+6.1 Allgemeine Erwägungen
---+145. Die zuständigen Behörden sollten die Kapitalrisiken, die als wesentlich für die …
---+146. In diesem Titel sollen gemeinsame Methoden für die Bewertung der einzelnen Risiken und die …
---+147. Dieser Titel gibt den zuständigen Behörden Hinweise auf die Bewertung der Risiken und Kosten …
---+148. Die Risikokategorien in Absatz 147 Buchstaben a bis c sind bei der Bewertung von …
---+149. Außerdem wird in diesem Titel eine Reihe von Unterkategorien innerhalb jeder der vorstehenden …
---+150. Die Entscheidung über die Wesentlichkeit beruht auf den neuesten verfügbaren Daten und kann …
---+151. Die zuständigen Behörden sollten auch sonstige Risiken bewerten, die für eine bestimmte …
---+152. Die zuständigen Behörden sollten die oben aufgeführten Elemente zudem berücksichtigen, wenn …
---+153. In Bezug auf das Risiko für die Kunden, das Risiko für den Markt und das Risiko für die Firma …
---+154. Bei der Umsetzung der in diesem Titel genannten Methoden sollten die zuständigen Behörden …
---+155. Bei ihren Bewertungen sollten die zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationsquellen …
---+156. Für jede Risikokategorie sollten die zuständigen Behörden die folgenden Elemente bewerten und …
---+157. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Bewertung der einzelnen Risikokategorien …

6.1 Allgemeine Erwägungen

6.1 Allgemeine Erwägungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
145. Die zuständigen Behörden sollten die Kapitalrisiken, die als wesentlich für die …

Die zuständigen Behörden sollten die Kapitalrisiken, die als wesentlich für die Wertpapierfirma identifiziert wurden, bewerten und einstufen. Um den Umfang der Bewertung des Kapitalrisikos zu bestimmen, sollten die zuständigen Behörden zunächst die entsprechenden Risikoquellen ermitteln, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann. Dazu sollten die zuständigen Behörden die aus der Bewertung anderer SREP-Elemente, aus dem Vergleich der Stellung der Wertpapierfirma mit der anderer Wertpapierfirmen der Peer-Gruppe sowie aus anderen Aufsichtstätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse nutzen. Die Bewertung der Kapitalrisiken sollte verhältnismäßig sein, d. h., der Detaillierungsgrad der Analyse sollte der Art, der Größe und der Komplexität der Wertpapierfirma angemessen sein.

146. In diesem Titel sollen gemeinsame Methoden für die Bewertung der einzelnen Risiken und die …

In diesem Titel sollen gemeinsame Methoden für die Bewertung der einzelnen Risiken und die Bewertung des Risikomanagements und der Risikokontrollen bereitgestellt werden. Dieser Titel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern lässt den zuständigen Behörden entsprechenden Spielraum, um weitere Kriterien einzubeziehen, die von ihnen aufgrund ihrer Erfahrung und angesichts der spezifischen Merkmale der Wertpapierfirma als relevant erachtet werden.

147. Dieser Titel gibt den zuständigen Behörden Hinweise auf die Bewertung der Risiken und Kosten …

Dieser Titel gibt den zuständigen Behörden Hinweise auf die Bewertung der Risiken und Kosten im Zusammenhang mit einer potenziellen geordneten Abwicklung der Wertpapierfirma und enthält Leitlinien für die Bewertung und Einstufung der folgenden Kategorien von Kapitalrisiken in Bezug auf die laufenden Tätigkeiten von Wertpapierfirmen:

  • a. Kundenrisiko;
  • b. Marktrisiko;
  • c. Firmenrisiko;
  • d. sonstige Risiken.
148. Die Risikokategorien in Absatz 147 Buchstaben a bis c sind bei der Bewertung von …

Die Risikokategorien in Absatz 147 Buchstaben a bis c sind bei der Bewertung von Wertpapierfirmen anwendbar, die in die Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind, wobei der Umfang der zugelassenen Tätigkeiten dieser Wertpapierfirmen zu berücksichtigen ist. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden Absatz 147 Buchstaben a und c bei der Bewertung kleiner und nicht komplexer Wertpapierfirmen, die die Kriterien von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, berücksichtigen, wobei der Relevanz bestimmter Unterkategorien, die unter den oben genannten Kapitalrisiken dieser Wertpapierfirmen aufgeführt sind, Rechnung zu tragen ist. Die zuständigen Behörden sollten für alle Wertpapierfirmen, die dem SREP unterliegen, die geordnete Abwicklung einer Wertpapierfirma sowie sonstige Risiken bewerten. 54

149. Außerdem wird in diesem Titel eine Reihe von Unterkategorien innerhalb jeder der vorstehenden …

Außerdem wird in diesem Titel eine Reihe von Unterkategorien innerhalb jeder der vorstehenden Risikokategorien angegeben, die bei der Bewertung der Kapitalrisiken zu berücksichtigen sind. Abhängig davon, wie wesentlich eine Unterkategorie für eine Wertpapierfirma ist, können diese Unterkategorien individuell bewertet und eingestuft werden.

150. Die Entscheidung über die Wesentlichkeit beruht auf den neuesten verfügbaren Daten und kann …

Die Entscheidung über die Wesentlichkeit beruht auf den neuesten verfügbaren Daten und kann durch aufsichtsbehördliches Ermessen ergänzt werden.

