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+Leitlinie 9: Konsultation der EBA |
Leitlinie 9: Konsultation der EBA9.1 Zum Zwecke der Konsultation der EBA nach Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 übermitteln die zuständigen Behörden der EBA das in Anhang 1 enthaltene Beurteilungsformular für jede beantragte Ausnahme, die sie erteilen möchten. Je nachdem, was früher eintritt, darf eine zuständige Behörde hinsichtlich einer Ausnahme erst eine Entscheidung treffen, wenn sie die Anmerkungen der EBA zum Antrag erhalten hat, oder wenn seit dem Datum, an dem die zuständige Behörde die EBA konsultiert hat, ein Monat vergangen ist. Bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt die zuständige Behörde die Anmerkungen der EBA gebührend. 9.2 Abweichend von Leitlinie 9.1 dürfen zuständige Behörden, die die EBA darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie diese Leitlinien einhalten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin Ausnahmen erteilen, sofern sie die EBA durch die Mitteilung ihrer diesbezüglichen Absicht mit dem Beurteilungsformular gemäß Anhang 1 konsultiert haben. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden ein Beurteilungsformular übermitteln, welches einen oder mehrere kontoführende Zahlungsdienstleister umfasst. 9.3 Zuständige Behörden, die es einem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht gestattet haben, die Ausnahmeregelung betreffend die Verpflichtung zur Einrichtung des Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 in Anspruch zu nehmen, weil seine dedizierte Schnittstelle nicht den Bedingungen von Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 und den Anforderungen der Leitlinien 2 bis 8 entspricht, sollten das Beurteilungsformular gemäß Anhang 1 unverzüglich der EBA übermitteln. Für alle abgelehnten Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 ist die negative Beurteilung vorzulegen. 9.4 Wenn ein kontoführender Zahlungsdienstleister einer Gruppe mit Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten angehört, die dieselbe dedizierte Schnittstelle nutzen werden, informiert jede der zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedsstaaten KOMMUNIKATION)
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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