+12. Es steht der zuständigen Behörde frei, eine Wertpapierfirmengruppe als hinreichend einfach zu …

12. Es steht der zuständigen Behörde frei, eine Wertpapierfirmengruppe als hinreichend einfach zu …

Es steht der zuständigen Behörde frei, eine Wertpapierfirmengruppe als hinreichend einfach zu erachten und zu der Auffassung zu gelangen, dass von dieser keine wesentlichen Risiken für die Kunden und den Markt ausgehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • (a) die Wertpapierfirmengruppe besteht nur aus einer Unions-Mutterwertpapierfirma oder einer gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer Unions-Mutterwertpapierfirma, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 klein und nicht verflochten ist, aus kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung bzw. aus Anbietern von Nebendienstleistungen;
  • (b) sie hat zufriedenstellende organisatorische Vorkehrungen getroffen und ausreichende Risikokontrollfunktionen eingerichtet, die für die Größe und das Geschäftsmodell der Wertpapierfirmengruppe angemessen sind;
  • (c) die Mehrheit der Stimmrechte eines jeden Unternehmens der Gruppe liegt bei anderen Unternehmen der Gruppe;
  • (d) ihre Kapitalbeziehungen, ihre Eigentümerstruktur und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft und den Unternehmen der Gruppe sowie zwischen den Unternehmen der Gruppe werden der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt;
  • (e) ihre Kapitalbeziehungen, ihre Eigentümerstruktur und die unter Buchstabe d genannten vertraglichen Vereinbarungen stellen kein Hindernis für die Ausübung der Kontrolle durch die Unions-Mutterwertpapierfirma, die Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft über die Unternehmen der Gruppe dar;
  • (f) die Auswirkungen der Kapitalbeziehungen, der Eigentümerstruktur und der unter Buchstabe d genannten vertraglichen Vereinbarungen auf die Unternehmensführung der Gruppe als Ganzes erfordern keine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis;
  • (g) die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen liegen weiterhin hinreichend nahe bei den gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berechneten Eigenmittelanforderungen, wobei der indikative Prozentsatz mehr als 85% dieser Eigenmittelanforderungen beträgt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/