+Leitlinie 2: Begrenztes Netz von Dienstleistern gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2

Leitlinie 2: Begrenztes Netz von Dienstleistern gemäß Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2

2.1. Bei der Bewertung, ob ein bestimmtes Zahlungsinstrument lediglich innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern verwendet wird, sollten die zuständigen Behörden im Rahmen der Prüfung der Informationen, die der Emittent in seiner Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 übermittelt hat, alle folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a) ob zwischen dem Emittenten des Zahlungsinstruments und jedem Anbieter von Waren und Dienstleistungen und gegebenenfalls jedem im begrenzten Netz tätigen Akzeptor eine direkte vertragliche Vereinbarung über die Annahme von Zahlungsvorgängen geschlossen wurde,
  • b) die vorgesehene Höchstzahl der Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des begrenzten Netzes tätig sind, wie vom Emittenten in der Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 angegeben, und
  • c) ob der Anbieter Waren und Dienstleistungen unter einer gemeinsamen Marke anbietet, die das begrenzte Netz charakterisiert und gegenüber dem Nutzer des Zahlungsinstruments visuell dargestellt wird.

2.2. Ergänzend zur Bewertung gemäß Leitlinie 2.1 sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Größe und Besonderheit des von ihnen beaufsichtigten Marktes alle folgenden zusätzlichen Indikatoren berücksichtigen:

  • a) das betreffende geografische Gebiet für das Angebot von Waren und Dienstleistungen, wie vom Emittenten angegeben,
  • b) das Volumen und den Wert der mit den Zahlungsinstrumenten jährlich zu tätigenden Zahlungsvorgänge, wie vom Emittenten beabsichtigt,
  • c) den Höchstbetrag der Gutschrift auf die Zahlungsinstrumente, wie vom Emittenten beabsichtigt,
  • d) die maximale Anzahl der auszugebenden Zahlungsinstrumente, wie vom Emittenten beabsichtigt, und
  • e) die Risiken, denen der Kunde bei der Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments ausgesetzt ist, wie vom Emittenten ermittelt. EBA Public

2.3. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass ein begrenztes Netz von Dienstleistern nur aus physischen Geschäften, nur aus Online-Shops oder einer Kombination aus physischen Geschäften und Online-Shops bestehen kann.

2.4. Bei der Bewertung gemäß den Leitlinien 2.1 und 2.2 sollten die zuständigen Behörden nicht zwischen der Art der Geschäfte unterscheiden und nicht verlangen, dass die Art der in Online-Shops angebotenen Waren und Dienstleistungen von der Art der in physischen Geschäften angebotenen Waren und Dienstleistungen abhängig ist und umgekehrt.

2.5. Die zuständigen Behörden sollten nicht zulassen, dass ein und dasselbe nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i der PSD2 ausgenommene Zahlungsinstrument in verschiedenen begrenzten Netzen von Dienstleistern verwendet wird.

2.6. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass der Emittent des Zahlungsinstruments oder die Anbieter von Waren und Dienstleistungen den Abschluss der in Leitlinie 2.1 genannten vertraglichen Vereinbarung einem Dritten übertragen können, der in ihrem jeweiligen Namen handelt.

2.7. Die zuständigen Behörden sollten die Leitlinien 2.1 und 2.2 restriktiv anwenden, damit es nicht möglich ist, dass sich ein Zahlungsinstrument mit bestimmtem Verwendungszweck zu einem Zahlungsinstrument zur allgemeinen Verwendung entwickelt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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