+13. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) …

13. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

Aufsichtliche KonsolidierungDie Anwendung der Aufsichtsvorschriften gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis in Einklang mit Teil 1 Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.5
Inhaber von SchlüsselfunktionenPersonen, die erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung des Instituts haben, aber keine Mitglieder des Leitungsorgans und kein CEO sind. Zu ihnen zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand, sofern diese nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind, sowie weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen, die auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes von den Instituten als solche ermittelt werden. Weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen können die Leiter von Geschäftsbereichen, Zweigniederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)/der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Tochtergesellschaften in Drittstaaten oder anderer interner Funktionen sein.
Leiter der internen KontrollfunktionenDie Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene für die wirksame Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der unabhängigen Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion und internen Revision verantwortlich sind.
Lohngefälle zwischen Frauen und MännernDifferenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von Männern und Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts von Männern.
Konsolidierendes InstitutInstitut, das die Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Lage gemäß Teil 1 Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befolgen muss.
Institute von erheblicher BedeutungDie in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU erwähnten Institute (global systemrelevante Institute oder „G-SRI“ und andere systemrelevante Institute oder „A-SRI“) sowie gegebenenfalls andere Institute, die von der zuständigen Behörde oder im nationalen Recht auf der Grundlage einer Bewertung der Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute bestimmt werden.
Börsennotiertes InstitutInstitute, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem regulierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne von Artikel 4 Absätze 21 und 22 der Richtlinie 2014/65/EU in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind6 .
AnteilseignerPerson, die Anteile an einem Institut hält, bzw. abhängig von der Rechtsform eines Instituts andere Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts.
Leitungs- oder AufsichtsmandateEine Position als Mitglied eines Leitungsorgans eines Instituts oder einer anderen juristischen Person.
RisikoappetitDas Gesamtrisikoniveau und die Arten von Risiken, die ein Institut bereit ist, innerhalb seiner Risikotragfähigkeit und in Einklang mit seinem Geschäftsmodell zum Erreichen seiner strategischen Ziele einzugehen.
RisikotragfähigkeitDas maximale Risiko, das ein Institut angesichts seiner Eigenmittelausstattung, seiner Risikomanagement- und Kontrollkapazitäten sowie seiner regulatorischer Beschränkungen eingehen kann.
RisikokulturDie Normen, Einstellung und Verhaltensweisen eines Instituts in Zusammenhang mit Risikobewusstsein, Risikobereitschaft und Risikomanagement sowie die Kontrollen, die für Entscheidungen über Risiken maßgeblich sind. Die Risikokultur beeinflusst die Entscheidungen der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter im Tagesgeschäft und hat Auswirkungen auf die Risiken, die sie eingehen.
MitarbeiterAlle Beschäftigten eines Instituts und seiner Tochtergesellschaften innerhalb seines Konsolidierungskreises, einschließlich Tochtergesellschaften, die nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie alle Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und in seiner Aufsichtsfunktion.
Vorsitzender des Leitungsorgans in seinerDie Person, die für die Leitung und Steuerung der allgemeinen Geschäftstätigkeiten eines Instituts zuständig ist.

5 Siehe auch technische Regulierungsstandards zur aufsichtlichen Konsolidierung: https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Draft%20Technical%20Stan dards/2021/973355/Final%20Report%20Draft%20RTS%20methods%20of%20consolidation.pdf

6 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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