+Leitlinie 5: Beeinträchtigungen

Leitlinie 5: Beeinträchtigungen

5.1 Der kontoführende Zahlungsdienstleister stellt der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung:

  • a. eine Zusammenfassung der Methode(n) zur Durchführung der Authentifizierungsverfahren für die Zahlungsdienstnutzer, die von der dedizierten Schnittstelle unterstützt werden, d. h. „Redirection“, „Decoupled“, „Embedded“ oder eine Kombination dieser Methoden; und
  • b. eine Erläuterung der Gründe, weshalb die Methode(n) für die Durchführung der Authentifizierungsverfahren nach Buchstabe a keine Beeinträchtigung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389 darstellen, und wie derartige Methoden es Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern ermöglichen, sich auf sämtliche Authentifizierungsverfahren, die der kontoführende Zahlungsdienstleister seinen Zahlungsdienstnutzern bereitstellt, zu stützen. Diese Erläuterung beinhaltet auch Nachweise darüber, dass die dedizierte Schnittstelle keine unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten in Bezug auf die Nutzerfahrung der Zahlungsdienstnutzer beim Zugriff auf ihre Konten über einen Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister oder Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente verursacht, und auch keine Merkmale wie unnötige oder überflüssige Schritte oder die Verwendung nicht eindeutiger oder abschreckender Formulierungen enthält, die den Zahlungsdienstnutzer direkt oder indirekt davon abhalten, die Dienste der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister oder Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente zu nutzen.

5.2 Im Rahmen der Erläuterung nach Leitlinie 5.1 Buchstabe b bestätigt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde gegenüber, dass:

  • a. die dedizierte Schnittstelle Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister nicht davon abhält, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die den Zahlungsdienstnutzern vom kontoführenden Zahlungsdienstleister bereitgestellt werden;
  • b. seitens der Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister oder Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente keine weiteren Zulassungen oder Registrierungen zusätzlich zu den in den Artikeln 11, 14 und 15 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehenen gefordert sind;
  • c. durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389 keine zusätzliche Prüfung der vom Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister erteilten Zustimmung für den Zugriff auf Informationen zu dem vom kontoführenden Zahlungsdienstleister gehaltenen Zahlungskonto oder für das Auslösen von Zahlungen erfolgt; und
  • d. keine Prüfung der vom Zahlungsdienstnutzer dem Aussteller kartengebundener

Zahlungsinstrumente erteilten Zustimmung gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfolgt. KOMMUNIKATION)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/