+58. Der Risikoausschuss sollte mindestens a. Zugang zu allen maßgeblichen Informationen und Daten …

58. Der Risikoausschuss sollte mindestens a. Zugang zu allen maßgeblichen Informationen und Daten …

Der Risikoausschuss sollte mindestens

  • a. Zugang zu allen maßgeblichen Informationen und Daten haben, die für die Wahrnehmung seiner jeweiligen Funktion erforderlich sind, darunter Informationen und Daten von relevanten Unternehmens- und Kontrollfunktionen (z. B. Recht, Finanzen, Personal, IT, interne Revision, Risiko und Compliance, einschließlich Informationen für die Compliance im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie aggregierter Informationen über Berichte zu verdächtigen Transaktionen, sowie Risikofaktoren im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung);
  • b. regelmäßig Berichte, Ad-hoc-Informationen, Mitteilungen und Stellungnahmen von den Leitern der internen Kontrollfunktionen betreffend das aktuelle Risikoprofil der Wertpapierfirma, ihre Risikokultur und Risikolimite sowie über jegliche wesentliche Verstöße16 , die möglicherweise aufgetreten sind, mit detaillierten Informationen und Empfehlungen für eingeleitete, einzuleitende oder vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen, erhalten; regelmäßig den Inhalt, die Form und Häufigkeit der Informationen über Risiken, über die ihnen Bericht erstattet wird, überprüfen und entsprechend darüber entscheiden;
  • c. soweit notwendig, die ordnungsgemäße Einbeziehung der internen Kontrollfunktionen und sonstiger relevanter Funktionen (Personal, Recht und Finanzen) innerhalb der jeweiligen Fachgebiete sicherstellen und/oder bei Bedarf externe fachliche Beratung in Anspruch nehmen.

16 Mit Blick auf gravierende Verstöße im Bereich Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung finden sich weiterführende Informationen in den Leitlinien, die im Einklang mit Artikel 117 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU zu erlassen sind und in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den in Absatz 5 dieses Artikels genannten Behörden festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf grenzübergreifend tätige Gruppen und in Zusammenhang mit der Ermittlung gravierender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/