+71. Die Kreditinstitute sollten die folgenden Phasen im NPE-Lebenszyklus unter zusätzlicher …

71. Die Kreditinstitute sollten die folgenden Phasen im NPE-Lebenszyklus unter zusätzlicher …

Die Kreditinstitute sollten die folgenden Phasen im NPE-Lebenszyklus unter zusätzlicher Berücksichtigung der Besonderheiten der Produkte und der Art der Zahlungsrückstände berücksichtigen:

  • a) Junge Zahlungsrückstände (bis zu 90 Verzugstage):17 In dieser Phase sollte der Schwerpunkt auf einer ersten Interaktion mit dem Kreditnehmer liegen, um frühzeitige Zahlungen zu erreichen, sowie auf dem Zusammentragen von Informationen, um die Situation des Kreditnehmers eingehend beurteilen zu können (z. B. Finanzlage, Status der Darlehensdokumentation, Status der Sicherheiten, Maß an Zusammenarbeit usw.). Die Art der Risikoposition und der Sicherheit sollte schließlich die geeignetste Abwicklungsstrategie bestimmen, die gegebenenfalls anzuwendende Stundungsmaßnahmen mit kurzfristigem Zeithorizont beinhalten kann (ggf. einschließlich während dieser Frühphase), um die Finanzlage des Kreditnehmers zu stabilisieren, bevor eine geeignete Abwicklungsstrategie festgelegt wird. Darüber hinaus sollte das Kreditinstitut gegebenenfalls nach Optionen zur Verbesserung seiner Position suchen (beispielsweise durch Unterzeichnung neuer Kreditverträge, Optimierung bestehender Sicherheiten, Minimierung von Barmittelabgängen, Annahme zusätzlicher Sicherheiten, sofern verfügbar), wobei es den Rechten und Interessen der Verbraucher Rechnung tragen sollte. Eine spezielle Richtlinie für das Management von Zahlungsrückständen sollte Empfehlungen zu den Verfahren und Verantwortlichkeiten bei der NPE-Abwicklung enthalten, wozu auch Auslösetatbestände für die Übergabe gehören.
  • b) Alte Rückstände/Stundung: In dieser Phase sollten die Kreditinstitute mit den Kreditnehmern Stundungsmaßnahmen vereinbaren und durchführen. Stundungsmaßnahmen sollten ausschließlich getroffen werden, wenn das Kreditinstitut mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen kann, dass der Kreditnehmer in der Lage ist, den Rückzahlungsplan einzuhalten. Bei der Erwägung, ob eine Umstrukturierungsoption tragfähig ist, sollten die Kreditinstitute Artikel 28 der Richtlinie 2014/17/EU18 und andere ggf. anwendbare Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher berücksichtigen. Eine Stundungsmaßnahme sollte angesichts des erhöhten Risikos mindestens während eines Jahres im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission überwacht werden, bevor sie schließlich von den NPE WUs abgegeben werden können, sofern keine weiteren NPE-Auslöser festgestellt werden.
  • c) Abwicklung/Schuldeneinziehung/gerichtliche Maßnahmen/Inbesitznahme: Wurde aufgrund der Finanzlage oder mangelnder Kooperationsbereitschaft des Kreditnehmers keine tragfähige Stundungslösung gefunden, sollten die Kreditinstitute eine Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen Abwicklungsoptionen, einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren durchführen und dabei auch die Interessen des Kreditnehmers berücksichtigen. Auf Grundlage dieser Analyse sollten die Kreditinstitute zügig mit der gewählten Abwicklungsoption fortfahren und dabei auf juristisches Fachwissen und Know-how zu Geschäftsabwicklungen zurückgreifen. Kreditinstitute, die in großem Umfang externe Experten einsetzen, sollten sicherstellen, dass ausreichende interne Kontrollmechanismen einen wirksamen und effizienten Abwicklungsprozess gewährleisten. Älteren NPE-Beständen sollte dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eine spezielle Richtlinie für die Schuldeneinziehung sollte Empfehlungen zu den Abwicklungsverfahren enthalten.

17 Risikopositionen, bei denen eine Begleichung der Verbindlichkeit unwahrscheinlich ist, könnten je nach Komplexität entweder von für junge Zahlungsrückstände zuständigen Einheiten oder von NPE WUs bearbeitet werden.

18 Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60, 28.2.2014, S. 34).

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/