+46. PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien …
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46. PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien …
PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie bestimmen, welche Transfers während oder nach der Überweisung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 überwacht werden. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten mindestens Folgendes festlegen: - a) welche Risikofaktoren sie bei dieser Bewertung berücksichtigen werden; und
- b) welche risikoerhöhenden Faktoren oder Kombinationen von risikoerhöhenden Faktoren immer eine Überwachung während des Transfers und welche eine gezielte Überprüfung nach dem Transfer auslösen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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