| Aufsichtliche Konsolidierung | Die Anwendung der Aufsichtsvorschriften gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis in Einklang mit Teil 1 Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.5 |
| Inhaber von Schlüsselfunktionen | Personen, die erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung des Instituts haben, aber keine Mitglieder des Leitungsorgans und kein CEO sind. Zu ihnen zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand, sofern diese nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind, sowie weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen, die auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes von den Instituten als solche ermittelt werden. Weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen können die Leiter von Geschäftsbereichen, Zweigniederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)/der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Tochtergesellschaften in Drittstaaten oder anderer interner Funktionen sein. |
| Leiter der internen Kontrollfunktionen | Die Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene für die wirksame Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der unabhängigen Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion und internen Revision verantwortlich sind. |
| Lohngefälle zwischen Frauen und Männern | Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst von Männern und Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts von Männern. |
| Konsolidierendes Institut | Institut, das die Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Lage gemäß Teil 1 Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befolgen muss. |
| Institute von erheblicher Bedeutung | Die in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU erwähnten Institute (global systemrelevante Institute oder „G-SRI“ und andere systemrelevante Institute oder „A-SRI“) sowie gegebenenfalls andere Institute, die von der zuständigen Behörde oder im nationalen Recht auf der Grundlage einer Bewertung der Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute bestimmt werden. |
| Börsennotiertes Institut | Institute, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem regulierten Markt oder einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne von Artikel 4 Absätze 21 und 22 der Richtlinie 2014/65/EU in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind6 . |
| Anteilseigner | Person, die Anteile an einem Institut hält, bzw. abhängig von der Rechtsform eines Instituts andere Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts. |
| Leitungs- oder Aufsichtsmandate | Eine Position als Mitglied eines Leitungsorgans eines Instituts oder einer anderen juristischen Person. |
| Risikoappetit | Das Gesamtrisikoniveau und die Arten von Risiken, die ein Institut bereit ist, innerhalb seiner Risikotragfähigkeit und in Einklang mit seinem Geschäftsmodell zum Erreichen seiner strategischen Ziele einzugehen. |
| Risikotragfähigkeit | Das maximale Risiko, das ein Institut angesichts seiner Eigenmittelausstattung, seiner Risikomanagement- und Kontrollkapazitäten sowie seiner regulatorischer Beschränkungen eingehen kann. |
| Risikokultur | Die Normen, Einstellung und Verhaltensweisen eines Instituts in Zusammenhang mit Risikobewusstsein, Risikobereitschaft und Risikomanagement sowie die Kontrollen, die für Entscheidungen über Risiken maßgeblich sind. Die Risikokultur beeinflusst die Entscheidungen der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter im Tagesgeschäft und hat Auswirkungen auf die Risiken, die sie eingehen. |
| Mitarbeiter | Alle Beschäftigten eines Instituts und seiner Tochtergesellschaften innerhalb seines Konsolidierungskreises, einschließlich Tochtergesellschaften, die nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie alle Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und in seiner Aufsichtsfunktion. |
| Vorsitzender des Leitungsorgans in seiner | Die Person, die für die Leitung und Steuerung der allgemeinen Geschäftstätigkeiten eines Instituts zuständig ist. |