+Begriffsbestimmungen
---+16. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
16. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. …

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/65/EU verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen:

InstituteInstitute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU und unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie sowie Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU. Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU und unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie sowie
CRD-InstituteWertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, auf die Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 Anwendung findet. Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU und unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie sowie
Relevante InstituteWertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die nicht alle Bedingungen erfüllen, um als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingestuft zu werden. Die in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU genannten CRD-Institute (global systemrelevante Institute („G-SRI“) und andere systemrelevante Institute („A-SRI“)) sowie gegebenenfalls andere CRD-Institute, die von der zuständigen Behörde oder im nationalen Recht auf der Grundlage einer Bewertung der Größe, internen
CRD-Institute von erheblicher BedeutungOrganisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Institute bestimmt werden, und für die Zwecke von Artikel 91 der Richtlinie 2013/36/EU Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die eine der vorstehenden Bedingungen erfüllen. Relevante Institute bzw. Institute, deren
BörsennotierteFinanzinstrumente für den Handel auf einem regulierten Markt gemäß der Angabe in der Liste, die von der ESMA
relevante Institute und börsennotierte Institutegemäß Artikel 56 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen ist, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind .5 Alle Mitarbeiter eines Instituts und seiner Tochtergesellschaften innerhalb seines Konsolidierungskreises, einschließlich
MitarbeiterTochtergesellschaften, die nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie alle Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und in seiner Aufsichtsfunktion. Grad, bis zu dem für eine Person der gute Leumund und der ausreichende Umfang an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung einer Person, einzeln und gemeinsam mit anderen Personen, angenommen werden kann, um ihre
EignungPflichten zu erfüllen. Eignung erfasst auch die Aufrichtigkeit, Integrität und Unvoreingenommenheit jeder Person und ihre Fähigkeit, ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Pflichten aufzuwenden. Ein vorgeschlagenes oder bestelltes Mitglied des
MitgliedLeitungsorgans. Die Person, die für die Leitung und Steuerung der
Vorsitzender des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion (CEO)gesamten Geschäftstätigkeit eines Instituts verantwortlich ist. Personen, die einen erheblichen Einfluss auf die Leitung des Instituts haben, aber keine Mitglieder des Leitungsorgans und kein CEO sind. Zu ihnen zählen die Leiter von internen Kontrollfunktionen sowie der CFO, sofern sie keine Mitglieder des Leitungsorgans sind, und, soweit sie von relevanten Instituten mit einem risikobasierten Ansatz als solche ermittelt werden,
Inhaber von Schlüsselfunktionensonstige Inhaber von Schlüsselfunktionen. Zu sonstigen Inhabern von Schlüsselfunktionen können die Leiter von wichtigen Geschäftsfeldern, Niederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)/in der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und sonstigen internen Funktionen zählen. Die Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene für die wirksame Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der
Leiter der internen Kontrollfunktionenunabhängigen Risikomanagement-Funktion, der Compliance-Funktion und der internen Revision verantwortlich sind. die Person, die insgesamt für die Leitung aller folgenden
Chief Financial Officer (CFO)Tätigkeiten verantwortlich ist: Verwaltung der Finanzmittel, Finanzplanung und Rechnungslegung. Die Anwendung der Aufsichtsvorschriften gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Aufsichtliche KonsolidierungNr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis in Einklang mit Teil 1 Titel 2 Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Ein Institut, das die Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Lage gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/20136 oder die
Konsolidierendes InstitutAufsichtsanforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Lage gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen muss.
DiversitätDie Situation, aufgrund derer die Eigenschaften der Mitglieder des Leitungsorgans, insbesondere Alter, Geschlecht, geografische Herkunft und Bildungshintergrund und beruflicher Hintergrund, so unterschiedlich sind, dass eine Vielzahl von Sichtweisen im Leitungsorgan ermöglicht wird. Das Gebiet, in dem eine Person einen kulturellen oder
Geografische Herkunftberuflichen Hintergrund bzw. Bildungshintergrund erworben hat. Initiativen oder Programme, um eine Person auf eine
Einführungkonkrete neue Position als Mitglied des Leitungsorgans vorzubereiten. Initiativen oder Programme, um die Fähigkeiten, die
SchulungKenntnisse oder die Kompetenz der Mitglieder des Leitungsorgans laufend oder ad hoc zu verbessern. Person, die Anteile an einem Institut hält, oder abhängig
Anteilseignervon der Rechtsform eines Instituts andere Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts. Eine Position als Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts oder eines sonstigen Rechtsträgers. Soweit das
MandatLeitungsorgan in Abhängigkeit von der Rechtsform der Organisation aus einer Einzelperson besteht, wird diese Position ebenfalls als Mandat gezählt. Ein Mandat, bei dem eine Person für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung von
AufsichtsmandatGeschäftsleitungsentscheidungen ohne Leitungsaufgaben in einer Organisation verantwortlich ist. Ein Mandat, bei dem eine Person für die effektive
LeitungsmandatLeitung des Geschäfts einer Organisation verantwortlich ist.
Für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigeEine für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 verantwortliche zuständige Behörde.

5 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

6 Siehe ferner die technischen Regulierungsstandards zum aufsichtlichen Konsolidierungskreis in: https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Draft%20Technical%20Sta ndards/2021/973355/Final%20Report%20Draft%20RTS%20methods%20of%20consolidation.pdf

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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