+53. Zur Bewertung des guten Leumunds der Mitglieder sollte die zuständige Behörde Informationen zu …
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53. Zur Bewertung des guten Leumunds der Mitglieder sollte die zuständige Behörde Informationen zu …
Zur Bewertung des guten Leumunds der Mitglieder sollte die zuständige Behörde Informationen zu Folgendem verlangen: - a. Strafregisterauszug oder ein anderer gleichwertiger nationaler Nachweis in Bezug auf einschlägige Straftaten gemäß Artikel 5 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie (EU) 2021/2167;
- b. Ermittlungen, Vollstreckungsverfahren oder Sanktionen durch eine Aufsichtsbehörde, in die die Person direkt oder indirekt verwickelt war;
- c. die Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;
- d. Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder eine vergleichbare Situation oder der Umstand, dass die Person aufgefordert wurde, aus einem solchen Arbeitsverhältnis auszuscheiden, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen des Abbaus von Arbeitsplätzen, und
- e. ob der Leumund der Person bereits von einer anderen zuständigen Behörde bewertet wurde (einschließlich des Namens dieser Behörde, des Datums der Bewertung und des Nachweises des Ergebnisses dieser Bewertung).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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