151. Die zuständigen Behörden sollten auch sonstige Risiken bewerten, die für eine bestimmte …

Die zuständigen Behörden sollten auch sonstige Risiken bewerten, die für eine bestimmte Wertpapierfirma als wesentlich identifiziert werden, aber vorstehend nicht aufgeführt sind. Diese sonstigen Risiken, die keiner der drei Kategorien unter Absatz 147 Buchstaben a bis c sinnvoll zugeordnet werden können, bilden eine eigene Risikokategorie. Die folgenden Informationen können bei der Ermittlung der wesentlichen Risiken hilfreich sein:

  • a. Treiber für Eigenmittelanforderungen;
  • b. Risiken, die im Rahmen des ICARAP oder gegebenenfalls bei Stresstests der Wertpapierfirma ermittelt wurden;
  • c. Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell der Wertpapierfirma ergeben (einschließlich der von anderen Wertpapierfirmen mit ähnlichem Geschäftsmodell identifizierten Risiken);
  • d. Informationen aus der Überwachung der Schlüsselindikatoren;
  • e. Ergebnisse und Feststellungen in internen oder externen Prüfberichten;
  • f. von der EBA herausgegebene Empfehlungen und Leitlinien sowie von makroprudenziellen Behörden oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) herausgegebene Warnungen und Empfehlungen, die für die Wertpapierfirma relevant sind; und
  • g. Meldungen von Verstößen und Vorfällen an die zuständigen Behörden.
152. Die zuständigen Behörden sollten die oben aufgeführten Elemente zudem berücksichtigen, wenn …

Die zuständigen Behörden sollten die oben aufgeführten Elemente zudem berücksichtigen, wenn sie die Intensität ihrer Aufsichtstätigkeit bezüglich der Bewertung eines bestimmten Risikos planen.

153. In Bezug auf das Risiko für die Kunden, das Risiko für den Markt und das Risiko für die Firma …

In Bezug auf das Risiko für die Kunden, das Risiko für den Markt und das Risiko für die Firma selbst sowie auf die Anforderung für fixe Gemeinkosten sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Wertpapierfirma die in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. Diese Leitlinien ermöglichen es den zuständigen Behörden jedoch, den Umfang der Bewertung über diese Anforderungen hinaus auszudehnen, um sich einen umfassenden Überblick über die Kapitalrisiken zu verschaffen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden Situationen erkennen, in denen bestimmte Risiken oder Risikoelemente durch die Mindesteigenmittelanforderungen nicht hinreichend abgedeckt sind, obwohl die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt werden. So kann beispielsweise die 55 Verzögerung aufgrund der Verwendung des gleitenden Durchschnitts für einige K-Faktoren eine Abflachung der Tätigkeitsspitzen bewirken und der Einsatz vertraglich gebundener Vermittler anstelle interner Mitarbeiter zu einer Unterschätzung der Ausgaben führen. Diese Bewertung sollte bei der Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Abschnitt 7.2.1 herangezogen werden.

154. Bei der Umsetzung der in diesem Titel genannten Methoden sollten die zuständigen Behörden …

Bei der Umsetzung der in diesem Titel genannten Methoden sollten die zuständigen Behörden Informationen aus der Überwachung von Schlüsselindikatoren gemäß Titel 3 verwenden. Die zuständigen Behörden sollten für die Zwecke dieser Bewertung gegebenenfalls andere quantitative und qualitative Indikatoren verwenden.

155. Bei ihren Bewertungen sollten die zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationsquellen …

Bei ihren Bewertungen sollten die zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationsquellen nutzen, darunter aufsichtsrechtliche Rechnungslegung, Ad-hoc-Meldungen, interne Kennzahlen und Berichte der Wertpapierfirma (einschließlich des internen Prüfberichts, der Risikomanagementberichte und der Informationen aus dem ICARAP), Berichte von Vor-Ort-Prüfungen und externe Berichte (einschließlich Mitteilungen der Wertpapierfirma an Investoren oder Ratingagenturen). Die Bewertung ist zwar firmenspezifisch, jedoch sollten zur Ermittlung potenzieller Kapitalrisikopositionen Vergleiche mit anderen Wertpapierfirmen der Peer-Gruppe erwogen werden. Zu diesem Zweck sollten die vergleichbaren Wertpapierfirmen pro Risiko festgelegt werden, wobei sie nicht mit den Wertpapierfirmen übereinstimmen müssen, die für die Geschäftsmodellanalyse oder andere Analysen ermittelt wurden.

156. Für jede Risikokategorie sollten die zuständigen Behörden die folgenden Elemente bewerten und …

Für jede Risikokategorie sollten die zuständigen Behörden die folgenden Elemente bewerten und im Risiko-Score wiedergeben:

  • a. inhärentes Risiko (Risikopositionen) und
  • b. Qualität und Wirksamkeit des Risikomanagements und der Risikokontrollen.
157. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Bewertung der einzelnen Risikokategorien …

Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Bewertung der einzelnen Risikokategorien in einer Zusammenfassung wiedergeben, die Erläuterungen zu den wichtigsten Risikotreibern sowie einen Risiko-Score entsprechend den nachfolgenden Abschnitten enthält.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/