+Leitlinie 9: Konsultation der EBA

Leitlinie 9: Konsultation der EBA

9.1 Zum Zwecke der Konsultation der EBA nach Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 übermitteln die zuständigen Behörden der EBA das in Anhang 1 enthaltene Beurteilungsformular für jede beantragte Ausnahme, die sie erteilen möchten. Je nachdem, was früher eintritt, darf eine zuständige Behörde hinsichtlich einer Ausnahme erst eine Entscheidung treffen, wenn sie die Anmerkungen der EBA zum Antrag erhalten hat, oder wenn seit dem Datum, an dem die zuständige Behörde die EBA konsultiert hat, ein Monat vergangen ist. Bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt die zuständige Behörde die Anmerkungen der EBA gebührend.

9.2 Abweichend von Leitlinie 9.1 dürfen zuständige Behörden, die die EBA darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie diese Leitlinien einhalten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin Ausnahmen erteilen, sofern sie die EBA durch die Mitteilung ihrer diesbezüglichen Absicht mit dem Beurteilungsformular gemäß Anhang 1 konsultiert haben. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden ein Beurteilungsformular übermitteln, welches einen oder mehrere kontoführende Zahlungsdienstleister umfasst.

9.3 Zuständige Behörden, die es einem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht gestattet haben, die Ausnahmeregelung betreffend die Verpflichtung zur Einrichtung des Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 in Anspruch zu nehmen, weil seine dedizierte Schnittstelle nicht den Bedingungen von Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 und den Anforderungen der Leitlinien 2 bis 8 entspricht, sollten das Beurteilungsformular gemäß Anhang 1 unverzüglich der EBA übermitteln. Für alle abgelehnten Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 ist die negative Beurteilung vorzulegen.

9.4 Wenn ein kontoführender Zahlungsdienstleister einer Gruppe mit Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten angehört, die dieselbe dedizierte Schnittstelle nutzen werden, informiert jede der zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedsstaaten KOMMUNIKATION)

  • a. die anderen maßgeblichen zuständigen Behörden unverzüglich, wenn sie beabsichtigt, eine Ausnahme nicht zu erteilen; und
  • b. auf Anfrage der anderen zuständigen Behörden und unbeschadet jeglicher Verschwiegenheitspflichten die anderen zuständigen Behörden über die Gründe, aus denen sie die Ausnahme nicht zu erteilen beabsichtigt, sowie, sofern relevant, über die Probleme, die die Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente der zuständigen Behörde gemeldet haben. KOMMUNIKATION)

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/