+151. Die zuständigen Behörden sollten auch sonstige Risiken bewerten, die für eine bestimmte …

151. Die zuständigen Behörden sollten auch sonstige Risiken bewerten, die für eine bestimmte …

Die zuständigen Behörden sollten auch sonstige Risiken bewerten, die für eine bestimmte Wertpapierfirma als wesentlich identifiziert werden, aber vorstehend nicht aufgeführt sind. Diese sonstigen Risiken, die keiner der drei Kategorien unter Absatz 147 Buchstaben a bis c sinnvoll zugeordnet werden können, bilden eine eigene Risikokategorie. Die folgenden Informationen können bei der Ermittlung der wesentlichen Risiken hilfreich sein:

  • a. Treiber für Eigenmittelanforderungen;
  • b. Risiken, die im Rahmen des ICARAP oder gegebenenfalls bei Stresstests der Wertpapierfirma ermittelt wurden;
  • c. Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell der Wertpapierfirma ergeben (einschließlich der von anderen Wertpapierfirmen mit ähnlichem Geschäftsmodell identifizierten Risiken);
  • d. Informationen aus der Überwachung der Schlüsselindikatoren;
  • e. Ergebnisse und Feststellungen in internen oder externen Prüfberichten;
  • f. von der EBA herausgegebene Empfehlungen und Leitlinien sowie von makroprudenziellen Behörden oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) herausgegebene Warnungen und Empfehlungen, die für die Wertpapierfirma relevant sind; und
  • g. Meldungen von Verstößen und Vorfällen an die zuständigen Behörden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/