+4.5 Änderung und Widerruf der Freistellung
---+25. Die zuständigen Behörden sollten einer Wertpapierfirma keine Freistellung gewähren, wenn sie …
---+26. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirma die zuständige Behörde …
---+27. Die zuständigen Behörden sollten die Freistellung widerrufen, wenn sie der Auffassung sind …
---+28. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirma die …

4.5 Änderung und Widerruf der Freistellung

4.5 Änderung und Widerruf der Freistellung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
25. Die zuständigen Behörden sollten einer Wertpapierfirma keine Freistellung gewähren, wenn sie …

Die zuständigen Behörden sollten einer Wertpapierfirma keine Freistellung gewähren, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Wertpapierfirma zum Zeitpunkt des Antrags die Kriterien für eine Freistellung nicht erfüllt oder die Kriterien zu einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich nicht erfüllen wird.

26. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirma die zuständige Behörde …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirma die zuständige Behörde unterrichtet, wenn sich die Umstände ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Freistellungskriterien geändert haben.

27. Die zuständigen Behörden sollten die Freistellung widerrufen, wenn sie der Auffassung sind …

Die zuständigen Behörden sollten die Freistellung widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Wertpapierfirma die in diesen Leitlinien festgelegten Freistellungskriterien nicht mehr erfüllt, oder wenn die zuständige Behörde es zu einem beliebigen Zeitpunkt für erforderlich hält, dass die Wertpapierfirma, die bereits eine Freistellung erhalten hat, die Liquiditätsanforderungen aufgrund eines potenziellen künftigen Liquiditätsbedarfs erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten die Wertpapierfirma unverzüglich von der Entscheidung, die Freistellung zu widerrufen, in Kenntnis setzen.

28. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirma die …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirma die Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 spätestens 90 Tage nach Zustellung der Entscheidung der zuständigen Behörde über den Widerruf der Freistellung erfüllt.

7

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/