+Begriffsbestimmungen
---+10. Die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
10. Die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) …

Die in der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 und in den „Gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU“ verwendeten und definierten Begriffe2 haben in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung, sofern in diesem Abschnitt keine besonderen Begriffsbestimmungen für diese Leitlinien festgelegt sind.

ArbeitnehmervertreterEin Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, das nach geltendem nationalen Recht von den Mitarbeitern des Instituts oder der Wertpapierfirma gewählt wird.
Bedeutendes InstitutDie in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Institute (global systemrelevante Institute (G-SRI) und andere systemrelevante Institute (A-SRI)) sowie gegebenenfalls andere Institute, die von der zuständigen Behörde oder im nationalen Recht auf der Grundlage einer Bewertung der Größe und internen Organisation der Institute sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten bestimmt werden und einen Nominierungsausschuss gemäß Artikel 88 Absatz 2 oder einen Vergütungsausschuss nach Artikel 95 dieser Richtlinie in ihrer Umsetzung in nationales Recht einsetzen müssen.
Beruflicher HintergrundErfahrung, die ein Mitglied des Leitungsorgans durch Ausübung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen beruflichen Tätigkeit erworben hat, die sich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor Antritt der derzeitigen Stelle erstreckt.
Geografische HerkunftFür die Zwecke dieser Leitlinien Regionen, in denen eine Person einen Bildungs- oder Berufshintergrund erworben hat, der insgesamt einen Zeitraum von mindestens drei Jahren umfasst.
Geschäftsführender DirektorEin Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion, einschließlich der Personen, die die Geschäfte des Instituts oder der Wertpapierfirma tatsächlich führen. Die Person, die für die Leitung und Steuerung der gesamten Geschäftstätigkeiten eines Instituts oder einer
Geschäftsführer (CEO)Wertpapierfirma verantwortlich ist, und die für die Zwecke dieser Leitlinien auch den Vorsitzenden oder den Präsidenten des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion einschließt.
Nicht geschäftsführender DirektorEine Position als Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion, in der eine Person für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion verantwortlich ist, ohne geschäftsführende Aufgaben im Leitungsorgan wahrzunehmen.
Nicht-binärBetreffend das Geschlecht einer Person jede Geschlechtsidentität, die nicht männlich oder weiblich ist. Der Vorsitzende des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion eines Instituts gemäß Artikel 88 der Richtlinie 2013/36/EU, der
Vorsitzenderin dem betreffenden Institut oder der betreffenden Wertpapierfirma keine geschäftsführende Funktion ausübt.

2 EBA/GL/2017/12.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/