+10.8 Wechselwirkung zwischen Aufsichts- und Frühinterventionsmaßnahmen
---+410. In Ergänzung zu den in diesem Titel beschriebenen Aufsichtsmaßnahmen können die zuständigen …
---+411. Die Frühinterventionsmaßnahmen sind unbeschadet aller anderen Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden. …

10.8 Wechselwirkung zwischen Aufsichts- und Frühinterventionsmaßnahmen

10.8 Wechselwirkung zwischen Aufsichts- und Frühinterventionsmaßnahmen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
410. In Ergänzung zu den in diesem Titel beschriebenen Aufsichtsmaßnahmen können die zuständigen …

In Ergänzung zu den in diesem Titel beschriebenen Aufsichtsmaßnahmen können die zuständigen Behörden für Wertpapierfirmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, Frühinterventionsmaßnahmen nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/59/EU anwenden, die die in den Artikeln 39 bis 42 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufsichtsmaßnahmen ergänzen sollen.

411. Die Frühinterventionsmaßnahmen sind unbeschadet aller anderen Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden. …

Die Frühinterventionsmaßnahmen sind unbeschadet aller anderen Aufsichtsmaßnahmen anzuwenden. Hierbei sollten die zuständigen Behörden die am besten geeignete(n) Maßnahme(n) wählen, um eine den speziellen Umständen angemessene Reaktion zu erzielen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/