+201. Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Leiter der …
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201. Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Leiter der …
Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Mitglied des Leitungsorgans oder ein Leiter der internen Kontrollfunktion und der CFO, soweit diese nicht zum Leitungsorgan im Sinne von Absatz 172 gehören, anhand relevanter Fakten im Zusammenhang mit GW-/TF-Risiken oder -Ereignissen nicht geeignet sind, sollte die zuständige Behörde unbeschadet des nationalen Rechts ihre Feststellungen und Entscheidungen mit der zuständigen GW-/TF-Aufsichtsbehörde teilen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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