+9.2 Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse

9.2 Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse

160.Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse sollten nur gewährt werden, wenn die in Absatz 156 dieser Leitlinien definierten Bedingungen erfüllt sind.

161.Eine Vergütung sollte als Ausgleichs- oder Abfindungszahlung für frühere Beschäftigungsverhältnisse gelten, wenn die zurückbehaltene variable Vergütung des Mitarbeiters von dem früheren Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Vertrags gekürzt oder gestrichen worden ist. Für Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen gelten alle Anforderungen für eine variable Vergütung und die Regelungen dieser Leitlinien, einschließlich Zurückbehaltung, Sperrfristen, Auszahlung in Instrumenten sowie Rückforderungsvereinbarungen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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