+4.4. Beim Transfer gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 zu übermittelnde Angaben
---+42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …
---+43. PSP und IPSP der Zahlungsempfänger sollten in Bezug auf ihre Nachrichten- oder Zahlungs- und …
---+44. Wenn das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem eines PSP oder IPSP nicht alle in …
---+45. PSP des Zahlers und IPSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes festlegen: a) wie …
---+46. PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien …
---+47. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten die Risikofaktoren auf der Grundlage der in den Leitlinien …
---+48. Bei der Prüfung, ob ein Transfer Anlass zu Verdacht gibt oder nicht, sollten PSP, IPSP, CASP …
---+49. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …
---+50. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …
---+51. PSP, CASP, IPSP und ICASP, die eine Liste häufig auftretender unsinniger Bezeichnungen führen …

4.4. Beim Transfer gemäß den Artikeln 4 und 14 der Verordnung (EU) 2023/1113 zu übermittelnde Angaben

Geldtransfers und Kryptowertetransfers

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
42. Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten …

Die in den Artikeln 7, 11, 16 und 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 genannten Verfahren sollten mindestens Folgendes umfassen:

  • a) die Schritte zur Erkennung von fehlenden, unvollständigen und bedeutungslosen Angaben oder unzulässigen Buchstaben oder Einträgen;
  • b) eine Kombination von Überwachungspraktiken während und nach dem Transfer, die dem Ausmaß des GW-/TF-Risikos, dem die Transfers ausgesetzt sind, angemessen ist und gemäß den Leitlinien der EBA zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestimmt wird; und
  • c) die Kriterien, die PSP, IPSP, CASP und ICASP bei der Erkennung risikoerhöhender Faktoren helfen, wie in Absatz 52 beschrieben. 4.5.2. Kontrollen der zulässigen Buchstaben und Einträge bei Geldtransfers gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1113

Geldtransfers

43. PSP und IPSP der Zahlungsempfänger sollten in Bezug auf ihre Nachrichten- oder Zahlungs- und …

PSP und IPSP der Zahlungsempfänger sollten in Bezug auf ihre Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssysteme sicherstellen, dass:

  • a) sie die Validierungsregeln des Systems verstehen;
  • b) das System alle Felder enthält, die erforderlich sind, um die in der Verordnung (EU) 2023/1113 geforderten Angaben einzugeben, wie in Abschnitt 4.4. beschrieben;
  • c) das System das Senden oder den Erhalt von Transfers automatisch verhindert, wenn unzulässige Buchstaben oder Einträge erkannt werden; und
  • d) das System zurückgewiesene Transfers zur manuellen Überprüfung und Bearbeitung kennzeichnet.
44. Wenn das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem eines PSP oder IPSP nicht alle in …

Wenn das Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem eines PSP oder IPSP nicht alle in Absatz 43 aufgeführten Kriterien erfüllt, sollte der betreffende PSP oder IPSP Kontrollen einführen, um diese Mängel zu mitigieren.

45. PSP des Zahlers und IPSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes festlegen: a) wie …

PSP des Zahlers und IPSP sollten in ihren Strategien und Verfahren Folgendes festlegen:

  • a) wie sie feststellen, ob die Felder, die sich auf die Angaben im Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem beziehen, mit Buchstaben oder Einträgen ausgefüllt wurden, die den im Einklang mit den Regeln des betreffenden Systems stehen; und
  • b) die Schritte, die sie unternehmen werden, wenn die Buchstaben oder Einträge nicht den im Einklang mit den Regeln des betreffenden Systems stehen.

4.5.3. Überwachung von Transfers gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1113

Geldtransfers und Kryptowertetransfers

46. PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien …

PSP des Zahlungsempfängers, IPSP, CASP des Begünstigten oder ICASP sollten in ihren Strategien und Verfahren festlegen, wie sie bestimmen, welche Transfers während oder nach der Überweisung gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1113 überwacht werden. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten mindestens Folgendes festlegen:

  • a) welche Risikofaktoren sie bei dieser Bewertung berücksichtigen werden; und
  • b) welche risikoerhöhenden Faktoren oder Kombinationen von risikoerhöhenden Faktoren immer eine Überwachung während des Transfers und welche eine gezielte Überprüfung nach dem Transfer auslösen.
47. PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten die Risikofaktoren auf der Grundlage der in den Leitlinien …

PSP, IPSP, CASP und ICASP sollten die Risikofaktoren auf der Grundlage der in den Leitlinien der EBA für GW/TF-Risikofaktoren festgelegten Risikofaktoren sowie die relevanten Risikofaktoren aus ihrer unternehmensweiten und der sektorspezifischen oder nationalen Risikobewertung, soweit diese verfügbar ist, bestimmen. Zu den Risikofaktoren sollten mindestens folgende gehören:

