+6.2.1 Stundungsrichtlinie
---+134. Die Kreditinstitute sollten eine Richtlinie zu ihren Stundungsmaßnahmen entwickeln. Diese …
---+135. Die Kreditinstitute sollten ihre Stundungsrichtlinie und -optionen mittels kollektiver …
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6.2.1 Stundungsrichtlinie
6.2.1 Stundungsrichtlinie
1. Übersicht
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Regulierung |
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134. Die Kreditinstitute sollten eine Richtlinie zu ihren Stundungsmaßnahmen entwickeln. Diese …
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Die Kreditinstitute sollten eine Richtlinie zu ihren Stundungsmaßnahmen entwickeln. Diese Richtlinie sollte zumindest folgende Punkte umfassen: - a) den Prozess und die Verfahren zur Gewährung von Stundungsmaßnahmen, einschließlich der Zuständigkeiten und des Verfahrens zur Entscheidungsfindung,
- b) eine Beschreibung der verfügbaren Stundungsmaßnahmen, einschließlich der in den Verträgen enthaltenen Maßnahmen,
- c) Informationsanforderungen zur Prüfung der Tragfähigkeit der Stundungsmaßnahmen,
- d) Dokumentation der gewährten Stundungsmaßnahmen,
- e) den Prozess und die Messgrößen für die Überwachung der Effizienz und der Wirksamkeit der Stundungsmaßnahmen.
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135. Die Kreditinstitute sollten ihre Stundungsrichtlinie und -optionen mittels kollektiver …
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Die Kreditinstitute sollten ihre Stundungsrichtlinie und -optionen mittels kollektiver Überwachung der Ergebnisse der verschiedenen Stundungsmaßnahmen, einschließlich der Prüfung von potenziellen Ursachen und Fällen, in denen der Kreditnehmer erneut ausfällt, regelmäßig überprüfen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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