+78. Werden in Bezug auf die individuellen oder kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen …

78. Werden in Bezug auf die individuellen oder kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen …

Werden in Bezug auf die individuellen oder kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen der Mitglieder des Leitungsorgans Mängel festgestellt, sollte die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Emittenten von ARTs oder des CASP bereits ergriffenen Maßnahmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die festgestellten Mängel zu beheben, und einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen festlegen. Unter anderem sollten gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

  • a. vom Emittenten von ARTs oder CASP verlangen, eine spezielle Schulung für die Mitglieder des Leitungsorgans einzeln oder zusammen zu organisieren;
  • b. vom Emittenten von ARTs oder CASP verlangen, die Aufgabenverteilung unter den Mitgliedern des Leitungsorgans zu ändern;
  • c. vom Emittenten von ARTs oder CASP verlangen, das vorgeschlagene Mitglied abzulehnen oder bestimmte Mitglieder zu ersetzen;
  • d. vom Emittenten von ARTs oder CASP verlangen, die Zusammensetzung des Leitungsorgans zu ändern, um die individuelle und kollektive Eignung des Leitungsorgans sicherzustellen;
  • e. das Mitglied aus dem Leitungsorgan des Emittenten von ARTs oder des CASP abzuberufen;
  • f. gegebenenfalls Verwaltungsstrafen oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen verhängen (z. B. Festlegung von bestimmten Verpflichtungen, Empfehlungen oder Bedingungen), einschließlich des letztendlichen Entzugs der Zulassung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/