+4.1. Inhalt des Verzeichnisses oder des Registers
---+9. Die zuständigen Behörden sollten in ihr Verzeichnis oder Register gemäß Artikel 9 Absatz 1 der …
---+10. Wurde die Zulassung eines Kreditdienstleisters entzogen, sollte die zuständige Behörde die zum …
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4.1. Inhalt des Verzeichnisses oder des Registers
4.1. Inhalt des Verzeichnisses oder des Registers
1. Übersicht
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Regulierung |
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9. Die zuständigen Behörden sollten in ihr Verzeichnis oder Register gemäß Artikel 9 Absatz 1 der …
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Die zuständigen Behörden sollten in ihr Verzeichnis oder Register gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 für jeden Kreditdienstleister die folgenden Informationen aufnehmen: - a. Rechtsträgerkennung (LEI) (unausgefüllt zu lassen, wenn der Kreditdienstleister keine LEI hat);
- b. von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vergebene eindeutige nationale Identifikationsnummer;
- c. Firma, einschließlich der Rechtsform des Unternehmens, und Handelsname, wenn dieser von der Firma abweicht. Besteht die ursprüngliche Firma oder der Handelsname nicht aus lateinischen Buchstaben, so sollte das Verzeichnis oder Register auch die Fassung in lateinischen Buchstaben enthalten;
- d. Anschrift der Hauptverwaltung oder des satzungsmäßigen Sitzes des Kreditdienstleisters im Herkunftsmitgliedstaat, einschließlich:
- i. Land
- ii. Ort/Stadt
- iii. Postleitzahl
- iv. Straße
- v. Hausnummer
- e. Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Kreditdienstleister gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167 eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichtet, so sollte das von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats geführte Verzeichnis oder Register die Anschrift dieser Zweigniederlassung, einschließlich aller folgenden Angaben, enthalten:
- i. Land
- ii. Ort/Stadt
- iii. Postleitzahl
- iv. Straße
- v. Hausnummer
- f. Kontaktdaten des Kreditdienstleisters, die für den Mitgliedstaat, in dem das Verzeichnis oder Register geführt wird, relevant sind (mindestens eine Angabe erforderlich, Mehrfachnennungen möglich):
- i. E-Mail-Adresse
- ii. Online-Formular
- iii. Postanschrift
- iv. Telefonnummer;
- g. Kontaktdaten für die Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden, für die der Kreditdienstleister ein Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 geschaffen hat, die für den Mitgliedstaat, in dem das Verzeichnis oder Register geführt wird, relevant sind (mindestens eine Angabe erforderlich, Mehrfachnennungen möglich):
- i. E-Mail-Adresse
- ii. Online-Formular
- iii. Postanschrift
- iv. Telefonnummer;
- h. Herkunftsmitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister zugelassen ist;
- i. Zulassungsstatus („gültig“ oder „entzogen“) für die Erbringung von Kreditdienstleistungen, einschließlich des ersten eingetragenen Datums der Zulassung und des Datums des Entzugs der Zulassung (falls zutreffend). Bei einer erneuten Zulassung eines Kreditdienstleisters sollte zusätzlich das erste Datum der aktuell gültigen Zulassung angegeben werden;
- j. Zulassungsstatus („zugelassen“, „für diesen Kreditdienstleister untersagt“ oder „generell untersagt für Kreditdienstleister mit Sitz in [Name des Mitgliedstaats]“) für die Entgegennahme und das Halten von Mitteln von Kreditnehmern gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2021/2167, einschließlich des ersten eingetragenen Datums der Zulassung und des Datums des Entzugs der Zulassung (falls zutreffend) für diese Dienstleistung. In der Regel sollte der Zulassungsstatus des Herkunftsmitgliedstaats im Verzeichnis oder Register des Aufnahmemitgliedstaats angegeben werden, es sei denn, im Aufnahmemitgliedstaat gilt ein allgemeines Verbot; in diesem Fall sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in ihrem Verzeichnis oder Register für alle Kreditdienstleister unabhängig vom Zulassungsstatus im Herkunftsmitgliedstaat die Angabe „generell untersagt für Kreditdienstleister, die Dienstleistungen in [Name des Mitgliedstaats] erbringen“ aufführen. Wurde ein Kreditdienstleister erneut zur Entgegennahme und zum Halten von Mitteln zugelassen, sollte zusätzlich das erste Datum der aktuell gültigen Zulassung angegeben werden;
- k. Verzeichnis der Aufnahmemitgliedstaaten, für die der Kreditdienstleister der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats seine Absicht mitgeteilt hat, Kreditdienstleistungen zu erbringen, und für die diese zuständige Behörde der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eine Mitteilung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 übermittelt hat (nur von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auszufüllen); und
- l. Datum, ab dem der Kreditdienstleister gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2021/2167 mit der Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat beginnen kann, und sofern einschlägig das Datum, an dem die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Kreditdienstleister nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen (nur von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auszufüllen).
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10. Wurde die Zulassung eines Kreditdienstleisters entzogen, sollte die zuständige Behörde die zum …
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Wurde die Zulassung eines Kreditdienstleisters entzogen, sollte die zuständige Behörde die zum Zeitpunkt des Entzugs der Zulassung aktualisierten und relevanten Informationen unbefristet in das Verzeichnis oder Register aufnehmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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