+6.2.1 Stundungsrichtlinie
---+134. Die Kreditinstitute sollten eine Richtlinie zu ihren Stundungsmaßnahmen entwickeln. Diese …
---+135. Die Kreditinstitute sollten ihre Stundungsrichtlinie und -optionen mittels kollektiver …

6.2.1 Stundungsrichtlinie

6.2.1 Stundungsrichtlinie

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
134. Die Kreditinstitute sollten eine Richtlinie zu ihren Stundungsmaßnahmen entwickeln. Diese …

Die Kreditinstitute sollten eine Richtlinie zu ihren Stundungsmaßnahmen entwickeln. Diese Richtlinie sollte zumindest folgende Punkte umfassen:

  • a) den Prozess und die Verfahren zur Gewährung von Stundungsmaßnahmen, einschließlich der Zuständigkeiten und des Verfahrens zur Entscheidungsfindung,
  • b) eine Beschreibung der verfügbaren Stundungsmaßnahmen, einschließlich der in den Verträgen enthaltenen Maßnahmen,
  • c) Informationsanforderungen zur Prüfung der Tragfähigkeit der Stundungsmaßnahmen,
  • d) Dokumentation der gewährten Stundungsmaßnahmen,
  • e) den Prozess und die Messgrößen für die Überwachung der Effizienz und der Wirksamkeit der Stundungsmaßnahmen.
135. Die Kreditinstitute sollten ihre Stundungsrichtlinie und -optionen mittels kollektiver …

Die Kreditinstitute sollten ihre Stundungsrichtlinie und -optionen mittels kollektiver Überwachung der Ergebnisse der verschiedenen Stundungsmaßnahmen, einschließlich der Prüfung von potenziellen Ursachen und Fällen, in denen der Kreditnehmer erneut ausfällt, regelmäßig überprüfen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/