, im Rahmen der Berechnung des beobachteten Durchschnitts der LGD berücksichtigt werden, einschließlich aller Rückflüsse, die nach Ablauf der Höchstdauer des Prozesses der Sicherheitenverwertung und Einbringung realisiert wurden.

158. Die Institute sollten den langfristigen Durchschnitt der LGD durch eine Anpassung des …

Die Institute sollten den langfristigen Durchschnitt der LGD durch eine Anpassung des beobachteten Durchschnitts der LGD ermitteln, sodass die Informationen in Bezug auf Prozesse, die nicht abgeschlossen waren („nicht abgeschlossene Verwertungs-und Einbringungsprozesse“) und bei denen der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Ausfalls und dem Zeitpunkt der Schätzung kürzer ist als die für diese Risikopositionsart festgelegte Höchstdauer des Verwertungs- und Einbringungsprozesses berücksichtigt werden. Für diese Prozesse sollten die Institute die folgenden beiden Anforderungen erfüllen:

  • (a) Sie sollten alle beobachteten Kosten und Rückflüsse berücksichtigen;
  • (b) sie können künftige Kosten und Rückflüsse schätzen, sowohl diejenigen aus der Verwertung bestehender Sicherheiten als auch diejenigen, die ohne die Verwertung von Sicherheiten innerhalb der Höchstdauer der Verwertungs- und Einbringungsprozesse realisiert werden.
159. Die Schätzung gemäß Absatz 158(b) sollte den folgenden Grundsätzen entsprechen: (a) Für die …

Die Schätzung gemäß Absatz 158(b) sollte den folgenden Grundsätzen entsprechen:

  • (a) Für die Schätzung der künftigen Kosten und Rückflüsse sollten die Institute die Kosten und Rückflüsse, die bis zum Zeitpunkt der Schätzung im Zusammenhang mit diesen Risikopositionen realisiert wurden, im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten und Rückflüssen, die während eines ähnlichen Zeitraums im Zusammenhang mit ähnlichen Risikopositionen realisiert wurden, analysieren; zu diesem Zweck sollten die Institute die Verwertungs- und Einbringungsmuster, die für abgeschlossene und nicht abgeschlossene Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung beobachtet wurden, lediglich unter Berücksichtigung der Kosten und Rückflüsse, die bis zum Zeitpunkt der Schätzung realisiert wurden, untersuchen;
  • (b) die Annahmen, die den erwarteten künftigen Kosten und Rückflüssen zugrunde liegen, sowie die Anpassungen des beobachteten Durchschnitts der LGD sollten:
  • i. zutreffend sein, was durch einen Rückvergleich nachgewiesen wurde;
  • ii. auf begründeten ökonomischen Überlegungen beruhen;
  • iii. verhältnismäßig sein, wobei zu berücksichtigen ist, dass LGD-Schätzwerte auf den langfristigen Durchschnitt der LGD gestützt werden sollten, welcher den ausfallgewichteten Durchschnitt der LGD unter Verwendung aller Ausfälle, die während eines historischen Beobachtungszeitraums beobachtet wurden, widerspiegelt;
  • (c) bei der Schätzung der künftigen Rückflüsse sollten die Institute die mögliche Verzerrung berücksichtigen, die sich aus nicht abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung ergibt, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass die durchschnittlichen Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung länger dauern oder geringere mittlere Rückflusse generieren als abgeschlossene Prozesse der Sicherheitenverwertung und Einbringung;
  • (d) bei der Schätzung künftiger Rückflüsse aus der Verwertung von bestehenden Sicherheiten sollten die Institute die Rechtssicherheit der Ansprüche auf die Sicherheit und realistische Annahmen bezüglich der Möglichkeit ihrer Verwertung berücksichtigen;
  • (e) die Anpassung des beobachteten Durchschnitts der LGD kann auf der Ebene der einzelnen Risikopositionen, auf der Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools oder auf der Ebene des Portfolios, das von dem LGD-Modell abgedeckt wird, geschätzt werden;
  • (f) jegliche Unsicherheit in Bezug auf die Schätzung künftiger Rückflüsse aus nicht abgeschlossenen Prozessen der Sicherheitenverwertung und Einbringung sollte sich in einer angemessenen Sicherheitsspanne widerspiegeln, die gemäß Abschnitt 4.4 angewandt wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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