+15. Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie …

15. Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie …

Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannte aufsichtliche Überprüfung und Bewertung durchzuführen ist, in eine der folgenden Kategorien einteilen:

  • • Kategorie 1: Wertpapierfirmen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
  • i. der Gesamtwert ihrer Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen beträgt oder überschreitet 1 Mrd. EUR;
  • ii. der Gesamtwert ihrer Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen beträgt oder überschreitet 250 Mio. EUR, und sie üben die in Anhang I

8 Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU8 genannten Tätigkeiten aus oder

  • iii. sie werden aufgrund des aufsichtichen Ermessens der zuständigen Behörde als bedeutend angesehen.
  • • Kategorie 2: Wertpapierfirmen, deren Gesamtwert der Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen 1 Mrd. EUR nicht erreicht aber 250 Mio. EUR beträgt oder überschreitet und die keine der in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben.
  • • Kategorie 3: Wertpapierfirmen, deren Gesamtwert der Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen 250 Mio. EUR nicht erreicht und die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen.
  • • Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/