  • a) Transfers, die einen vorher festgelegten Schwellenwert überschreiten, unter Berücksichtigung des Durchschnittswerts der von ihnen routinemäßig bearbeiteten Transfers und dessen, was einen ungewöhnlich großen Transfer darstellt, basierend auf ihrem jeweiligen Geschäftsmodell;
  • b) Transfers, bei denen der Zahler, der Originator, der Zahlungsempfänger, der Begünstigte, der PSP des Zahlers, der CASP des Originators, der PSP des Zahlungsempfängers oder der CASP des Begünstigten in Ländern oder Gebieten ansässig sind, die restriktiven Maßnahmen, einschließlich gezielter finanzieller Sanktionen, unterliegen, oder in Ländern oder Gebieten, in denen ein hohes Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen oder gezielter finanzieller Sanktionen besteht;
  • c) Transfers, bei denen Zahler, Originator, Zahlungsempfänger, Begünstigter, PSP des Zahlers, CASP des Originators, PSP des Zahlungsempfängers oder der CASP des Begünstigten in einem Land ansässig sind, das mit einem hohen GW-/TF-Risiko verbunden ist, einschließlich, aber nicht nur:
  • i) Länder, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Länder mit hohem Risiko eingestuft wurden; und
  • ii) Länder, in denen auf der Grundlage glaubwürdiger Quellen wie Bewertungen, gegenseitige Evaluierungen, Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, die nicht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 oder den FATF-Empfehlungen stehen, und Länder, die diese Anforderungen nicht wirksam umgesetzt haben;
  • d) Transfers, bei denen der PSP des Zahlers, der CASP des Originators, der IPSP, der ICASP und der PSP des Zahlungsempfängers oder der CASP des Begünstigten in einem Land ansässig sind, das nach öffentlich zugänglichen Angaben die Verpflichtung zur Einholung, Aufbewahrung und Übermittlung von Angaben über den Originator und den Begünstigten bei der Durchführung von Geldtransfers und virtuellen Transfers von virtuellen Vermögenswerten noch nicht umgesetzt hat;
  • e) Transfers mit Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, das keine Zulassungsregelungen hat oder die Tätigkeit von PSP im Falle von Geldtransfers und CASP im Falle von Kryptowerte-Transfers nicht reguliert;
  • f) Transfers mit selbst gehosteten Adressen;
  • g) Transfers von oder an Konten, Adressen oder Wallets, von denen bekannt ist, dass sie mit verdächtigen Aktivitäten in Verbindung stehen;
  • h) eine negative Bilanz bei der Einhaltung der AML/CFT-Anforderungen des vorangehenden PSP, IPSP, CASP oder ICASP in der Transferkette auf der Grundlage öffentlicher Angaben;
  • i) Transfers von PSP, IPSP, CASP oder ICASP, bei denen festgestellt wurde, dass sie die vorgeschriebenen Angaben wiederholt ohne triftigen Grund nicht zur Verfügung gestellt haben, oder von einem PSP, IPSP, CASP oder ICASP, der zuvor bekanntermaßen mehrfach ohne triftigen Grund die verlangten Angaben nicht übermittelt hat, auch wenn er dies nicht wiederholt versäumt hat;
  • j) die Verwendung anderer Techniken, um Transaktionen zu schichten, die die Rückverfolgung von Kryptowerten erschweren, indem sie den Weg zum Originator verschleiern, einschließlich, aber nicht nur:
  • i) entgegengenommene und rasch weiter transferierte Gelder und Kryptowerte, wodurch die Transferkette künstlich erweitert wird;
  • ii) Techniken, Produkte oder Dienstleistungen zur Erhöhung der Anonymität, einschließlich, aber nicht nur Mixer oder Tumbler, Anonymisierer für das Internetprotokoll (IP) und Stealth-Adressen.
48. Bei der Prüfung, ob ein Transfer Anlass zu Verdacht gibt oder nicht, sollten PSP, IPSP, CASP …

Bei der Prüfung, ob ein Transfer Anlass zu Verdacht gibt oder nicht, sollten PSP, IPSP, CASP oder ICASP alle mit dem Transfer verbundenen GW-/TF-Risikofaktoren ganzheitlich betrachten und berücksichtigen, dass fehlende oder unzulässige Angaben per se keinen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen.

4.5.4. Kontrollen fehlender Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1113

Geldtransfers und Kryptowertetransfers

49. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …

Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten Angaben als fehlende Angaben behandeln, wenn Felder leer bleiben oder wenn die bereitgestellten Angaben bedeutungslos oder unvollständig sind.

50. Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten …

Der PSP des Zahlungsempfängers, der CASP des Begünstigten, der IPSP und der ICASP sollten mindestens die folgenden Angaben als bedeutungslos behandeln:

  • a) Buchstabenketten aus zufälligen oder unlogischen Buchstaben (z. B. „xxxxx“ oder „ABCDEFG“);
  • b) Verwendung von Titeln (wie Dr. oder Frau) ohne den Namen der Person;
  • c) andere Bezeichnungen, die inkohärent oder unverständlich sind (z. B. „Ein anderer“ oder „Mein Kunde“).
51. PSP, CASP, IPSP und ICASP, die eine Liste häufig auftretender unsinniger Bezeichnungen führen …

PSP, CASP, IPSP und ICASP, die eine Liste häufig auftretender unsinniger Bezeichnungen führen, die gemeinhin als bedeutungslos angesehen werden, sollten diese regelmäßig überprüfen, um ihre fortdauernde Relevanz zu gewährleisten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/