+15. Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie …
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15. Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie …
Die zuständigen Behörden sollten jede Wertpapierfirma, für die die in Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannte aufsichtliche Überprüfung und Bewertung durchzuführen ist, in eine der folgenden Kategorien einteilen: - • Kategorie 1: Wertpapierfirmen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- i. der Gesamtwert ihrer Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen beträgt oder überschreitet 1 Mrd. EUR;
- ii. der Gesamtwert ihrer Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen beträgt oder überschreitet 250 Mio. EUR, und sie üben die in Anhang I
8 Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU8 genannten Tätigkeiten aus oder - iii. sie werden aufgrund des aufsichtichen Ermessens der zuständigen Behörde als bedeutend angesehen.
- • Kategorie 2: Wertpapierfirmen, deren Gesamtwert der Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen 1 Mrd. EUR nicht erreicht aber 250 Mio. EUR beträgt oder überschreitet und die keine der in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben.
- • Kategorie 3: Wertpapierfirmen, deren Gesamtwert der Aktiva und außerbilanziellen Risikopositionen 250 Mio. EUR nicht erreicht und die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen.
- • Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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