+9. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Leitlinien EBA/GL/2021/05 sollte das Leitungsorgan eines …

9. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Leitlinien EBA/GL/2021/05 sollte das Leitungsorgan eines …

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Leitlinien EBA/GL/2021/053 sollte das Leitungsorgan eines Finanzinstituts in seiner Aufsichtsfunktion:

  • a. über die Ergebnisse der letzten Risikobewertung in Bezug auf restriktive Maßnahmen gemäß Abschnitt 4.2 informiert sein;
  • b. im Rahmen der internen Kontrollfunktion beaufsichtigen und überwachen, inwieweit die Strategien und Verfahren für restriktive Maßnahmen gemäß Abschnitt 4.3 angesichts des Risikos durch restriktive Maßnahmen und des Risikos einer Umgehung restriktiver Maßnahmen, dem das Finanzinstitut ausgesetzt ist, angemessen und wirksam sind, und geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen getroffen werden;
  • c. mindestens einmal jährlich eine Bewertung des wirksamen Funktionierens der Compliance-Funktion für restriktive Maßnahmen durchführen, insbesondere hinsichtlich interner Strategien, Verfahren und Kontrollen, einschließlich der Angemessenheit der für die Einhaltung restriktiver Maßnahmen bereitgestellten personellen und technischen Ressourcen.

3 Leitlinien EBA/GL/2021/05 zur internen Governance gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/